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ist, um die öffentliche Versteigerung und den Zuschlag
der Leistung nachsuchen, jedoch mit der Verbindlichkeit: ¬
1) dafs dieses Gesuch den Pflichtigen spätestens
in vierzig Tagen, seit der auf Verlangen dieser letztern ¬
gemachten Anzeige, insinuirt werde; für jede
fünf Myriameter (Meilen), welche der gewählte und
der wirkliche Wohnsitz eines jeden der nachsuchenden
Gläubiger von einander entfernt sind, müssen der erwähnten ¬
Frist noch zwei Tage zugesetzt werden;
2) dafs dasselbe ferner das Anerbieten des Nachsuchenden, ¬
ein Zehntel über den im Vergleiche ausbedungenen, ¬
oder von den Pflichtigen angegebenen
Preis entweder selbst zu bieten, oder zu bewirken,
dass es von Andern geboten werde, enthalte;
3) dass eine gleiche Insinuation binnen der nemlichen ¬
Frist an den vorigen Eigenthümer, als Hauptschuldner, ¬
geschehe ;
4) dafs das Original und die Abschriften der Insinuations- ¬
Urkunden von dem nachsuchenden Gläubiger, ¬
oder von dem hierzu ausdrücklich von ihm Bevollmächtigten, ¬
welcher in diesem Falle eine Abschrift
seiner Vollmacht mitzutheilen verbunden ist, unterzeichnet ¬
werde;
5) dafs er sich erbiete, bis zum Betrage des Preises ¬
und der sonstigen Lasten, Bürgschaft zu stellen.
Alles dieses mufs bei Strafe der Nichtigkeit des
Uebergebotes beobachtet werden.
G. B. N. Art. 2185.
§. 121.
Haben die Gläubiger in der vorgeschriebenen
Frist und Form um die öffentliche Versteigerung nicht
nachgesucht: so hat es in Rücksicht des Werthes der
Leistung bei dem in dem Vergleiche bedungenen, oder
von den Pflichtigen angegebenen Preise unwiderruflich
sein