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nicht berücksichtigt ist, nicht wohl gefolgert werden. Indessen -
würde eine solche Einrede des Brinksitzers bei der
gegen ihn angestellten Klage aus den speciellen factischen
Umständen besonders zu erörtern sein, und kann das
Recht, ohne Einwilligung des Guts- und Dienstherrn
veräußerte Pertinenzien, zu reuniren, im Allgemeinen
nicht aufheben.
So ist das bisherige Verhältniß der Sache, nach
welchem in den über den fraglichen Gegenstand geschwebten -
Processen erkannt ist. Wir legen dem allerhöchsten
Befehle gemäß, die abgefaßten Erkenntnisse, und eins
nach den obigen Grundsätzen abgefaßtes Vergleichs-Protocoll -
aus den von den Untergerichten eingesandten, und
die in unserer und der ehemaligen Hofgerichts-Registratur -
aufgefundenen Sachen, welche über Reunionen von
der fraglichen Art verhandelt sind, in originali sub
petito remissionis, bei, mit der Bemerkung, daß in
der äkteren Registratur der Regierung und des Hofgerichts -
noch wohl mehrere Sachen über jenen-Gegenstand
vorhanden sein können, deshalb aber sehr schwer aufzufinden -
sind, weil in beiden Registraturen die Acten nach
der alphabetischen Ordnung der Namen der Kläger oder
Appellanten, und zwar ohne Bemerkung des objecti
litis, geordnet sind. In diesen Erkenntnissen ist übrigens
auf das Recht zu reuniren im allgemeinen erkannt; einzelne -
Modificationen sind durch specielle factische Verhältnisse -
herbei geführt.
So viel nun den Antrag der Brinksitzer auf eine
Abänderung der angeführten Gesetze betrifft, so müssen
wir allerunterthänigst bemerken, daß nach jetzt bestehenden
Gesetzen, Veräußerungen, aus welchen künftig Reunionsfälle -
entstehen können, nicht wohl mehr geschlossen wer¬Max-Planck-Institut -
für