Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 3 = Jg. 1833, Jul. - Sept. (1833))

836
den  gedachten  Ausgetretenen  und  Deserteurs  oder  ihren -
  Bevollmächtigen  keine  Auszüge  aus  den  Geburts¬Registern -
  zuzustellen,  und,  wenn  ein  Dritter  einen  solchen -
  Akt  begehrt,  sich  von  ihm  das  eigene  Interesse
bescheinigen  zu  lassen,  und  nach  bescheinigtem  eigenen
Interesse  unter  dem  Akte  zu  bemerken,  daß  derselbe  nur
in  Rücksicht  auf  dieses  Interesse  ausgefertigt  sei.
0
Endlich  veranlasse  ich  Si  e
die  Landgerichts=Präsidenten  zu  requiriken,  den  Urkunden, -
  welche  dem  Verbot  zuwider  etwa  ausgefertigt  und
für  das  Ausland  bestimmt  werden  möchten,  in  den  geeigneten -
  Fällen  die  Legalisation  durch  ihre  Unterschriften -
  zu  versagen,  sondern  vielmehr  an  sich  zu  behalten,
und  die  Rüge  gegen  den  betreffenden  Civilstandsbeam
ten  zu  veranlassen.
Berlin,  den  21.  Juni  1833.
Der  Justizminister.
v.  Kamptz.
An
den  Königl.  General=Prokurator  rc.,
v.  Ruppenthal,
Herrn
zu  Cöln.
„in
167.
No
Reskript  des  Königl.  Ministeriums  des  Jnnern  und  der
Polizei,  an  die  Königl.  Regierung  zu  Merseburg,  die
Erstattung  der  Transport-  rc.  Kosten  für  unsichere
Militairpflichtige  betreffend.
Auf  den  anderweiten  Bericht  vom  8.  März  d.  J.,  die
Erstattung  der  Transport=  rc.  Kosten  für  unsichere  Militairpflichtige -
  betreffend,  wird  zuvörderst  der  Königl.  Regierung
bemerklich  gemacht,  daß  bestimmungsmäßig  die  unsichern
Rekruten  durch  die  Landräthe  sofort  zur  Disposition  der
Landwehr=Bataillons=Kommandeurs  zu  stellen  sind.  Von
dem  Zeitpunkte  ab,  wo  dies  geschehen,  ist  die  Sorge  für
dergleichen  Militairpflichtige,  in  Ansehung  sowohl  ihrer  Verpflegung -
  als  ihrer  Ablieferung  an  die  Truppentheile,  welchen -
  sie  von  den  Landwehrbehörden  zur  Einstellung  überge¬Max-Planck-Institut -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer