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Das Gesetz erwähnt nur des Falles, wenn die Unterschrift des
Ausstellers am Wechsel falsch oder verfälscht ist. Es können jedoch, wie
bemerkt, auch andere Fälschungen vorkommen, z. B. in der Summe.
Welchen Einfluß hat dies auf die Haftung des Acceptanten und der
Indossanten?
Der allgemeine Grundsatz: daß Niemand weiter hafte, als er haften
zu wollen erklärt hat, scheint hier zur Richtschnur genommen werden zu
müssen, wonach der Acceptant und der Indossant nicht für mehr verhaftet
ist, als er es zur Zeit der Acceptation oder Indofsirung vermöge des
Inhaltes des Wechsels war, so daß später nachfolgende Verfälschungen
sie nicht ausgedehnter verpflichten können. Haben sie aber den Wechsel
schon im verfälschten Zustande acceptirt oder indossirt, so ist es eben so,
als wenn sie einen ganz falschen Wechsel acceptirt, resp. indossirt hätten.
Geht man aber von dieser Ansicht aus, dann fragt es sich natürlich
weiter, wer die Verfälschung und den entscheidenden Zeitpunct der Verfälschung ¬
zu beweisen habe. Wenn der Acceptant oder der Regreßpflichtige
die Verfälschung einwendet; so muß er sie natürlich nach den processualischen ¬
Grundsätzen über die Beweislast auch beweisen und wenn sohin der
Wechselgläubiger replicirt, daß, wenn eine Verfälschung stattgefunden
habe, diese schon vor dem Accepte oder Indossamente geschehen sei, daß
er also auf den ganzen Betrag, auf den der Wechfel zur Zeit lautete,
Anspruch habe; so fällt der Beweis des Zeitpunctes nach denselben
Grundsätzen auf ihn. — Wie sich die Interessenten in dieser Beziehung
ihren Beweis sichern oder erleichtern, welche Vorsichten sie anwenden
können, um nicht in derlei Verlegenheiten zu kommen, bleibt ihnen
überlassen. Dahin gehört z. B. die Wiederholung der Summe im
Accepte.
Art. 76.
Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Accepte oder Indossamente
versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften ¬
echt sind, wechselmäßig verpflichtet.
Wenn das Gesetz einmal von der Grundansicht ausging: daß die
verschiedenen im und am Wechsel befindlichen wechselmäßigen Erklärungen ¬
als selbstständige Verpflichtungsgründe anzusehen sind und daß der
Eine aus der Erklärung des Andern keine befreiende Einwendung für sich
entnehmen kann, dann mußte sich die Erklärung dieses Art. als eine