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Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat er dem Käufer die
auf die Sache gemachten Verwendungen wie einem redlichen Besitzer
(§ 216) zu verguten.
Das Rückkaufsrecht kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht ¬
werden, es wäre denn, daß es denselben bekannt oder (mit
Bezug auf Liegenschaften) im Kaufprotokoll vorgemerkt worden
wäre."
Das Rückkaufsrecht erlischt mit dem Tode des Berechtigten
wenn es nicht ausdrücklich auch zu Gunsten seiner Erben bedungen
wurde,
jedenfalls aber mit Ablauf von 25 Jahren nach dessen Bestellung. ¬
1) Umgekehrt dagegen nach Code Nap. § 1664, welcher die Klage gegen den
zweiten Erwerber unter allen Umständen zuläßt. Vgl. Note 2 zu § 408. Demnach
werden auch die dermalen noch bei uns bestehenden Rückkaufsrechte, wenn sie anders
einen dinglichen Charakter haben sollen, in das Grundbuch einzutragen sein.
2) Das österr. Ges. § 1070 läßt den Uebergang auf die Erben überhaupt
nicht zu. Der Entwurf hatte, wie in § 408, die Dauer von 30 Jahren festgesetzt.
Vgl. übrigens Note 6 zu § 408. Die Uebertragung des Rückkaufsrechtes auf Dritte
ist durch die persönliche Natur dieser Berechtigung im Zweifel selbstverständlich
ausgeschlossen.
Anmerk. 1. Verkäufe mit Rückkaufsrecht („mit Recht der Wiederlösung") ¬
vertraten im Mittelalter, bei mangelndem Hypothekarsystem, oft die Stelle
von Grundversicherungen und waren daher viel häufiger als sie es jetzt sind. So
verkaufte den 6. April 1266 Walther IV. von Vaz dem Kloster Churwalden Güter
in Obervaz für die Summe von 300 Pf., welche das Kloster ihm darlehensweise
vorgestreckt (mutuo tradiderunt) mit dem Vorbehalt des Rückkaufs für sich und seine
Abkömmlinge gegen Erstattung der nämlichen Summe (hoc adiecto quod ...
nobis restituant venditionis nomine pro summa pecuniae suprascripta). Bemerkenswerth ¬
ist, daß der Verkäufer sich zu einer jährlichen Zinszahlung an das Kloster
für das erhaltene Darlehen verpflichtete und dafür sogar Bürgen stellte, woraus zu
schließen ist, daß er im Besitz und Genuß der verkauften Güter verblieb. Aehnlich
lautet ein Kaufvertrag zwischen Heinrich von Jenins und dem Kloster St. Lucius
dd. 23. April 1318 [Mohr Cod. II. Nr. 173), worin überdies eine fünfjährige
Wiedereinlösungsfrist bedungen ist, nach deren unbenutztem Ablauf das verkaufte
Effekt dem Kloster bleibend zufallen soll. — In den italienischen Gegenden unseres
Kantons waren solche, die Stelle von Verpfändungen vertretenden Verkäufe mit
Rückkaufsrecht, bekannt unter dem Namen Vendite con grazia (di ricompera, cum
gratia redimendi), bis in die neuere Zeit gebräuchlich und noch zur Stunde bestehen
solche Rechtsverhältnisse. Durchgängig sind in solchen Fällen die Verkäufer, und zwar
als Pächter (massare) der Käufer, im Besitz und Genuß der verkauften Güter geblieben ¬
und besteht das Rückkaufsrecht als ein der Zeit nach unbeschränktes. Solche
Rückkaufsrechte werden fortan, wenn sie einen dinglichen Charakter haben sollen, in
das Grundbuch eingetragen werden müssen. Solche schon bestehende ewige Rückkaufsrechte ¬
werden jedenfalls mit dem Ablauf von 25 Jahren von dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes an erlöschen.
Anmerk. 2. Es sind übrigens noch verschiedenartige Nebenabreden gedenkbar, ¬
z. B. daß der Verkäufer sich verpflichtet, die Sache zurückzukaufen (pactum ¬
de retroemendo); daß der Käufer sich verpflichtet, die Sache Niemandem außer
dem Verkäufer selbst wieder zu verkaufen (eine Klausel, die ehemals öfter vorkams. -
Beispiele in Mohr Cod. II. Nr. 103 und 313). In Bezug auf Dinglichkeit und
Persönlichkeit solcher Stipulationen würden die nämlichen Grundsätze Anwendung
finden, die für den Rückkauf und den Vorkauf gelten.