Object : Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

1Buch,  IV  Hauptst.,  II  Absch.
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schwerden,  theils  ebenfalls  letzteren  parallel  sind,  theils
aber  auch  zu  einer  mindern  Klasse  gezogen  werden  muͤssen, =
  wird  unten  §.  136  bestimmter  erörtert.
In
der  Guterschäͤtzung  wird  das  Nachbarrecht  besonders
angeschlagen,  dessen  Werth  zugleich  mit  zu  verlehenrechten =
  ist.  Zuweilen  wird  es  ganz  allein  von  einem
zum  andern  verkaufsweise  übertragen  a);  und  an  einigen =
  Orten  muß  es  sogar  gleich  einem  andern  Gute
oder  Grundstücke  besonders  versteuert  werden  b).
Es  erstreckt  sich  aber  das  hier  beschriebene  Dorfsnachbarrecht =
  auch  auf  die  Kinder  der  Nachbarn,  dies
wirkt  aber  nur  so  viel,  daß  sie  bei  einem  Ankaufe
vom  gewöhnlichen  Einzugsgelde  befreiet  sind,  ungeachtet =
  sie  hie  und  da  doch  etwas  weniges  zu  entrichten
haben.  Kaufen  sich  aber  die  erwähnten  Nachbarskinder =
  nicht  in  der  Gemeinde  an,  sondern  bleiben  sie
nur  als  Beisassen  im  Dorfe  sitzen:  so  sind  sie  zum
gewöhnlichen  Beisitzgelde,  gleich  einem  Fremden,  verbunden. =
  Ueberhaupt  ist  zu  bemerken,  daß  die  sogenannten =
  Dorfsbeisassen  nicht  zur  wirklchen ¬
  Nachbarschaft  gehören,  folglich  auch  mit  keinem =
  Nachbarrechte  versehen  sind.  Sie  sind  nur  blose =
  Miethlinge,  welche  nebst  dem,  was  sie  vertragsmäßig ¬
  ihrem  Miethherrn  zu  entrichten  haben,  gewoͤhnlicher =
  Weise  annoch  jaͤhrlich  der  Herrschaft  der  Gemeinde ¬
  ein  Beisitzgeld,  meistens  zu  1  fl.  30  kr.  unter  der
Rubrik  des  Beisitzthalers,  zu  bezahlen  schuldig  sind  |  |
Zugleich  müssen  sie  auch  bei  ihrem  Einzuge  Etwas  an
Einzugsgelde  entrichten;  dagegen  sind  sie  aber  auch
befugt  Wasser  und  Weyde  wenigstens  in  so  weit  mitzugenießen, ¬
  daß  sie  ihre  Geise,  Schweine  oder  sonst
ihr  Nothvieh  mit  untertreiben  duͤrfen.  Kein  Dorfsnach= ¬

            
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