Objekt : Buchka, Hermann: ¬Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen

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des  dem  Forderungsrechte  zur  Zeit  noch  fremd  gegenüberstehenden ¬
  Principals  kein  Rechtsgrund  auffinden  läßt.  Anders  liegt
das  Verhältniß,  wenn  der  Principal  selbst  als  procurator  in
rein  suam  die  Klage  erhebt
—  denn  er  macht  sich  offenbar
eines  dolus  schuldig,  wenn  er  wegen  eines  Fehlers  des  gekauften ¬
  Sklaven  Entschädigung  verlangt,  obwohl  er  den  Fehler
kannte,  als  er  zum  Ankauf  des  Sklaven  den  Auftrag  ertheilte. ¬

l.  13  de  contrah.  emt.  (18,  1)  :
(Pomponius  lib.  9  ad  Sabinum.)
Sed  si  servo  meo  vel  ei,  cui  mandavero,  vendas  sciens
fugitivum,  illo  ignorante  me  sciente,  non  teneri  te  ex  ento
verum  est.
Wenn  gleich  der  Ausdruck  „non  teneri  te“  weiter  ist,  so
ist  doch  die  Stelle  nur  von  dem  Fall  zu  verstehen,  daß  der
Principal  die  Klage  erhebt,  wie  sich  nach  der  richtigen  Beort ¬

mettung  Mühlenbruch's*)  aus  der  Zusammenstellung  des
Sklaven  und  des  freien  Stellvertreters  ergiebt.
In  Bezug  auf  den  Erwerb  der  actio  in  factum  gegen
den  freien  Menschen,  der  sich  aus  gewinnsüchtigen  Absichten
als  Sklaven  verkaufen  ließ,  führen  die  so  eben  entwickelten
Sätze  zu  dem  Resultat,  daß  die  Klage  des  Mandatars,  welcher ¬
  den  Kauf  abschloß,  nicht  dadurch  gehindert  wird,  daß  der
Principal  den  Betrug  des  vermeintlichen  Sklaven  kannte,  daß
dagegen  dem  Principal  trotz  seiner  Unkenntniß  die  Klage  versagt ¬
  werden  muß,  wenn  der  Mandatar  um  den  Betrug  wußte.
Der  letztere  Satz  wird  ausdrücklich  in  der  l.  16  §.  4  und  der
——
*)  a.  a.  O.  S.  122.
            
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