Sechster Abschnitt. Von Hypbtheken. | 375
§. 569.
Derjenige, welcher auf ein Immobile mit N.C.C. de
1794.
Sicherheit Darlehne machen will, darf sich nur
No. 11.
um Zuverlässigkeit des eingetragenen Titels des
A. 9. O. II.
Besitzers erkundigen, indem jede auf den Grund
§ r03
A. L. R. I.
eines an sich rechtsgültigen Titels, gegen der
20. §. 410.
eingetragenen Besitzer, erfolgte Hypothekenbestellung ¬
ihre Kraft behält, wenn sich gleich in der Folge findet, ¬
daß dieser Besitzer nicht der wahre Eigenthümer gewesen =
sey. (l. §. 773 und A. L. R. I. 10. §. 8-11.)
§. 570
Nur durch die wirkliche Eintragung in die §. 411 und
412. ibid.
öffentlichen Grundbücher wird das Hypothekenrecht =
selbst erworben. (§. 163.) So lange daher ein gesetzliches, =
oder auch ein durch rechtsgültige Willenserklärungen =
bestelltes, Pfandrecht*) noch nicht eingetragen ist,
so lange hat dasselbe noch nicht die Eigenschaft eines dinglichen =
Rechtes. (C. C. VII. §. 394.)
§. 571.
Doch wirkt ein gesetzliches, noch nicht einge¬ §. 413 und
414. ibid.
tragenes, Pfandrecht so viel, daß derjenige, wel
chem dasselbe zukommt, sich, mit Uebergehung der Zwischengrade =
der Execution, (C. C. II. §. 63 a.) sogleich an
die, noch in dem Vermögen seines Schuldners befindlichen,
Immobilien **) halten kann. Gleiche Wirkungen hat ein
buch erfordert wird. Daher kann er beim Hypothekenbuche
selbst nicht disponiren, ist nicht wechselfähig, (I. §. 887) noch
bei Cautionen und Arresten als angesessen zu betrachten, (M.
II. S. 1. §. 2) und darf die Ehrenrechte nicht ausüben. (A.
R. II. 17. §. 27.) Beim Moratorio gegen Realgläubiger
genirt er sich, wenn gleich er es nur für sich nachsucht, eigentlich =
nur für den Civilbesitzer. (C. C. IV. §. 47 b.)
Cfr. die Anm. zu §. 562 und zu C. C. VIII. §. 99, auch E.
St. V. S. 118.
**) Wobei jedoch der in §. 563 gemachte Unterschied zwischen
einem allgemeinen und speciellen Pfandrechte nicht aus den
Augen zu lassen ist, indem es sich von selbst versteht, daß das
letztere nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sein Umfang
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