Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

Ordentliches  Erbrecht  der  ehelichen  Verwandten.
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AscenGrade ¬
  nach  nähere  Ascendent  den  entfernteren  aus.
gleich  nahe  verwandt  sind,
denten,  die  mit  dem  Erblasser
Z.  B.:
theilen  nach  Köpfen.  Art.  746.
AK  LO
AM
AH  J0
OG
OE
AE
DA
—As
40
—
XOErblasser
X  hinterlässt  weder  Erben  der  ersten,  noch  der  zweiten  Klasse.
Ueberleben  ihn  beide  Eltern  A  und  B,  so  theilen  diese  den
Nachlass  nach  Köpfen.  Ist  die  Mutter  vorverstorben,  so  fällt
die  eine  Hälfte  des  Nachlasses  an  A,  die  andere  an  E,  F
(diese  erhalten  je  ein  Viertel).  Sind  D,  E,  F  die  nächsten
Ascendenten,  so  erhält  D  die  Hälfte,  E  und  F  je  ein  Viertel
des  Nachlasses.  Angenommen,  dass  den  X  die  Urgrosseltern
G,  H,  I,  K,  L,  M  überlebten,  so  würden  G  1/,  H  1/8,  I  (ob
vinculum  duplex)  ¼,  K  (aus  demselben  Grunde)  ¼,  L  1/8
und  M  1/8  erhalten.
d)  Vierte  Klasse  der  Erben.
§.  613  (603).
Successionsordnung  der  Erben  der  vierten  Klasse.
Wenn  der  Erblasser  weder  Erben  der  ersten  oder  zweiten
Klasse  hinterlässt,  die  ihn  beerben  können,  noch  in  der  väterlichen -
  oder  mütterlichen  Linie  oder  in  beiden  erbberechtigte
Ascendenten  vorhanden  sind,  so  fällt  der  Nachlass  in  jeder
Linie,  in  welcher  erbberechtigte  Ascendenten  fehlen,  an  die
übrigen  Seitenverwandten  der  betreffenden  Linie  bis  zum
zwölften  Grad  einschliesslich.  Art.  755.  Wegen  des  Art.  754,
s.  o.  §.  606  Anm.  7  ff.  (Die  Erben  der  vierten  Klasse  erben
also  mit  denen  der  dritten  Klasse*)  zugleich,  wenn  zwar  in
1)  Ascendens  proximior  excludit  remotiorem  in  eadem,  nicht  aber
(wie  nach  dem  Röm.  Rechte)  auch  in  altera  linea.  Art.  733
1)  Nicht  aber  mit  den  Erben  der  zweiten  Klasse.  Art.  752.
            
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