Hauptblatt.
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und darf somit nicht auf solche jährliche Leistungen ausgedehnt
werden, die man für die Benützung eines fremden Grundstückes -
zu entrichten verpflichtet wird, und dieß um so minder,
als das Gesetz jene Leistungen, die in wiederkehrenden Fristen
für die Benützung eines fremden Eigenthumes, wie z. B. im
Falle eines geschlossenen Pachtvertrages, zu entrichten sind, nie
eine Abgabe nennt, sondern jederzeit mit eigenen, von der Jurisprudenz -
ausgebildeten Kunstausdrücken, und zwar, wie ich
oben gezeigt habe, mit jenem des Preises belegt. Ich habe nun
den Beweis geliefert, daß Pacht- und Miethzinse in den im
§. 1480 vorkommenden vier Ausdrücken, Abgaben, Zinsen,
Renten und Dienstleistungen nicht inbegriffen sind, woraus
denn folgt, daß dieselben auch nicht vermöge des §. 1480 in
drey Jahren, sondern nur vermöge der im §. 1479 ausgesprochenen -
allgemeinen Regel erst in dreyßig Jahren verjähren.
Der §. 1480 gewährt überdieß eine wichtige Stütze für
meine Meinung, weil es am Schlusse des §. heißt, das-Recht
selbst (nähmlich zu jenen vier Gattungen von jährlichen Leistungen) -
wird durch den Nichtgebrauch von dreyßig
Jahren verjährt. Der §. setzt daher jährliche Leistungen
voraus, die von einem solchen Rechte abhängen, welches in
dreyßig Jahren erlischt. Nun aber ist das Recht, von dem
Miether oder Pächter den Zins zu fordern, ein unverjährbares
Recht des Bestandgebers, welches durch den Nichtgebrauch von
dreysig Jahren nicht verjähren kann, obschon in diesem Zeitraume -
die einzelnen, über dreyßig Jahre ausstehenden, jährlichen -
Leistungen der Verjährung unterliegen, weil der Bestandnehmer -
die Sache nie anders, als aus dem Grunde des Bestandvertrages -
inne haben kann, indem er den Grund seiner
Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechseln und sich dadurch
eines Titels anmassen darf (§. 319), somit bey seiner Unredlichkeit -
das Grundstück jederzeit nur als Bestandnehmer inne
haben kann, und eben deßwegen weder er, noch sein Erbe, dem
das Bestandverhältniß bekannt ist, das Grundstück mittelst
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