8. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§§ 81, 82.
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§ 81.
Auf Geburts= und Sterbefälle,175*) welche sich vor dem Tage,
an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem
Tage aber noch nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige
Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgeschriebenen ¬
Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem
dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen
eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.176)
§ 82.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und
177)
Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
zu einer gültigen Eheschließung hingereicht haben. Unerheblich ist auch,
ob die Aufgebotsfrist an dem Tage, an welchem das Gesetz in Kraft tritt,
bereits vollendet ist. Sie braucht nicht von neuem zu beginnen, vollendet ¬
sich vielmehr nach den Vorschriften des Reichsgesetzes. (Stenogr.
Ber. a. a. O.)
175) Es soll hierdurch das Eintreten eines Zwischenraums verhindert
werden, innerhalb dessen Eheschließungen nur mit Dispensation stattfinden ¬
können.
175a)
Daß Eheschließungen, die vor Einführung der Standesregister
stattgefunden haben, nicht nachträglich in die letzteren eingetragen werden
können, ist selbstverständlich, weil die Eintragung voraussetzt, daß die
Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist. Min.Verf. vom 30. Oktober
1880 (Wohlers, S. 136).
176) Dem Preuß. Gesetze fehlten solche Bestimmungen. Dieselben verstehen ¬
sich freilich bei sinngemäßer Auslegung von selbst, dennoch waren
sie nothwendig, weil eine falsche Auslegung in Preußen dahin geführt
hatte, daß die bezeichneten Fälle weder in das Kirchenbuch noch in das
Standesregister eingetragen wurden.
177) Die Motive S. 39 bemerken zur Entstehung des § 82 wörtlich
Folgendes: „Die Uebertragung der Beurkundung des Personenstandes
1
auf vom Staate bestellte Beamte und die Einführung einer bürgerlichen
Form der Eheschließung erfolgt aus Gründen, welche sich gegenüber den
bestehenden Verhältnissen aus der Pflicht des Staates, die rechtlichen Beziehungen ¬
seiner Angehörigen zu ordnen und möglichst sicherzustellen, mit
zwingender Nothwendigkeit ergeben. Das Band, welches die einzelnen
mit ihrer Kirche verbindet, zu lockern und insbesondere die Verpflichtung
zur Taufe und kirchlichen Trauung zu alteriren, kann nicht in der Absicht ¬
liegen, da der Staat unverkennbar ein eigenes hohes Interesse hat,
dieses Band ungeschwächt zu erhalten und die den kirchlichen Verpflichtungen ¬
entsprechenden Sitten und Gewährungen zu konserviren. Diesem
Gedanken giebt der Paragraph Ausdruck. Das Bedürfniß zu einer entsprechenden ¬
Bestimmung bestätigen die Erscheinungen, welche in Preußen
in Folge des Preußischen Civilehegesetzes zu Tage getreten sind. Ob¬