Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1832, Bd. 2 (1832))

Hauptblatt.
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und  darf  somit  nicht  auf  solche  jährliche  Leistungen  ausgedehnt
werden,  die  man  für  die  Benützung  eines  fremden  Grundstückes -
  zu  entrichten  verpflichtet  wird,  und  dieß  um  so  minder,
als  das  Gesetz  jene  Leistungen,  die  in  wiederkehrenden  Fristen
für  die  Benützung  eines  fremden  Eigenthumes,  wie  z.  B.  im
Falle  eines  geschlossenen  Pachtvertrages,  zu  entrichten  sind,  nie
eine  Abgabe  nennt,  sondern  jederzeit  mit  eigenen,  von  der  Jurisprudenz -
  ausgebildeten  Kunstausdrücken,  und  zwar,  wie  ich
oben  gezeigt  habe,  mit  jenem  des  Preises  belegt.  Ich  habe  nun
den  Beweis  geliefert,  daß  Pacht-  und  Miethzinse  in  den  im
§.  1480  vorkommenden  vier  Ausdrücken,  Abgaben,  Zinsen,
Renten  und  Dienstleistungen  nicht  inbegriffen  sind,  woraus
denn  folgt,  daß  dieselben  auch  nicht  vermöge  des  §.  1480  in
drey  Jahren,  sondern  nur  vermöge  der  im  §.  1479  ausgesprochenen -
  allgemeinen  Regel  erst  in  dreyßig  Jahren  verjähren.
Der  §.  1480  gewährt  überdieß  eine  wichtige  Stütze  für
meine  Meinung,  weil  es  am  Schlusse  des  §.  heißt,  das-Recht
selbst  (nähmlich  zu  jenen  vier  Gattungen  von  jährlichen  Leistungen) -
  wird  durch  den  Nichtgebrauch  von  dreyßig
Jahren  verjährt.  Der  §.  setzt  daher  jährliche  Leistungen
voraus,  die  von  einem  solchen  Rechte  abhängen,  welches  in
dreyßig  Jahren  erlischt.  Nun  aber  ist  das  Recht,  von  dem
Miether  oder  Pächter  den  Zins  zu  fordern,  ein  unverjährbares
Recht  des  Bestandgebers,  welches  durch  den  Nichtgebrauch  von
dreysig  Jahren  nicht  verjähren  kann,  obschon  in  diesem  Zeitraume -
  die  einzelnen,  über  dreyßig  Jahre  ausstehenden,  jährlichen -
  Leistungen  der  Verjährung  unterliegen,  weil  der  Bestandnehmer -
  die  Sache  nie  anders,  als  aus  dem  Grunde  des  Bestandvertrages -
  inne  haben  kann,  indem  er  den  Grund  seiner
Gewahrsame  nicht  eigenmächtig  verwechseln  und  sich  dadurch
eines  Titels  anmassen  darf  (§.  319),  somit  bey  seiner  Unredlichkeit -
  das  Grundstück  jederzeit  nur  als  Bestandnehmer  inne
haben  kann,  und  eben  deßwegen  weder  er,  noch  sein  Erbe,  dem
das  Bestandverhältniß  bekannt  ist,  das  Grundstück  mittelst
Max-Planck-Institut  für
            
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