Metadaten : Kleine juristische Abhandlungen (1)

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ist,  um  die  öffentliche  Versteigerung  und  den  Zuschlag
der  Leistung  nachsuchen,  jedoch  mit  der  Verbindlichkeit: ¬

1)  dafs  dieses  Gesuch  den  Pflichtigen  spätestens
in  vierzig  Tagen,  seit  der  auf  Verlangen  dieser  letztern ¬
  gemachten  Anzeige,  insinuirt  werde;  für  jede
fünf  Myriameter  (Meilen),  welche  der  gewählte  und
der  wirkliche  Wohnsitz  eines  jeden  der  nachsuchenden
Gläubiger  von  einander  entfernt  sind,  müssen  der  erwähnten ¬
  Frist  noch  zwei  Tage  zugesetzt  werden;
2)  dafs  dasselbe  ferner  das  Anerbieten  des  Nachsuchenden, ¬
  ein  Zehntel  über  den  im  Vergleiche  ausbedungenen, ¬
  oder  von  den  Pflichtigen  angegebenen
Preis  entweder  selbst  zu  bieten,  oder  zu  bewirken,
dass  es  von  Andern  geboten  werde,  enthalte;
3)  dass  eine  gleiche  Insinuation  binnen  der  nemlichen ¬
  Frist  an  den  vorigen  Eigenthümer,  als  Hauptschuldner, ¬
  geschehe  ;
4)  dafs  das  Original  und  die  Abschriften  der  Insinuations- ¬
  Urkunden  von  dem  nachsuchenden  Gläubiger, ¬
  oder  von  dem  hierzu  ausdrücklich  von  ihm  Bevollmächtigten, ¬
  welcher  in  diesem  Falle  eine  Abschrift
seiner  Vollmacht  mitzutheilen  verbunden  ist,  unterzeichnet ¬
  werde;
5)  dafs  er  sich  erbiete,  bis  zum  Betrage  des  Preises ¬
  und  der  sonstigen  Lasten,  Bürgschaft  zu  stellen.
Alles  dieses  mufs  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  des
Uebergebotes  beobachtet  werden.
G.  B.  N.  Art.  2185.
§.  121.
Haben  die  Gläubiger  in  der  vorgeschriebenen
Frist  und  Form  um  die  öffentliche  Versteigerung  nicht
nachgesucht:  so  hat  es  in  Rücksicht  des  Werthes  der
Leistung  bei  dem  in  dem  Vergleiche  bedungenen,  oder
von  den  Pflichtigen  angegebenen  Preise  unwiderruflich
sein
            
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