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XIX. Erörterung.
Um zum Juramento perhorrelcentiae
gelassen zu werden, ¬
braucht der Schwörende weder besondere Verdachtsgründe ¬
gegen den Richter anzuführen, noch zu
erweisen.
So einstimmig die Rechtsgelehrten daruͤber sind, daß die Exsceptio ¬
suspecti judicis, von dem, der sie, ohne sich des Juramenti ¬
perhorrescentiae zu bedienen, opponirt, klar erwiesen =
werden muͤsse, so bestritten ist dagegen die Frage: ob Jemand
der sich zu dem ebengedachten Eide ausdruͤcklich erbietet, um zur
Ableistung desselben zugelassen zu werden, besondere Verescirenden =
Richter anfuͤhren
dachtsgründe gegen den zu perh
und erweisen muͤsse? Der Grund dieser Streitigkeit liegt ohne
Zweifel darin, daß die Gesetze, welche die Lehre von dem Perhorresciren ¬
des Richters enthalten x), uͤber den Gegenstand nicht
mit voͤlliger Bestimmtheit reden. Einige Schriftsteller behaupten ¬
ganz allgemein, daß niemand zum juramento perhorresc.
zugelassen werden durfe, der nicht besondere Verdachtsgruͤnde gegen ¬
den Richter angefuͤhrt, und wenigstens zur Haͤlfte erwiesen
habe
x) Cap. 11. de Rescript. in 6to.
Tit. Codic. de judic.