Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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XIX.  Erörterung.
Um  zum  Juramento  perhorrelcentiae
gelassen  zu  werden, ¬
  braucht  der  Schwörende  weder  besondere  Verdachtsgründe ¬
  gegen  den  Richter  anzuführen,  noch  zu
erweisen.
So  einstimmig  die  Rechtsgelehrten  daruͤber  sind,  daß  die  Exsceptio ¬
  suspecti  judicis,  von  dem,  der  sie,  ohne  sich  des  Juramenti ¬
  perhorrescentiae  zu  bedienen,  opponirt,  klar  erwiesen =
  werden  muͤsse,  so  bestritten  ist  dagegen  die  Frage:  ob  Jemand
der  sich  zu  dem  ebengedachten  Eide  ausdruͤcklich  erbietet,  um  zur
Ableistung  desselben  zugelassen  zu  werden,  besondere  Verescirenden =
  Richter  anfuͤhren
dachtsgründe  gegen  den  zu  perh
und  erweisen  muͤsse?  Der  Grund  dieser  Streitigkeit  liegt  ohne
Zweifel  darin,  daß  die  Gesetze,  welche  die  Lehre  von  dem  Perhorresciren ¬
  des  Richters  enthalten  x),  uͤber  den  Gegenstand  nicht
mit  voͤlliger  Bestimmtheit  reden.  Einige  Schriftsteller  behaupten ¬
  ganz  allgemein,  daß  niemand  zum  juramento  perhorresc.
zugelassen  werden  durfe,  der  nicht  besondere  Verdachtsgruͤnde  gegen ¬
  den  Richter  angefuͤhrt,  und  wenigstens  zur  Haͤlfte  erwiesen
habe
x)  Cap.  11.  de  Rescript.  in  6to.
Tit.  Codic.  de  judic.
            
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