Metadaten : Pfizer, Carl von: Ueber die Grenzen zwischen Verwaltungs- und Civil-Justiz und über die Form bei Behandlung der Verwaltungsjustiz

—  204  —
finanziellen  und  staatswirthschaftlichen  Fache  besitzen,  theils
mit  der  Behandlung  von  Rechtsstreitigkeiten  früher  schon  bekannt ¬
  sind.
Also  eine  gemischte  Stelle,  welche  aus  Mitgliedern  der
Departements  der  Justiz,  des  Innern,  und  der  Finanzen,  zusammengesetzt ¬
  ist,  wäre  durchgängig  wünschenswerth,  und  erscheint, ¬
  da  es  sich  in  der  Anwendung  auf  untergeordnete
Stellen  selten  wird  realisiren  lassen,  wenigstens  für  die  letzte
Instanz  als  dringendes  Bedürfniß,  wie  dieß  auch  in  dem
Königreich  Baiern  durch  die  schon  im  Jahre  1817  gefroffenen =
  gesetzlichen  Bestimmungen  anerkannt  —  und  in  Ausübung ¬
  gebracht  wurde  *)
§.  100.
In  welchem  Verhältniß  sollen  aber  diese  Verwaltungsjustizstellen ¬
  zu  dem  Regenten  stehen?  Sollen  sie  vermöge  ihrer ¬
  Eigenschaft  als  Richter,  unabhängig,  oder  sollen  sie  vermöge ¬
  des  dem  Regenten  zustehenden  Hoheitsrechts,  in  Ausübung ¬
  der  Verwaltungsjustiz  abhängig  seyn?  Dieß  hängt,
da  nach  dem  früher  Gesagten  (§§.  8--18)  die  Unterthanen
durchaus  kein  Recht  haben,  eine  Unabhängigkeit  der  Verwaltungsjustizstellen ¬
  zu  verlangen,  lediglich  von  der  freien  Entschließung ¬
  des  Regenten  ab.
Gleichwohl  wird  die  Betrachtung,  daß  es  mit  der  erhabenen ¬
  Stellung  eines  Regenten  übereinstimme,  bei  Entscheidungen, ¬
  welche  zum  Theil  den  Oberherrn  als  solchen,  und
einzelne  Unterthanen  als  solche,  betreffen,  keinen  unmittelba*) ¬
  Vergl.  die  Schrift  über  Verwaltungsjustiz  nach  franz.  Grunds.
S.  158.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer