fullscreen : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 67 (1902))

25.2. Rechtsprechung

25.2.1. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)

25.2.1.1. Strafrecht

Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 313

Es muß also nach dieser Ansicht bei einem auf die ausländische
Approbation hinweisenden Beisatz in jedem Einzelfalle die Prüfung an-
gestellt werden, ob ein solcher Beisatz geeignet ist, die Meinung, der Be-
treffende sei eine in Deutschland geprüfte Medizinalperson, auszuschließen* *).
Es genügt nach der Schutzbestimmung des § 147 Nr. 3 nicht die Anregung
von Zweifeln, sondern es muß durch die Fassung des Beisatzes schlechtweg
die Möglichkeit einer gegentheiligen Meinung ausgeschlossen sein. Es muß
dabei vor allem mit dem nicht sachverständigen Publikum gerechnet werden.
Die Unkenntniß des Publikums darf nicht entlastend in Betracht gezogen
werden. Zusätze in englischer Sprache, die das große Publikum nicht
kennt, enthalten keinen genügenden Beisatz. Insbesondere enthält die Bei-
setzung des Wortes „amerikanisch" zu Zahnarzt keinen genügenden Beisatz
und schließt nicht jede Verwechslung aus. Die Zahnheilkunde hat sich in
Amerika besonders entwickelt und viele europäische Zahnheilkünstler haben,
wie apch dem großen Publikum bekannt geworden ist, in Nordamerika
ihre Studien gemacht. Die Bezeichnung „amerikanischer Zahnarzt"
bringt daher nicht zur Genüge zum Ausdrucke, daß der sich dieser Bezeichnung
Bedienende in Amerika und zwar nur in Amerika, nicht aber in Deutschland
ausgebildet und approbirt sei; sie kann auch dahin verstanden werden, daß
der Betreffende eine im Jnlande geprüfte, nach amerikanischer Technik und
Methode approbirte Medizinalperson ist, schließt also die Verwechslung mit
einer im Jnlande geprüften Medizinalperson nicht aus**).
(Fortsetzung folgt.)

II. Wechtsprechurrg.
Uayr. Hverstes Landesgericht in München (Strafsachen).
Strafrecht.
Unter Beilegung eines arztähnlichen Titels ist die Zu-
fügung eines persönlichen Prädikats zum Namen des die Heil-
kunde Ausübenden, nicht die Bezeichnung seiner Heilmethode
zu verstehen (§§ 29, 147 Ziff. 3 Gew.-Ordn.).
Der geprüfte Apothekergehilfe E. Sch. kehrte im Mai 1901 aus Nord-
amerika, wo er sich medizinischen Studien gewidmet haben will, nach
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Juli 1891 (Goltdammer, Archiv Bd. 39
S. 190).
*) v. Schicker S. 892.
**) So die Urtheile des k. Obersten Landesgerichts vom 8. Juni 1901, Rev.-Reg.
Nr. 65/1901, dann vom 10. April 1901, Rev.-Reg. Nr. 17/1901 und vom 10. Juni 1902,
Rev.-Reg. Nr. 86/1902. Gegentheiliger Meinung Urtheil des k. Oberlandesgerichts
München vom 22. September 1892, Samml. Bd. 7 S. 254.

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