Volltext : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

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4.
Veräusserung  der  Pupillengüter.  1685.
Es  ist  zwar  nicht  nur  allein  in  der  fürstl.  Oettingischen
Generalamtsinstruction  versehen,  sondern  auch  durch  einige  hiebevor ¬
  und  insonderheit  den  14.  April  1679.  ergangenen  herrschaftlichen ¬
  Befehl  verbotten  worden,  daß  bey  den  fürstl.  Oettingischen ¬
  Ober-  und  andern  Aemtern  denen  unter  der  Tutel
stehenden  armen  Pupillen,  auch  Minderjährigen,  ihre  liegenden
Güter  ohne  eingeholten  herrschaftlichen  SpecialConsens  und  erhaltenem ¬
  Decreto  alienationis  von  denen  Aemtern  nicht  verkauffet ¬
  werden  sollen,  wie  es  auch  die  gemeine  Recht  erfordern
und  aller  Orten  üblich  ist;
Weilen  aber  solches  bey  ein  und  anderm  fürstl.  Oettingischen ¬
  Amt  nicht  beobachtet  worden:  Als  werden  obgedachte  bereits ¬
  ergangene  herrschaftl.  Dispositiones  und  Befehle  hierdurch
nochmals  dahin  wiederholet,  daß  denselben  künftig  stricte  inhärirt ¬
  und  darwider  nicht  gehandelt  werden  solle,  ansonsten  die
Contract  mit  der  Nullität  behaftet  wären,  dabei  viel  Streit
und  Ungelegenheiten  zu  erwarten.
Datum  Oettingen  den  21.  Martii  1685.  1)
5.
Testamentsordnung.  1705.
Von  Gottes  Gnaden  Wir  Albrecht  Ernst,
des  heil.  römischen  Reichs  Fürst  zu  Oettingen  rc.
Entbiethen  rc.  Unsern  Gruß,  Gnade  und  alles  Guts  zuvor ¬
  und  geben  euch  hiermit  zu  erkennen:  Nachdem  Wir  eine
Zeit  her  wahrnehmen  müssen,  was  vor  Unrichtigkeiten,  Män1) ¬
  Die  in  Webers  Provinc.Rechten  Bd.  IV.  Bl.  169.  vorkommende
Verordn.  v.  2.  Januar  1660.  über  Vormundschaften  enthält  gar
nichts  von  Bedeutung  und  wurde  deshalb  hier  weggelassen.
A.  d.  H.
Fürst  Albrecht  Ernst,  welcher  diese  Verordnung  erließ,  war  aus
der  im  Jahre  1731.  erloschenen  oettingen  oettingischen  Linie.
A.  d.  H.
            
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