Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 7 (1832))

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nicht  berücksichtigt  ist,  nicht  wohl  gefolgert  werden.  Indessen -
  würde  eine  solche  Einrede  des  Brinksitzers  bei  der
gegen  ihn  angestellten  Klage  aus  den  speciellen  factischen
Umständen  besonders  zu  erörtern  sein,  und  kann  das
Recht,  ohne  Einwilligung  des  Guts-  und  Dienstherrn
veräußerte  Pertinenzien,  zu  reuniren,  im  Allgemeinen
nicht  aufheben.
So  ist  das  bisherige  Verhältniß  der  Sache,  nach
welchem  in  den  über  den  fraglichen  Gegenstand  geschwebten -
  Processen  erkannt  ist.  Wir  legen  dem  allerhöchsten
Befehle  gemäß,  die  abgefaßten  Erkenntnisse,  und  eins
nach  den  obigen  Grundsätzen  abgefaßtes  Vergleichs-Protocoll -
  aus  den  von  den  Untergerichten  eingesandten,  und
die  in  unserer  und  der  ehemaligen  Hofgerichts-Registratur -
  aufgefundenen  Sachen,  welche  über  Reunionen  von
der  fraglichen  Art  verhandelt  sind,  in  originali  sub
petito  remissionis,  bei,  mit  der  Bemerkung,  daß  in
der  äkteren  Registratur  der  Regierung  und  des  Hofgerichts -
  noch  wohl  mehrere  Sachen  über  jenen-Gegenstand
vorhanden  sein  können,  deshalb  aber  sehr  schwer  aufzufinden -
  sind,  weil  in  beiden  Registraturen  die  Acten  nach
der  alphabetischen  Ordnung  der  Namen  der  Kläger  oder
Appellanten,  und  zwar  ohne  Bemerkung  des  objecti
litis,  geordnet  sind.  In  diesen  Erkenntnissen  ist  übrigens
auf  das  Recht  zu  reuniren  im  allgemeinen  erkannt;  einzelne -
  Modificationen  sind  durch  specielle  factische  Verhältnisse -
  herbei  geführt.
So  viel  nun  den  Antrag  der  Brinksitzer  auf  eine
Abänderung  der  angeführten  Gesetze  betrifft,  so  müssen
wir  allerunterthänigst  bemerken,  daß  nach  jetzt  bestehenden
Gesetzen,  Veräußerungen,  aus  welchen  künftig  Reunionsfälle -
  entstehen  können,  nicht  wohl  mehr  geschlossen  wer¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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