Metadaten : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

lex Sempronia iudiciaria.

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welchem Sulla mit jenem Ausdruck die Arretiner u. s. w. herab-
setzte? Nicht, wie man allgemein annimmt, das Latinische Recht
mit dem bloßen ins commercii, welches aller Wahrscheinlichkeit
nach alle Latiner, jedenfalls alle Latinischen Colonien hatten
(Liv. 41, 9. Ulp. 19, 4. Walter Röm. RG. § 213). Here-
ditates (capere a civ. Romanis und umgekehrt) neben nexa
greift viel weiter und bezeichnet, da es auch die Jntestaterbschaften,
mithin auch deren Grundlage, das Personenrecht umfaßt, das
gesammte Priöatcivilrecht im simultanen Berkehr und von Todes-
wegen. Daß aber auch die civile Privatrechtsverfolgung und
überhaupt die Beurtheilung nach Römischem Civilrecht in Processen
eingeschlossen zu denken ist, zeigt die meist übersehene weitere
Aeußerung Cicero's c. 34, 97: Iam vero in ceteris, ut omnes,
qui in eadem causa sunt (diesem Rechte der Arretiner u. s. w.)
et lege agant et suum ius persequantur et omnes iure civili
sine cuiusquam aut magistratus aut iudicis aut periti hominis
aut imperiti dubitatione utantur, quid ego eonmemorem?
dubium nemini vestrum est.
Was über die Privatrechtssphäre hinausliegt, also das
ganze an das Staatsterritorium und die Volksabtheilungen ge-
knüpfte rus publicum hatten diese Colonien nicht, in dieser Hin-
sicht waren sie socium Latini nominis oder, wie man beide Be-
ziehungen vereinigend auch sagen konnte, cives ex Latio (nicht
cives Latini), und so erneuerte Livius für sie in gewisser Art
das alte Recht der Cäriten und ähnlicher Municipien, nur mit
dem weit günstigeren Rechte der Colonien, so daß sein Gesetz für
sie immer eine große Wohlthat enthielt, die auch sie, da die Be-
theilung mit dem von ihnen besessenen ager publicus nebst der
Zehntfreiheit hinzutrat, dem Gesetze des Gracchus vorziehen
konnten. Freilich verstand man damals, wo die politischen
Rechte des Römers vorzüglich geschätzt wurden, unter der
civitas Romana schlechthin meist das Vollbürgerrecht und so ist
auch in Sulla's Gesetz von einer ademptio civitatis Romanae
schlechthin (wie bei Novum Comum) die Rede, während
er doch das Privatbürgerrecht beließ und damit auch dem Grund-
sätze genügte, daß Niemanden sein Bürgerrecht durch Gesetz ge-
nommen werden könne. 5S) Aber wenn er dann auch, um das

55) Hinsichtlich des Stimmrechts in einer Tribus und andrer iura publica,
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Bd. V. tz

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