Volltext : ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (42)

Sechster  Abschnitt.  Von  Hypbtheken.  |  375
§.  569.
Derjenige,  welcher  auf  ein  Immobile  mit  N.C.C.  de
1794.
Sicherheit  Darlehne  machen  will,  darf  sich  nur
No.  11.
um  Zuverlässigkeit  des  eingetragenen  Titels  des
A.  9.  O.  II.
Besitzers  erkundigen,  indem  jede  auf  den  Grund
§  r03
A.  L.  R.  I.
eines  an  sich  rechtsgültigen  Titels,  gegen  der
20.  §.  410.
eingetragenen  Besitzer,  erfolgte  Hypothekenbestellung ¬
  ihre  Kraft  behält,  wenn  sich  gleich  in  der  Folge  findet, ¬
  daß  dieser  Besitzer  nicht  der  wahre  Eigenthümer  gewesen =
  sey.  (l.  §.  773  und  A.  L.  R.  I.  10.  §.  8-11.)
§.  570
Nur  durch  die  wirkliche  Eintragung  in  die  §.  411  und
412.  ibid.
öffentlichen  Grundbücher  wird  das  Hypothekenrecht =
  selbst  erworben.  (§.  163.)  So  lange  daher  ein  gesetzliches, =
  oder  auch  ein  durch  rechtsgültige  Willenserklärungen =
  bestelltes,  Pfandrecht*)  noch  nicht  eingetragen  ist,
so  lange  hat  dasselbe  noch  nicht  die  Eigenschaft  eines  dinglichen =
  Rechtes.  (C.  C.  VII.  §.  394.)
§.  571.
Doch  wirkt  ein  gesetzliches,  noch  nicht  einge¬  §.  413  und
414.  ibid.
tragenes,  Pfandrecht  so  viel,  daß  derjenige,  wel
chem  dasselbe  zukommt,  sich,  mit  Uebergehung  der  Zwischengrade =
  der  Execution,  (C.  C.  II.  §.  63  a.)  sogleich  an
die,  noch  in  dem  Vermögen  seines  Schuldners  befindlichen,
Immobilien  **)  halten  kann.  Gleiche  Wirkungen  hat  ein
buch  erfordert  wird.  Daher  kann  er  beim  Hypothekenbuche
selbst  nicht  disponiren,  ist  nicht  wechselfähig,  (I.  §.  887)  noch
bei  Cautionen  und  Arresten  als  angesessen  zu  betrachten,  (M.
II.  S.  1.  §.  2)  und  darf  die  Ehrenrechte  nicht  ausüben.  (A.
R.  II.  17.  §.  27.)  Beim  Moratorio  gegen  Realgläubiger
genirt  er  sich,  wenn  gleich  er  es  nur  für  sich  nachsucht,  eigentlich =
  nur  für  den  Civilbesitzer.  (C.  C.  IV.  §.  47  b.)
Cfr.  die  Anm.  zu  §.  562  und  zu  C.  C.  VIII.  §.  99,  auch  E.
St.  V.  S.  118.
**)  Wobei  jedoch  der  in  §.  563  gemachte  Unterschied  zwischen
einem  allgemeinen  und  speciellen  Pfandrechte  nicht  aus  den
Augen  zu  lassen  ist,  indem  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  das
letztere  nicht  weiter  ausgedehnt  werden  kann,  als  sein  Umfang
S  2
            
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