Der Ordo iudicii terre Boemie.
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behauptung als Augen- und Ohrenzeugen beschwören können,
während die mit dem Eide Folgenden nur im allgemeinen
„homines idonei“ sind, welche schwören, „quod juramentum,
quod testis suus“ (d. i. jener Zeuge des Beklagten, der voraus-
geschworen hat) „contra actorem iuravit, verum est et non
falsum"1). Wie der Schwur des Vorausschwörers gelautet hat,
wird uns nicht berichtet, doch steht zu vermuthen, dass darin das
eigene Wissen desselben von der beschworenen Parteibehauptung
in einem Zusatz ersichtlich gemacht war, was dann als eine
erschwerte Form des Zeugeneides zu betrachten wäre. Die
eben hervorgehobene Verschiedenheit der Form des Zeugen-
eides reicht jedoch nicht hin, zwei verschiedene Klassen von
Mitschwörern zu unterscheiden2); sowohl der tschechische als
der lateinische Text bezeichnen die Mitschwörer als Zeugen
(svedek, testis)3). Ausnahmsweise erfolgt auch die Aussage
der Zeugen nicht mittelst förmlichen' Eides, sondern unter
Hinweisung auf einen früher geleisteten allgemeinen Amtseid.
Wird nämlich ein Popravce oder ein Landschöffe wegen durch
Diebstahl oder Raub angerichteten Schadens verklagt, so
können sie es selbst auf ihren Amtseid nehmen, dass sie un-
schuldig sind, und ebenso ihre Eidhelfer, dass der von dem
Beklagten geleistete „Eid" wahr sei und nicht falsch; als
solche fungiren bei einem angeklagten Popravcen der andere
Popravce4) des betreffenden Kreises, oder wenn dieser nicht
zu haben ist, zwei Landschöffen desselben Kreises, bei einem
angeklagten Landschöffen zwei Amtsgenossen. Ebenso ver-
hält sich’s, wenn ein Landschöffe wegen Heimsuchung oder
Brandlegung geklagt wird, nur braucht er dann sechs Amts-
genossen als Eidhelfer5).
Was die Anwendung des Eineids oder des verstärkten
Eides betrifft, so lassen sich aus unserm Rechtsbuch folgende
') ß 83. — *) Selbst da, wo im deutschen Recht Augen- und
Ohrenzeugen verlangt werden, findet kein eingehendes Verhör derselben
über das statt, was sie gesehen und gehört haben wollen; auch handelt
es sich nie darum, welchen Werth der Eid eines Zeugen für die Ueber-
zeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Parteibehauptung hat
(Planck a. a. 0. II, 75 und 92). — *) Ein einziges Mal begegnet die
Bezeichnung „pomocnik“ (Eidhelfer) im tschechischen Text von § 74. —
4) So nach dem lateinischen Text § 80, nach dem tschechischen Text
hat er zwei andere Popravcen als Eidhelfer zu stellen. — *) § 79.