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Holstein üblich ist, und als Gewohnheit wenigstens
behauptet wird. Neinlich, daß auf das Winterhalbjahr =
k, auf das Sommerhalbjahr g des Lohnes gerechnet =
werden. Wenn z. B. ein Dienstknecht sich
zu Michaelis auf ein Jahr für jährlich 24 Rthlr.
vermiethet haͤtte, und um Ostern stuͤrbe, so wuͤrde
dieser angebliche Gebrauch den Erben nur 7 Rthlr.
zubilligen, ob sie gleich, wenn pro rata temporis gerechnet ¬
wuͤrde, die Haͤlfte mit 10 Rthlr. 24 ßl. erhielten. ¬
Die Sache hat ihren guten Grund. Ohne
Zweifel ist die Arbeit den Winter üͤber die leichtere,
die Sommerarbeit so viel schwerer. Es scheint daher
billig, daß bei einer außerordentlichen Auseinandersetzung =
das quantum der geleisteten mit den zu leistenden ¬
Diensten verglichen werde. Allein diese Berechnung ¬
ist dem Rechte nicht gemaͤß, da in den meisten ¬
Fallen die Herrschaft auf Kosten des Dienstboten
sich bereichert. Wir wollen bei dem proponirten Falle
stehen bleiben. Die Herrschaft miethet einen Knecht
wieder, so geschieht es in der Regel auf ein Jahr.
Sie wird ihn wieder den üblichen Lohn geben.
(21 Rthlr.) Wenn sie daher von dem gestorbenen
nur die leichteren Dienste hatte, und die schwerern
entbehrte, so gewinnt sie von dem neuen, dadurch,
daß sie Jahrweise bezahlt, wieder. Sie hat also
gar keinen Schaden, und gewinnt in dem obigen
Falle jene 3 Rthlr. 24 ßl. Oder, Herr und Knecht
entzweien sich und heben mutuo dissensu den Vertrag =
auf, um Ostern. Nun soll der Abgehende nur
7 Rthlr. haben. Wie kommt ihm dann nun zu
Gute, daß er nur die leichtere Arbeit gethan, und
Er wird sich doch
von der schwerern frei kommt.
wieder auf ein Jahr vermiethen, nun gleich in die