Volltext : Huber, Eugen: Betrachtungen über die Vereinheitlichung und Reform des schweizerischen Grundpfandrechtes

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Wert  des  Grundpfandes,  und  über  die  Grenzen  dieses  Wertes
hinaus  giebt  es  kein  Grundpfand  mehr  in  solch  modernem
Sinne.  Die  Forderung  erscheint  also  in  allen  Fällen  durch
den  Immobiliarwert  gedeckt,  und  die  zu  leistenden  Zinse
haften  am  Boden  und  erhalten  aus  diesem  ihren  Wert  und
ihre  genügende  Sicherheit.  Damit  ist  nun  für  den  Gläubiger
gegenüber  dem  Schuldner  eine  ganz  andere  Stellung  geschaffen,
als  bei  den  gewöhnlichen  Forderungen.  Der  Gläubiger  kann
hier  sein  Verlangen  nach  aussergewöhnlich  hohen  Zinsen  nicht
mehr  damit  rechtfertigen,  dass  er  nach  den  vorliegenden  besondern ¬
  Umständen  ein  aussergewöhnliches  Risiko  laufe,  und
für  den  Schuldner  hat  ebenso  die  Erwägung  keinen  Wert,
dass  er  sich  gegen  die  hohen  Zinse  einen  Kredit  (verschaffe,
den  er  sonst  gar  nicht  erhalten  könnte.  Denn  in  den  Formen
des  Grundpfandes  erscheint  eine  Geltendmachung  eines  persönlichen ¬
  Kredits  überhaupt  äusser  Frage,  und  er  erhält  das
grundversicherte  Darlehen  nur  mit  der  Folge,  dass  er  ein
Stück  seines  Immobiliareigentums  mobilisiert,  d.  h.  dem  Wert
nach  beweglich  macht,  oder  also  den  Realkredit  im  Umfange
der  vorhandenen  reellen  Werte  verwertet.  Es  kann  mithin
weder  von  der  einen  noch  von  der  andern  Seite  die  Erhöhung
der  Zinse  über  das  landläufige  Mass  gerechtfertigt  erscheinen.
Auf  dieser  Grundlage  gewinnen  dann  aber  die  Zinsbeschränkungen ¬
  eine  ganz  andere,  innere  Berechtigung.
Immerhin  geht  diese  Berechtigung  nur  soweit,  als  die
Gesetzgebung  das  Grundpfand  als  mobilisiertes  Stück  des
Bodenwertes  ausgestaltet  hat,  und  darüber  hinaus  ist  das
Grundpfand  auch  im  modernen  Recht  eben  doch  nur  die  nebensächliche ¬
  Sicherung  für  ein  persönliches  Schuldverhältnis.  Das
würde  zu  dem  Resultate  führen,  dass  jene  altüberlieferten
Zinsbeschränkungen  als  berechtigt  erscheinen,  wo  die  Deckung
der  Forderung  des  Gläubigers  nach  der  ganzen  Organisation
des  Institutes  ohnehin  gegeben  ist,  nicht  aber  in  andern
Fällen.  Oder  es  müsste  also  unterschieden  werden:  Bietet
das  Grundpfand  dem  Gläubiger  ohne  weiteres  alle  nötige
Sicherheit,  so  darf  der  Zins  überhaupt  nicht  das  gesetzliche
Maximum  übersteigen.  Bietet  es  dagegen  diese  Sicherheit  nicht,
            
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