Objekt : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

I.  Hauptst.  Von  Vertragsrechten.  295
erstere  Meinung  ausdrüklich  aufgenommen,  und  auch
dieß  gründet  sich  unstreitig  in  dem  alten  kanonischen,  ehemals =
  selbst  in  Deutschland  so  gemeinen  Hasse  gegen  jede =
  Art  von  Zinsen  d)
Jn  Ansehung  der  auf  ausdrükliches  Geding  sich  gründenden =
  Zinsen  steht  dem  Gläubiger  eine  eigene  Klage
zu,  und  es  können  daher  dieselben,  wenn  sie  gleich  in
dem  das  Kapital  betreffenden  Urthel  uͤbergangen  worden
sind,  besonders  gerichtlich  noch  nachgefordert  werden.
Bei  den  Verzugszinsen  hingegen  ist  dieß  der  Fall  nicht.
Nur  mittelst  der  Hauptklage  kann  der  Gläubiger  sie  verfolgen; ¬
  sind  sie  daher  in  dem  rechtskraͤftigen  Haupturthel =
  übergangen,  so  steht  dem  Gläubiger  nun  kein  Weg
mehr  offen,  gerichtlich  solche  einzuklagen  e)  —  Diese
Grundsäze  zeigen  dann  auch  bei  Gantprozessen  ihre  Wirksamkeit; =
  auch  bier  muͤssen  die  Zinsen  nicht  nur  uͤberhaupt,
sondern  auch  mit  Bemerkung  der  Zeit,  von  welcher  sie
angehen,  imgleichen  wie  hoch  sie  sich  belaufen,  angezeigt
werden  1)  —
d)  Sieh.  die  Rote  a.  des  Verfassers.
Struben  R.  B.
e)  Stryk  U.  M.  Tit.  de  usur.  §.  8
Thl.  I.  B.  63.  Wernher  Tom.  II.  P.  VI.  Obs.  391.
Hellfeld  Jurisprud.  for.  §.  1131.  Hofacker  Principia ¬
  juris  eivilis  romano-  germanici.  Tom.  III.  P.  I.
§.  1841.  —  Die  entgegen  stehende  Behauptung  einiger =
  Gelehrten,  nach  welcher  auch  die  Verzugszinsen =
  Heut  zu  Tage  mittelst  einer  eigenen  Klage  gerichtlich =
  sollen  verfolgt  werden  können,  verdient  daher =
  keinen  Beifall.  Boehmer  De  actionibus.  Sect,  I.
Cap.  II.  §.  32.  not.  e.
k)  Dabelow  a.  a.  O.  Thl.  II.  §.  170.  S.  118.  Sieh.
auch  die  Note  a.  des  Verfassers.
§.  207.
T  4
            
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