Metadaten : Bündnerisches Civilgesetzbuch

325
Macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  hat  er  dem  Käufer  die
auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen  wie  einem  redlichen  Besitzer
(§  216)  zu  verguten.
Das  Rückkaufsrecht  kann  gegenüber  Dritten  nicht  geltend  gemacht ¬
  werden,  es  wäre  denn,  daß  es  denselben  bekannt  oder  (mit
Bezug  auf  Liegenschaften)  im  Kaufprotokoll  vorgemerkt  worden
wäre."
Das  Rückkaufsrecht  erlischt  mit  dem  Tode  des  Berechtigten
wenn  es  nicht  ausdrücklich  auch  zu  Gunsten  seiner  Erben  bedungen
wurde,
jedenfalls  aber  mit  Ablauf  von  25  Jahren  nach  dessen  Bestellung. ¬

1)  Umgekehrt  dagegen  nach  Code  Nap.  §  1664,  welcher  die  Klage  gegen  den
zweiten  Erwerber  unter  allen  Umständen  zuläßt.  Vgl.  Note  2  zu  §  408.  Demnach
werden  auch  die  dermalen  noch  bei  uns  bestehenden  Rückkaufsrechte,  wenn  sie  anders
einen  dinglichen  Charakter  haben  sollen,  in  das  Grundbuch  einzutragen  sein.
2)  Das  österr.  Ges.  §  1070  läßt  den  Uebergang  auf  die  Erben  überhaupt
nicht  zu.  Der  Entwurf  hatte,  wie  in  §  408,  die  Dauer  von  30  Jahren  festgesetzt.
Vgl.  übrigens  Note  6  zu  §  408.  Die  Uebertragung  des  Rückkaufsrechtes  auf  Dritte
ist  durch  die  persönliche  Natur  dieser  Berechtigung  im  Zweifel  selbstverständlich
ausgeschlossen.
Anmerk.  1.  Verkäufe  mit  Rückkaufsrecht  („mit  Recht  der  Wiederlösung") ¬
  vertraten  im  Mittelalter,  bei  mangelndem  Hypothekarsystem,  oft  die  Stelle
von  Grundversicherungen  und  waren  daher  viel  häufiger  als  sie  es  jetzt  sind.  So
verkaufte  den  6.  April  1266  Walther  IV.  von  Vaz  dem  Kloster  Churwalden  Güter
in  Obervaz  für  die  Summe  von  300  Pf.,  welche  das  Kloster  ihm  darlehensweise
vorgestreckt  (mutuo  tradiderunt)  mit  dem  Vorbehalt  des  Rückkaufs  für  sich  und  seine
Abkömmlinge  gegen  Erstattung  der  nämlichen  Summe  (hoc  adiecto  quod  ...
nobis  restituant  venditionis  nomine  pro  summa  pecuniae  suprascripta).  Bemerkenswerth ¬
  ist,  daß  der  Verkäufer  sich  zu  einer  jährlichen  Zinszahlung  an  das  Kloster
für  das  erhaltene  Darlehen  verpflichtete  und  dafür  sogar  Bürgen  stellte,  woraus  zu
schließen  ist,  daß  er  im  Besitz  und  Genuß  der  verkauften  Güter  verblieb.  Aehnlich
lautet  ein  Kaufvertrag  zwischen  Heinrich  von  Jenins  und  dem  Kloster  St.  Lucius
dd.  23.  April  1318  [Mohr  Cod.  II.  Nr.  173),  worin  überdies  eine  fünfjährige
Wiedereinlösungsfrist  bedungen  ist,  nach  deren  unbenutztem  Ablauf  das  verkaufte
Effekt  dem  Kloster  bleibend  zufallen  soll.  —  In  den  italienischen  Gegenden  unseres
Kantons  waren  solche,  die  Stelle  von  Verpfändungen  vertretenden  Verkäufe  mit
Rückkaufsrecht,  bekannt  unter  dem  Namen  Vendite  con  grazia  (di  ricompera,  cum
gratia  redimendi),  bis  in  die  neuere  Zeit  gebräuchlich  und  noch  zur  Stunde  bestehen
solche  Rechtsverhältnisse.  Durchgängig  sind  in  solchen  Fällen  die  Verkäufer,  und  zwar
als  Pächter  (massare)  der  Käufer,  im  Besitz  und  Genuß  der  verkauften  Güter  geblieben ¬
  und  besteht  das  Rückkaufsrecht  als  ein  der  Zeit  nach  unbeschränktes.  Solche
Rückkaufsrechte  werden  fortan,  wenn  sie  einen  dinglichen  Charakter  haben  sollen,  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden  müssen.  Solche  schon  bestehende  ewige  Rückkaufsrechte ¬
  werden  jedenfalls  mit  dem  Ablauf  von  25  Jahren  von  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  an  erlöschen.
Anmerk.  2.  Es  sind  übrigens  noch  verschiedenartige  Nebenabreden  gedenkbar, ¬
  z.  B.  daß  der  Verkäufer  sich  verpflichtet,  die  Sache  zurückzukaufen  (pactum ¬
  de  retroemendo);  daß  der  Käufer  sich  verpflichtet,  die  Sache  Niemandem  außer
dem  Verkäufer  selbst  wieder  zu  verkaufen  (eine  Klausel,  die  ehemals  öfter  vorkams. -
  Beispiele  in  Mohr  Cod.  II.  Nr.  103  und  313).  In  Bezug  auf  Dinglichkeit  und
Persönlichkeit  solcher  Stipulationen  würden  die  nämlichen  Grundsätze  Anwendung
finden,  die  für  den  Rückkauf  und  den  Vorkauf  gelten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer