Objekt : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

—  §.  6.  —
18
Auf  fortgesetzte  Klage  des  N.  N.  u.  s.  w.  wird  dem
Verklagten  aufgegeben:  der  Verfügung  vom  1.  d.  M.
innerhalb  anderweiten  zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung ¬
  des  gegenwärtigen  Dekrets  ab  gerechnet,  in  dem
einen  oder  dem  andern  Punkte  um  so  gewisser  zu  genügen, ¬
  als  sonsten  auf  weiteres  Anrufen  des  Klägers
dessen  Forderung  für  zugestanden  angenomnen  werden ¬
  wird
N.  den  15.  Mai  1824.
Das  Königliche  Justizamt.
(gez.)  N.  N.
Und  wenn  nun,  wie  dieß  meistens  der  Fall  ist,  der
Verklagte  auch  diese  zweite  Frist  ungehorsamlich  verstreichen ¬
  lässet;  so  erhält  der  Kläger  auf  sein  wiederholtes
Anmelden  das
dritte  Dekret
des  Inhalts:
Auf  fortgesetzte  Klage  des  N.  N.  u.  s.  w.  wird  in
Gemäßheit  der  Verfügung  vom  15.  v.  M.  die  Forderung
des  Klägers  nunmehr  für  zugestanden  angenommen,  und
der  Verklagte  für  schuldig  erkläret:  jenen  sowohl  wegen
der  eingeklagten  Hauptschuld,  im  Betrage  von  —-als -
  auch  wegen  der  geforderten,  vom  20.  März  1820
ab  zu  fünf  vom  Hundert  zu  berechnenden,  Zinsen  und  der
demselben  verursachten  Kosten  innerhalb  endlichen  zehn
Tagen  bei  Vermeidung  der  Exekutions-Verfügung  zu  befriedigen ¬
  1).
N.  den  8.  Juni  1824.
Das  Königliche  Justizamt.
(gez.)  N.  N.
***)  Bei  diesem  mündlichen  Mandats=Prozesse  wird  nämlich  beim
Ungehorsam  des  Verklagten  dessen  stillschweigendes  Zugeständniß =
  fingiret.  Bergl.  unten  §  11.  und  34.
1)  Dieses  Mandat  vertritt  somit  hier  die  Stelle  eines  wirklichen
Erkenntnisses,  und  muß  daher  auch,  obgleich  das  Gesetz =
  vom  7.  März  1822  darüber  nichts  namentlich  bestimmt
auf  den  verordneten  Erkenntniß=Stempel  geschrieben
werden;  —  vorausgesetzt,  daß  die  eingeklagte  Summe,  welches =
  selten  der  Fall  ist,  den  stempelpflichtigen  Betrag  (50
Rthlr.  Courant)  erreicht.
            
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