Ordentliches Erbrecht der ehelichen Verwandten.
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AscenGrade ¬
nach nähere Ascendent den entfernteren aus.
gleich nahe verwandt sind,
denten, die mit dem Erblasser
Z. B.:
theilen nach Köpfen. Art. 746.
AK LO
AM
AH J0
OG
OE
AE
DA
—As
40
—
XOErblasser
X hinterlässt weder Erben der ersten, noch der zweiten Klasse.
Ueberleben ihn beide Eltern A und B, so theilen diese den
Nachlass nach Köpfen. Ist die Mutter vorverstorben, so fällt
die eine Hälfte des Nachlasses an A, die andere an E, F
(diese erhalten je ein Viertel). Sind D, E, F die nächsten
Ascendenten, so erhält D die Hälfte, E und F je ein Viertel
des Nachlasses. Angenommen, dass den X die Urgrosseltern
G, H, I, K, L, M überlebten, so würden G 1/, H 1/8, I (ob
vinculum duplex) ¼, K (aus demselben Grunde) ¼, L 1/8
und M 1/8 erhalten.
d) Vierte Klasse der Erben.
§. 613 (603).
Successionsordnung der Erben der vierten Klasse.
Wenn der Erblasser weder Erben der ersten oder zweiten
Klasse hinterlässt, die ihn beerben können, noch in der väterlichen -
oder mütterlichen Linie oder in beiden erbberechtigte
Ascendenten vorhanden sind, so fällt der Nachlass in jeder
Linie, in welcher erbberechtigte Ascendenten fehlen, an die
übrigen Seitenverwandten der betreffenden Linie bis zum
zwölften Grad einschliesslich. Art. 755. Wegen des Art. 754,
s. o. §. 606 Anm. 7 ff. (Die Erben der vierten Klasse erben
also mit denen der dritten Klasse*) zugleich, wenn zwar in
1) Ascendens proximior excludit remotiorem in eadem, nicht aber
(wie nach dem Röm. Rechte) auch in altera linea. Art. 733
1) Nicht aber mit den Erben der zweiten Klasse. Art. 752.