Die Entstehung des Schöffengerichts.
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ignorantiam a via veritatis erret; die Gerichtsbeamten des
Staats wie der Kirchen sollen es wissen, das. 1,93, 13. 124,12.
Leges I, 528,1 (IV, 589, 35 liest dicant); es ist ihr Recht,
das Recht, welches in ihren Gerichten zur Anwendung ge-
langt, dessen sie kundig sein sollen, ut ante eos iniuste
neminem quis iudicare possit vel ipsam legem mutare, wie
mehrere, sich gegenseitlich verdeutlichende Erlasse vorschreiben,
Capitularia 1,144,4. 147,3. 235,11. Eine Verfügung das.
I, 104, 48 hat den Wortlaut: ut comites et iudices confiteantur,
qua lege vivere debeant et secundum ipsam iudicent. Es ist
nicht eine Lösung, sondern eine Umgehung der Schwierigkeit,
welche die Stelle macht, wenn Schaffner I, 362, Bethmann-
Hollweg V, 449 und Waitz IV, 403 die Verpflichtung auf
die Schöffen beziehen, da die Grafen deutlich genug mit-
genannt sind. Sohm I, 174 versteht die Stelle von dem Be-
amtenbann, indem er mit Recht bemerkt, das Stammesrecht
des Richters sei für das unter den Parteien zu sprechende
Urtheil gleichgültig, und Cohn, Justiz Weigerung 1876 8. 85
bezieht das Gebot unter Berufung auf Capitularia I, 192, 7
auf die Strafbarkeit der Beamten. Sohms Erklärung ist weder
den Worten noch der Sache nach, wie sich auch Capit. I, 70, 31
ergibt, wahrscheinlich, aber es ist schwer, eine bessere an
ihre Stelle zu setzen. Das Kapitulare, eine Dienstanweisung
für missi oder ein Excerpt daraus, hat Bezug auf frühere
Instructionen (I, 100,6. 96, 25 f.), deren eine nur notirt: de
legibus mundanis, deren ältere jedoch das Richten secundum
scriptam legem, non secundum arbitrium suum zur Pflicht
macht. Sollten die missi die Beamten fragen, welches Recht
in ihrem Amtssprengel galt, und ihnen befehlen, danach zu
richten, so würden wir denselben Inhalt haben, wie in den
vorher citirten, zeitlich nahestehenden Kapitularien. Wie dem
sei, aus anderen Stellen geht hervor, dass die amtliche
Thätigkeit der Richter sich nicht in formellen Handlungen
erschöpfte, dass ihr Prüfungsrecht sich nicht darauf be-
schränkte, ob die Urtheilsfindung formell unanfechtbar war,
sondern dass es sich auf den materiellen Inhalt des gewiesenen
Urtheils erstreckte. So geschah auch der Beweis nicht ledig-
lich vor dem Richter, sondern auch für den Richter (Capi-
tularia I, 268, 2), und Geschenke waren im Stande ihn