Berichtigungen und Nachträge.
Auf S. 28, Zeile 7 v. u., ist schleswig'schen statt holstein'schen zu lesen.
Zu S. 31, Note 2. Ueber die Bedeutung der nequitia patris vgl. Urtheil des
Reichsgerichts vom 26. Mürz 1889, in der Juristischen Wochenschrift, 1889, S. 175.
Zu S. 47, als Note zum Schluss des zweiten Absatzes. Nach Art. 391, 392
kann die Wittwe bei Handlungen der Vormundschaft nach Anordnung ihres
Ehemannes an die Mitwirkung eines Beistandes gebunden sein. Dagegen kann sie
bei Ausübung der elterlichen Gewalt, wozu die Erziehung gehört, durch Anordnung ¬
ihres Ehemannes nicht beschränkt werden. Aliud est tutela, aliud educatio.
Diese Unterscheidung wurde in der Entstehungsgeschichte (bei Locré, Bd. VII.
S. 169, 170, Nr. 7 und 8) besonders hervorgehoben. Vgl. Demolombe, Bd. VI.
Nr. 381, S. 290; Aubry und Rau, Bd. I, § 99 (bis), S. 403 (4. Aufl.).
Zu S. 58, Note 3: Sammlung, Bd. XI, Nr. 12, S. 86—88.
Auf S. 62, Note 1, ist auf Abschnitt IV, unter E. (S. 304) statt A., zu
verweisen.
Zu S. 67, Note 3: Fr. Kunstmann, Die gemischten Ehen unter den christlichen ¬
Confessionen Teutschlands, geschichtlich dargestellt (Regensburg 1839).
Zu S. 71, Note 2. Das Reichsgericht meint, im Gebicte des preussischen
Allgemeinen Landrechts sei es, „abweichend vom gemeinen Recht“, statthaft, durch
Pflegschaftsvertrag das elterliche Erzichungsrecht auf die Pflegeeltern zu übertragen,
namentlich auf Rückforderung des Kindes zu verzichten. Aus diesem Grunde billigte
es die Abweisung einer Klage, womit eine Wittwe die Herausgabe ihres Kindes von
den Pflegeeltern begehrt hatte. (Urtheil des Reichsgerichts vom 23. December 1889.
im preussischen Justizministerialblatt, 1890, S. 168—170.) Allein durch den Wortlaut
von §§ 772, 773, II, 2, des Allgemeinen Landrechts sind, wie das Reichsgericht
selbst anerkennt, „die der Vertragsfreiheit sonst gezogenen Grenzen“ nicht erweitert.
Die Entstehungsgeschichte aber (worauf das Reichsgericht entscheidendes Gewiclt
legt) bietet keinen genügenden Grund, eine solche Ausnahme von den Grundsätzen
des gemeinen Rechts für das Gebiet des preussischen Allgemeinen Landrechts zu
behaupten.
Zu S. 96, Note 4. Eine Ausnahme besteht in Holstein für ungemischte Ehen,
nach § 10 des Gesetzes vom 14. Juli 1863. Danach dürfen in eine Confessionsschule ¬
„nur Kinder aufgenommen werden, deren Eltern zu dem Glauben sich bekennen, ¬
welcher in der betreffenden Schule gelehrt wird“
Zu S. 123, Note 5. Das Landgericht zu Paderborn suchte diese Meinung
zu begründen. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zu Steinheim hatte das
Presbyterium der evangelischen Gemeinde Beschwerde erhoben. Es verlangte, der
Sohn der katholischen Wittwe L. solle in der evangelischen Religion des Vaters
Es
unterrichtet werden. Das Landgericht erklärte die Beschwerde für zulässig.
führte aus, die Berechtigung des Presbyteriums zur Beschwerdeführung ergebe sich
„aus dem Interesse, welches dasselbe zweifellos daran hat, dass das evangelisch getaufte ¬
Kind des verstorbenen und ebenfalls der evangelischen Confession angehören¬