Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

8.  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
§§  81,  82.
91
§  81.
Auf  Geburts=  und  Sterbefälle,175*)  welche  sich  vor  dem  Tage,
an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ereignet  haben,  an  diesem
Tage  aber  noch  nicht  eingetragen  sind,  findet  das  gegenwärtige
Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Lauf  der  vorgeschriebenen ¬
  Anzeigefristen  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem
dieses  Gesetzes  in  Kraft  tritt.
Ein  Gleiches  gilt  für  den  Fall,  daß  auch  nur  die  Vornamen
eines  Kindes  an  diesem  Tage  noch  nicht  eingetragen  sind.176)
§  82.
Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  Taufe  und
177)
Trauung  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
zu  einer  gültigen  Eheschließung  hingereicht  haben.  Unerheblich  ist  auch,
ob  die  Aufgebotsfrist  an  dem  Tage,  an  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bereits  vollendet  ist.  Sie  braucht  nicht  von  neuem  zu  beginnen,  vollendet ¬
  sich  vielmehr  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes.  (Stenogr.
Ber.  a.  a.  O.)
175)  Es  soll  hierdurch  das  Eintreten  eines  Zwischenraums  verhindert
werden,  innerhalb  dessen  Eheschließungen  nur  mit  Dispensation  stattfinden ¬
  können.
175a)
Daß  Eheschließungen,  die  vor  Einführung  der  Standesregister
stattgefunden  haben,  nicht  nachträglich  in  die  letzteren  eingetragen  werden
können,  ist  selbstverständlich,  weil  die  Eintragung  voraussetzt,  daß  die
Ehe  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  ist.  Min.Verf.  vom  30.  Oktober
1880  (Wohlers,  S.  136).
176)  Dem  Preuß.  Gesetze  fehlten  solche  Bestimmungen.  Dieselben  verstehen ¬
  sich  freilich  bei  sinngemäßer  Auslegung  von  selbst,  dennoch  waren
sie  nothwendig,  weil  eine  falsche  Auslegung  in  Preußen  dahin  geführt
hatte,  daß  die  bezeichneten  Fälle  weder  in  das  Kirchenbuch  noch  in  das
Standesregister  eingetragen  wurden.
177)  Die  Motive  S.  39  bemerken  zur  Entstehung  des  §  82  wörtlich
Folgendes:  „Die  Uebertragung  der  Beurkundung  des  Personenstandes
1
auf  vom  Staate  bestellte  Beamte  und  die  Einführung  einer  bürgerlichen
Form  der  Eheschließung  erfolgt  aus  Gründen,  welche  sich  gegenüber  den
bestehenden  Verhältnissen  aus  der  Pflicht  des  Staates,  die  rechtlichen  Beziehungen ¬
  seiner  Angehörigen  zu  ordnen  und  möglichst  sicherzustellen,  mit
zwingender  Nothwendigkeit  ergeben.  Das  Band,  welches  die  einzelnen
mit  ihrer  Kirche  verbindet,  zu  lockern  und  insbesondere  die  Verpflichtung
zur  Taufe  und  kirchlichen  Trauung  zu  alteriren,  kann  nicht  in  der  Absicht ¬
  liegen,  da  der  Staat  unverkennbar  ein  eigenes  hohes  Interesse  hat,
dieses  Band  ungeschwächt  zu  erhalten  und  die  den  kirchlichen  Verpflichtungen ¬
  entsprechenden  Sitten  und  Gewährungen  zu  konserviren.  Diesem
Gedanken  giebt  der  Paragraph  Ausdruck.  Das  Bedürfniß  zu  einer  entsprechenden ¬
  Bestimmung  bestätigen  die  Erscheinungen,  welche  in  Preußen
in  Folge  des  Preußischen  Civilehegesetzes  zu  Tage  getreten  sind.  Ob¬
            
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