Metadaten : Schmidt, Karl: ¬Die Confession der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reiche

Berichtigungen  und  Nachträge.
Auf  S.  28,  Zeile  7  v.  u.,  ist  schleswig'schen  statt  holstein'schen  zu  lesen.
Zu  S.  31,  Note  2.  Ueber  die  Bedeutung  der  nequitia  patris  vgl.  Urtheil  des
Reichsgerichts  vom  26.  Mürz  1889,  in  der  Juristischen  Wochenschrift,  1889,  S.  175.
Zu  S.  47,  als  Note  zum  Schluss  des  zweiten  Absatzes.  Nach  Art.  391,  392
kann  die  Wittwe  bei  Handlungen  der  Vormundschaft  nach  Anordnung  ihres
Ehemannes  an  die  Mitwirkung  eines  Beistandes  gebunden  sein.  Dagegen  kann  sie
bei  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt,  wozu  die  Erziehung  gehört,  durch  Anordnung ¬
  ihres  Ehemannes  nicht  beschränkt  werden.  Aliud  est  tutela,  aliud  educatio.
Diese  Unterscheidung  wurde  in  der  Entstehungsgeschichte  (bei  Locré,  Bd.  VII.
S.  169,  170,  Nr.  7  und  8)  besonders  hervorgehoben.  Vgl.  Demolombe,  Bd.  VI.
Nr.  381,  S.  290;  Aubry  und  Rau,  Bd.  I,  §  99  (bis),  S.  403  (4.  Aufl.).
Zu  S.  58,  Note  3:  Sammlung,  Bd.  XI,  Nr.  12,  S.  86—88.
Auf  S.  62,  Note  1,  ist  auf  Abschnitt  IV,  unter  E.  (S.  304)  statt  A.,  zu
verweisen.
Zu  S.  67,  Note  3:  Fr.  Kunstmann,  Die  gemischten  Ehen  unter  den  christlichen ¬
  Confessionen  Teutschlands,  geschichtlich  dargestellt  (Regensburg  1839).
Zu  S.  71,  Note  2.  Das  Reichsgericht  meint,  im  Gebicte  des  preussischen
Allgemeinen  Landrechts  sei  es,  „abweichend  vom  gemeinen  Recht“,  statthaft,  durch
Pflegschaftsvertrag  das  elterliche  Erzichungsrecht  auf  die  Pflegeeltern  zu  übertragen,
namentlich  auf  Rückforderung  des  Kindes  zu  verzichten.  Aus  diesem  Grunde  billigte
es  die  Abweisung  einer  Klage,  womit  eine  Wittwe  die  Herausgabe  ihres  Kindes  von
den  Pflegeeltern  begehrt  hatte.  (Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  23.  December  1889.
im  preussischen  Justizministerialblatt,  1890,  S.  168—170.)  Allein  durch  den  Wortlaut
von  §§  772,  773,  II,  2,  des  Allgemeinen  Landrechts  sind,  wie  das  Reichsgericht
selbst  anerkennt,  „die  der  Vertragsfreiheit  sonst  gezogenen  Grenzen“  nicht  erweitert.
Die  Entstehungsgeschichte  aber  (worauf  das  Reichsgericht  entscheidendes  Gewiclt
legt)  bietet  keinen  genügenden  Grund,  eine  solche  Ausnahme  von  den  Grundsätzen
des  gemeinen  Rechts  für  das  Gebiet  des  preussischen  Allgemeinen  Landrechts  zu
behaupten.
Zu  S.  96,  Note  4.  Eine  Ausnahme  besteht  in  Holstein  für  ungemischte  Ehen,
nach  §  10  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1863.  Danach  dürfen  in  eine  Confessionsschule ¬
  „nur  Kinder  aufgenommen  werden,  deren  Eltern  zu  dem  Glauben  sich  bekennen, ¬
  welcher  in  der  betreffenden  Schule  gelehrt  wird“
Zu  S.  123,  Note  5.  Das  Landgericht  zu  Paderborn  suchte  diese  Meinung
zu  begründen.  Gegen  einen  Beschluss  des  Amtsgerichts  zu  Steinheim  hatte  das
Presbyterium  der  evangelischen  Gemeinde  Beschwerde  erhoben.  Es  verlangte,  der
Sohn  der  katholischen  Wittwe  L.  solle  in  der  evangelischen  Religion  des  Vaters
Es
unterrichtet  werden.  Das  Landgericht  erklärte  die  Beschwerde  für  zulässig.
führte  aus,  die  Berechtigung  des  Presbyteriums  zur  Beschwerdeführung  ergebe  sich
„aus  dem  Interesse,  welches  dasselbe  zweifellos  daran  hat,  dass  das  evangelisch  getaufte ¬
  Kind  des  verstorbenen  und  ebenfalls  der  evangelischen  Confession  angehören¬
            
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