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finanziellen und staatswirthschaftlichen Fache besitzen, theils
mit der Behandlung von Rechtsstreitigkeiten früher schon bekannt ¬
sind.
Also eine gemischte Stelle, welche aus Mitgliedern der
Departements der Justiz, des Innern, und der Finanzen, zusammengesetzt ¬
ist, wäre durchgängig wünschenswerth, und erscheint, ¬
da es sich in der Anwendung auf untergeordnete
Stellen selten wird realisiren lassen, wenigstens für die letzte
Instanz als dringendes Bedürfniß, wie dieß auch in dem
Königreich Baiern durch die schon im Jahre 1817 gefroffenen =
gesetzlichen Bestimmungen anerkannt — und in Ausübung ¬
gebracht wurde *)
§. 100.
In welchem Verhältniß sollen aber diese Verwaltungsjustizstellen ¬
zu dem Regenten stehen? Sollen sie vermöge ihrer ¬
Eigenschaft als Richter, unabhängig, oder sollen sie vermöge ¬
des dem Regenten zustehenden Hoheitsrechts, in Ausübung ¬
der Verwaltungsjustiz abhängig seyn? Dieß hängt,
da nach dem früher Gesagten (§§. 8--18) die Unterthanen
durchaus kein Recht haben, eine Unabhängigkeit der Verwaltungsjustizstellen ¬
zu verlangen, lediglich von der freien Entschließung ¬
des Regenten ab.
Gleichwohl wird die Betrachtung, daß es mit der erhabenen ¬
Stellung eines Regenten übereinstimme, bei Entscheidungen, ¬
welche zum Theil den Oberherrn als solchen, und
einzelne Unterthanen als solche, betreffen, keinen unmittelba*) ¬
Vergl. die Schrift über Verwaltungsjustiz nach franz. Grunds.
S. 158.