Volltext : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 15 = 3.F. Bd. 4 (1889))

9.5. Ist ein Antrag auf Arrest und dessen Vormerkung im Mutationsverzeichnisse beziehungsweise Grundbuch auf Grund beliebiger obligatorischer Ansprüche an den Eigenthümer oder gegen Dritte für den Fall, daß sie Eigenthümer werden sollten, zuzulassen?

mit gedrängter Angabe der Endscheidungsgründe. 75
auf das Urtheil des Oberlandesgerichts von 1879/80
i. S. F. L. Eberhardt in Darmstadt gegen seine Kinder;
auf das Urtheil i. S. S. Kaufmann in Viernheim g.
I. Helbich I. daselbst vom 8. Juni 1881;
auf den in Seufferts Archiv Bd. XVI. Nr. 55 mitge-
theilten Beschluß des Ober-Appellations-Gerichts,
sowie auf die in Theorie des deutschen Rechts aufgestellten
Grundsätze,
Eichhorn deutsches Privatrecht S. 312.
Mittermaier „ S. 401.
Stobbe „ Bd. IV. S. 275 — 279.
Der aus dem Mangel eines zur Vollstreckung geeigneten
Schuldtitels gegen die Frau hergeleitete Rechtfertigungsgrund
ist hinfällig, da die Zwangsvollstreckung nicht gegen die Frau
gerichtet wird, sondern lediglich gegen ihren Mann mit Rück-
sicht auf das demselben zustehende Dispositionsrecht über das
Miteigenthum der Frau. —
Die Frage der Ersatzleistung aus dem Vermögen des
Mannes an die Frau ist hier nicht in Erwägung zu ziehen.
U. O.L.G.'s in D. v. 12. April 1886 in S. Straß-
heimer g. Stock, v. U. 291/85.

XI. Ist ein Antrag auf Arrest und dessen Vor-
inerkung im Mutationsverzeichnisse beziehungs-
weise Grundbuch auf Grund beliebiger
obligatorischer Ansprüche an den Elgen-
thümer oder gegen Dritte für den Fall,
daß sie Eigenthümer werden sollten, zu-
zulassen?
Mitgetheilt von demselben.
Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt, das Land-
gericht zugelassen. Auf an das Oberlandesgericht in Darm-
stadt erhobene Beschwerde wurde der erstrichterliche Beschluß
wieder hergeftellt: i. E. daß es, den Arrestantrag und dessen Vor-
merkung im Mutationsverzeichnisse beziehungs-

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