Metadaten : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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Holstein  üblich  ist,  und  als  Gewohnheit  wenigstens
behauptet  wird.  Neinlich,  daß  auf  das  Winterhalbjahr =
  k,  auf  das  Sommerhalbjahr  g  des  Lohnes  gerechnet =
  werden.  Wenn  z.  B.  ein  Dienstknecht  sich
zu  Michaelis  auf  ein  Jahr  für  jährlich  24  Rthlr.
vermiethet  haͤtte,  und  um  Ostern  stuͤrbe,  so  wuͤrde
dieser  angebliche  Gebrauch  den  Erben  nur  7  Rthlr.
zubilligen,  ob  sie  gleich,  wenn  pro  rata  temporis  gerechnet ¬
  wuͤrde,  die  Haͤlfte  mit  10  Rthlr.  24  ßl.  erhielten. ¬
  Die  Sache  hat  ihren  guten  Grund.  Ohne
Zweifel  ist  die  Arbeit  den  Winter  üͤber  die  leichtere,
die  Sommerarbeit  so  viel  schwerer.  Es  scheint  daher
billig,  daß  bei  einer  außerordentlichen  Auseinandersetzung =
  das  quantum  der  geleisteten  mit  den  zu  leistenden ¬
  Diensten  verglichen  werde.  Allein  diese  Berechnung ¬
  ist  dem  Rechte  nicht  gemaͤß,  da  in  den  meisten ¬
  Fallen  die  Herrschaft  auf  Kosten  des  Dienstboten
sich  bereichert.  Wir  wollen  bei  dem  proponirten  Falle
stehen  bleiben.  Die  Herrschaft  miethet  einen  Knecht
wieder,  so  geschieht  es  in  der  Regel  auf  ein  Jahr.
Sie  wird  ihn  wieder  den  üblichen  Lohn  geben.
(21  Rthlr.)  Wenn  sie  daher  von  dem  gestorbenen
nur  die  leichteren  Dienste  hatte,  und  die  schwerern
entbehrte,  so  gewinnt  sie  von  dem  neuen,  dadurch,
daß  sie  Jahrweise  bezahlt,  wieder.  Sie  hat  also
gar  keinen  Schaden,  und  gewinnt  in  dem  obigen
Falle  jene  3  Rthlr.  24  ßl.  Oder,  Herr  und  Knecht
entzweien  sich  und  heben  mutuo  dissensu  den  Vertrag =
  auf,  um  Ostern.  Nun  soll  der  Abgehende  nur
7  Rthlr.  haben.  Wie  kommt  ihm  dann  nun  zu
Gute,  daß  er  nur  die  leichtere  Arbeit  gethan,  und
Er  wird  sich  doch
von  der  schwerern  frei  kommt.
wieder  auf  ein  Jahr  vermiethen,  nun  gleich  in  die
            
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