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4.
Veräusserung der Pupillengüter. 1685.
Es ist zwar nicht nur allein in der fürstl. Oettingischen
Generalamtsinstruction versehen, sondern auch durch einige hiebevor ¬
und insonderheit den 14. April 1679. ergangenen herrschaftlichen ¬
Befehl verbotten worden, daß bey den fürstl. Oettingischen ¬
Ober- und andern Aemtern denen unter der Tutel
stehenden armen Pupillen, auch Minderjährigen, ihre liegenden
Güter ohne eingeholten herrschaftlichen SpecialConsens und erhaltenem ¬
Decreto alienationis von denen Aemtern nicht verkauffet ¬
werden sollen, wie es auch die gemeine Recht erfordern
und aller Orten üblich ist;
Weilen aber solches bey ein und anderm fürstl. Oettingischen ¬
Amt nicht beobachtet worden: Als werden obgedachte bereits ¬
ergangene herrschaftl. Dispositiones und Befehle hierdurch
nochmals dahin wiederholet, daß denselben künftig stricte inhärirt ¬
und darwider nicht gehandelt werden solle, ansonsten die
Contract mit der Nullität behaftet wären, dabei viel Streit
und Ungelegenheiten zu erwarten.
Datum Oettingen den 21. Martii 1685. 1)
5.
Testamentsordnung. 1705.
Von Gottes Gnaden Wir Albrecht Ernst,
des heil. römischen Reichs Fürst zu Oettingen rc.
Entbiethen rc. Unsern Gruß, Gnade und alles Guts zuvor ¬
und geben euch hiermit zu erkennen: Nachdem Wir eine
Zeit her wahrnehmen müssen, was vor Unrichtigkeiten, Män1) ¬
Die in Webers Provinc.Rechten Bd. IV. Bl. 169. vorkommende
Verordn. v. 2. Januar 1660. über Vormundschaften enthält gar
nichts von Bedeutung und wurde deshalb hier weggelassen.
A. d. H.
Fürst Albrecht Ernst, welcher diese Verordnung erließ, war aus
der im Jahre 1731. erloschenen oettingen oettingischen Linie.
A. d. H.