Sterling, Juristische Prineipienlehre.
33
Zur Betrachtung des „Rechtsanspruches" als dessen über-
gehend, was allein den Namen des subjectiven Rechtes verdient,
constatirt Bierling zunächst, daß er von ihm nicht in dem be-
sonderen Sinne des gerichtlich verfolgbaren Anspruches rede. Er
befindet sich damit in voller Uebereinstimmung mit dem allgemeinen
Sprachgebrauche, welcher beim Ansprüche nicht etwa an das ge-
richtliche Ansprechen denkt — seine Vollziehung wäre nicht ein
Anspruch, sondern eine Ansprache —, vielmehr mit Vorliebe
gerade da von einein bloßen Ansprüche redet, wo es an der Mög-
lichkeit seiner zwangsweisen Durchsetzung fehlt. Die Jdentificirung
des Rechtsanspruches mit dem subjectiven Rechte begründet Bierling
insbesondere damit, daß nur jener wirklich und ausschließlich den
allem Rechte eigenen Zweck eines bestimmten äußeren Verhaltens
von Menschen zu Menschen habe, so daß sein Inhalt wirklich und
ausschließlich „Recht" sei, „d. h. eine oder mehrere positive und
zwar in erster Linie selbständige Rechtsnormen". Bleiben wir aber
bezüglich des Anspruchsbegriffs dem gewöhnlichen, von Bierling
selbst gegen seine Jdentificirung mit dem Begriffe der actio an-
gerufenen Sprachgebrauche treu, so bedeutet der Begriff des Rechts-
anspruches einen zu Recht bestehenden Anspruch, dessen Zweck wie
der Ziveck jedes Anspruches die Befriedigung eines Bedürfnisses
seines Subjectes bildet und dessen Inhalt vermöge seiner rechtlichen
Geltung ein von den Rechtsgenossen zu respectirender ist. Daß aber
dieser Inhalt in der Forderung eines bestimmten Verhaltens der
Rechtsgenossen aufgehe, ist damit nicht gesagt. Mein Anspruch auf
Rechtsschutz verpflichtet jeden durch seine rechtliche Stellung dazu
Berufenen, mir solchen zu gewähren; seinen Inhalt und Zweck bildet
aber nicht ein bestimmtes Verhalten jener höchst verschiedenen und
in verschiedenster Art zur Theilnahme an seiner Realisirung be-
rufenen Personen. Ein unbefriedigter kann er nicht nur sein wegen
pflichtwidrigen Verhaltens jener Personen, sondern auch als ein aus
anderen Gründen nicht zur Befriedigung gelangter, so z. B. weil
den Organen des Gemeinwesens die erforderliche Macht fehlte. Ebenso
Krit. Vierteljahresschrift. 3. F. Bd. I. H. 3. 3
Sterling, Juristische Prineipienlehre.
33
Zur Betrachtung des „Rechtsanspruches" als dessen über-
gehend, was allein den Namen des subjectiven Rechtes verdient,
constatirt Bierling zunächst, daß er von ihm nicht in dem be-
sonderen Sinne des gerichtlich verfolgbaren Anspruches rede. Er
befindet sich damit in voller Uebereinstimmung mit dem allgemeinen
Sprachgebrauche, welcher beim Ansprüche nicht etwa an das ge-
richtliche Ansprechen denkt — seine Vollziehung wäre nicht ein
Anspruch, sondern eine Ansprache —, vielmehr mit Vorliebe
gerade da von einein bloßen Ansprüche redet, wo es an der Mög-
lichkeit seiner zwangsweisen Durchsetzung fehlt. Die Jdentificirung
des Rechtsanspruches mit dem subjectiven Rechte begründet Bierling
insbesondere damit, daß nur jener wirklich und ausschließlich den
allem Rechte eigenen Zweck eines bestimmten äußeren Verhaltens
von Menschen zu Menschen habe, so daß sein Inhalt wirklich und
ausschließlich „Recht" sei, „d. h. eine oder mehrere positive und
zwar in erster Linie selbständige Rechtsnormen". Bleiben wir aber
bezüglich des Anspruchsbegriffs dem gewöhnlichen, von Bierling
selbst gegen seine Jdentificirung mit dem Begriffe der actio an-
gerufenen Sprachgebrauche treu, so bedeutet der Begriff des Rechts-
anspruches einen zu Recht bestehenden Anspruch, dessen Zweck wie
der Ziveck jedes Anspruches die Befriedigung eines Bedürfnisses
seines Subjectes bildet und dessen Inhalt vermöge seiner rechtlichen
Geltung ein von den Rechtsgenossen zu respectirender ist. Daß aber
dieser Inhalt in der Forderung eines bestimmten Verhaltens der
Rechtsgenossen aufgehe, ist damit nicht gesagt. Mein Anspruch auf
Rechtsschutz verpflichtet jeden durch seine rechtliche Stellung dazu
Berufenen, mir solchen zu gewähren; seinen Inhalt und Zweck bildet
aber nicht ein bestimmtes Verhalten jener höchst verschiedenen und
in verschiedenster Art zur Theilnahme an seiner Realisirung be-
rufenen Personen. Ein unbefriedigter kann er nicht nur sein wegen
pflichtwidrigen Verhaltens jener Personen, sondern auch als ein aus
anderen Gründen nicht zur Befriedigung gelangter, so z. B. weil
den Organen des Gemeinwesens die erforderliche Macht fehlte. Ebenso
Krit. Vierteljahresschrift. 3. F. Bd. I. H. 3. 3