Volltext : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1847, Bd. 1 (1847))

Hauptblatt.
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drungen  ist;  das  ist  fürwahr  ein  seltener  und  lockender  Klang  gegenüber
der  sich  so  häufig  breit  machenden  Lüge  in  Gesinnung  und  in  Gefühl,
vollends  widerlich  und  ekelhaft,  wenn  sie  in  cokettirender  Sentimentalität
sociale  Wundmale  aufdecken  und  heilen  will.  Beispiele  sind  leider  nicht  selten.
Der  nächste  Abschnitt  enthält  nach  einer  inhaltschweren  Vorbemerkung -
  die  eigentliche  Geschichte  des  Findelwesens  in  Oesterreich.  „Die  christliche -
  Barmherzigkeit,  welche  diese  Institute  (die  Gebär=  und  Findelhäuser)
ins  Leben  rief,  ging  in  ihrer  Sorgfalt  für  Mutter  und  Kind  so  weit,  daß
sie  bei  der  Aufnahme  derselben  blind  sein  wollte.  Nicht  lange  währte  es
und  sie  wurde  vom  Laster  betrogen.  Die  Anstalten,  welche  geschaffen
waren,  um  die  Sittenreinheit  zu  bewahren,  fingen  an,  dieselbe  zu  untergraben. -
  Je  strenger  das  Princip  des  Geheimnisses  gehalten  wurde,  um
desto  unverschämter  wurde  es  gemißbraucht."  „Der  Zudrang  zu  den  Häusern -
  wurde  stärker  und  stärker,  mit  ihm  hielt  der  Kostenaufwand  gleichen
Schritt;  er  erreichte  eine  Höhe,  die  man  mit  Bangen  gewahrt.  Zu  verhindern, -
  daß  die  ungeheuern  Auslagen  nicht  weiter  zunehmen,  genügt
nicht;  eine  dauernde  Verminderung  derselben,  ohne  den  ursprünglichen
humanen  Zweck  der  Anstalten  zu  gefährden,  bildet  die  Aufgabe,  deren
Lösung  die  Staatsverwaltung  und  mit  ihr  jeder  Menschenfreund  sehnlichst
wünscht."  Dies  ist  der  Grundgedanke  des  Verfassers,  den  er  nun  sowohl
historisch  als  analytisch  entwickelt  und  woraus  er  endlich,  wie  wir  später
sehen  werden,  gewichtige  Consequenzen  zieht.  Die  Geschichte  zerfällt  in
drei  Perioden:  nämlich  von  den  ersten  Spuren  der  Findlinge  bis  Joseph  II.
von  Joseph  II.  bis  Franz  I.  und  endlich  seit  Franz  I.  Jn  der  ersten  Periode
erscheint  die  Sorge  für  Findlinge  als  bloße  Privatwohlthätigkeit,  erst
später  wird  sie  zum  Theil  Gegenstand  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit.  In
stetem  Zusammenhange  mit  dem  Findelwesen  sehen  wir  jetzt  und  später
die  Volksmeinung,  zumeist  noch  als  Aberglaube  erscheinend  und  die  Strafgesetzgebung. -
  Dies  stellt  sich  noch  mehr,  als  in  dieser  nicht  erschöpfend  behandelten -
  Periode,  in  jener  unter  Joseph  II.  heraus.  Er  faßte  die  Versorgung -
  der  Armen  zuerst  als  eine  Angelegenheit  des  Staates  auf;  das
schreckliche  Loos  der  Findlinge  zu  bessern,  war  eine  seiner  frühesten  Sorgen. -
  Der  Wahn,  daß  abgetriebene  Früchte,  wenn  sie,  da  sie  ohne  Taufe
starben,  auch  der  ewigen  Glückseligkeit  verlustig  gehen,  dennoch  nie  in  die
Hölle  kommen,  begünstigt  den  Kindesmord;  die  Strafgesetzgebung  wird
zwar  dadurch  zur  vollsten  Strenge  aufgefordert,  dagegen  aber  Alles  gethan, -
  um  sowohl  jenen  verderblichen  Wahn  als  auch  den  Schimpf  und
Spott,  mit  welchem  gefallene  ledige  Weibspersonen  verfolgt  wurden  und
welche  eine  Art  feierlicher  Publicität  (so  durch  öffentliche  Züchtigungen
oder  durch  das  Einführen  lediger  Mütter  durch  die  Sacristeithür  zum
Gottesdienste)  erlangten,  zu  zerstören.  Die  Gesetzgebung  wird  nach  allen
hier  in  Frage  kommenden  Richtungen  geregelt,  und  namentlich  die  rechtlichen -
  Verhältnisse  der  unehelichen  Kinder  näher  angegeben.  Am  16.  August -
  1784  wird  das  Gebärhaus  in  Wien  nach  dem  Muster  jenes  von
Rom  eröffnet  und  bald  folgen  ähnliche  Anstalten  in  den  Provinzialhaupt¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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