Inhaltsverzeichnis : Haimerl, Franz: Anleitung zum Studium des Wechselrechtes

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Das  Gesetz  erwähnt  nur  des  Falles,  wenn  die  Unterschrift  des
Ausstellers  am  Wechsel  falsch  oder  verfälscht  ist.  Es  können  jedoch,  wie
bemerkt,  auch  andere  Fälschungen  vorkommen,  z.  B.  in  der  Summe.
Welchen  Einfluß  hat  dies  auf  die  Haftung  des  Acceptanten  und  der
Indossanten?
Der  allgemeine  Grundsatz:  daß  Niemand  weiter  hafte,  als  er  haften
zu  wollen  erklärt  hat,  scheint  hier  zur  Richtschnur  genommen  werden  zu
müssen,  wonach  der  Acceptant  und  der  Indossant  nicht  für  mehr  verhaftet
ist,  als  er  es  zur  Zeit  der  Acceptation  oder  Indofsirung  vermöge  des
Inhaltes  des  Wechsels  war,  so  daß  später  nachfolgende  Verfälschungen
sie  nicht  ausgedehnter  verpflichten  können.  Haben  sie  aber  den  Wechsel
schon  im  verfälschten  Zustande  acceptirt  oder  indossirt,  so  ist  es  eben  so,
als  wenn  sie  einen  ganz  falschen  Wechsel  acceptirt,  resp.  indossirt  hätten.
Geht  man  aber  von  dieser  Ansicht  aus,  dann  fragt  es  sich  natürlich
weiter,  wer  die  Verfälschung  und  den  entscheidenden  Zeitpunct  der  Verfälschung ¬
  zu  beweisen  habe.  Wenn  der  Acceptant  oder  der  Regreßpflichtige
die  Verfälschung  einwendet;  so  muß  er  sie  natürlich  nach  den  processualischen ¬
  Grundsätzen  über  die  Beweislast  auch  beweisen  und  wenn  sohin  der
Wechselgläubiger  replicirt,  daß,  wenn  eine  Verfälschung  stattgefunden
habe,  diese  schon  vor  dem  Accepte  oder  Indossamente  geschehen  sei,  daß
er  also  auf  den  ganzen  Betrag,  auf  den  der  Wechfel  zur  Zeit  lautete,
Anspruch  habe;  so  fällt  der  Beweis  des  Zeitpunctes  nach  denselben
Grundsätzen  auf  ihn.  —  Wie  sich  die  Interessenten  in  dieser  Beziehung
ihren  Beweis  sichern  oder  erleichtern,  welche  Vorsichten  sie  anwenden
können,  um  nicht  in  derlei  Verlegenheiten  zu  kommen,  bleibt  ihnen
überlassen.  Dahin  gehört  z.  B.  die  Wiederholung  der  Summe  im
Accepte.
Art.  76.
Aus  einem,  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Accepte  oder  Indossamente
versehenen  Wechsel  bleiben  sämmtliche  Indossanten  und  der  Aussteller,  deren  Unterschriften ¬
  echt  sind,  wechselmäßig  verpflichtet.
Wenn  das  Gesetz  einmal  von  der  Grundansicht  ausging:  daß  die
verschiedenen  im  und  am  Wechsel  befindlichen  wechselmäßigen  Erklärungen ¬
  als  selbstständige  Verpflichtungsgründe  anzusehen  sind  und  daß  der
Eine  aus  der  Erklärung  des  Andern  keine  befreiende  Einwendung  für  sich
entnehmen  kann,  dann  mußte  sich  die  Erklärung  dieses  Art.  als  eine
            
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