Inhaltsverzeichnis : Bachofen, Johann Jakob: Römisches Pfandrecht

98
VERSChIeDENe  BEHANDLUNG  DES  PFANDRECHTS
von  der  Proprietät  trennen.  *)  Die  zweite  Art  der  Theilung ¬
  unterscheidet  sich  von  dieser  ersten  dadurch,  dass  das
eine  Eigenthum  in  zwei  Eigenthumsrechte  auseinandergeht,
nicht  nur  auf  zwei  Personen  sich  vertheilt.  Diess  geschieht  in
folgender  Weise:  die  Weggerechtigkeit,  welche  der  Nachbar
erwirbt,  vereinigt  sich  mit  der  Proprietät  an  dem  herrschenden
Grundstück;  sie  wird  zu  einer  Qualität  desselben.  So  haben
wir  nun  auf  demselben  Grund  und  Boden  zwei  Eigenthümer,
nicht  etwa  nur  zwei  Berechtigte:  den  dominus  prædii  servientis
und  den  Inhaber  der  Weggerechtigkeit;  dieser  letztere  steht
auch  als  Eigenthümer  da,  er  nimmt  das  ius  eundi  als  eine
Qualität  der  proprietas  fundi  dominantis  in  Anspruch.  Die
zweite  Art  der  Theilung  liegt  den  Prädial-Servituten  zu  Grunde.
Sie  betraf  ursprünglich  gewisse  Arten  der  Nutzung,  des  usus.
Erst  später  konnten  auch  einzelne  Seiten  des  Fruchtgenusses
zu  Prädial-Servituten  erhoben  werden.5)  Durch  diesen  Fortschritt ¬
  wurden  die  alten  Gränzen,  welche  Real-  und  PersonalServituten ¬
  in  Rücksicht  ihres  Inhalts  beebachtet  hatten,  gänzlich
emolumentum  rei  liegen  in  folgenden  persönlichen  Servitulen:  in  dem
Recht  des  Wasserbezugs:  Fr.  37.  De  S.  P.  R.  (VIII.  3.)  Fr.  14.  §  3.  De
alien  leg.  (XXXIV.  1.)  In  dem  Weiderecht:  Fr.  4.  De  S.  P.  R.  (VIII.  3.)
in  dem  Recht  zu  gehen  (ius  transeundi)  Fr.  6.  De  serv.  leg.  (XXXIII.  3.)
3)  Ich  habe  hier  überall  den  ususfructus  dem  usus  vorangestellt  und  ihn  auch
als  Urbild  der  persönlichen  Rechte  behandelt.  Diese  Auffassung  verwirlt
Puchta,  Pandecten.  S.  248.  250.  c.  251.  a.  Ihm  ist  der  usus  die  reine
Personalservitut,  der  ususfructus  erst  später  hinzugetreten.  Doch  weiss
ich  nicht,  worauf  sich  die  Annahme  eines  solchen  Zeitverhältnisses  stützt.
auch  nicht,  welche  andere  Gründe  dem  usus  Anspruch  auf  jenen  Vorrang
geben.  In  unsern  Quellen  erscheint  vielmehr  der  ususfructus  überall  an
der  Spitze.  Ferner  ist  gerade  der  fructus  derjenige  Theil,  welcher  den
Inhalt  des  persönlichen  Rechts  von  dem  der  Prädial-Servituten  unterscheidet;
der  usus  ist  beiden  gemeinschaftlich,  denn  auch  die  alten  Grundgerechtigkeiten ¬
  enthalten  einzelne  Anwendungen  desselben.  Zuletzt  ist  nicht  zu
läugnen,  dass  auch  die  neuen  Arten  der  Prädial-Servituten  eben  so  olt
Theile  des  fructus  als  Theile  des  usus  enthalten.
4)  Iter,  via,  actus,  aquaductus.  Fr.  5.  pr.  De  servitut.  (VIII.  1.)  Fr.  1.  pr.
De  S.  P.  R.  (VIII.  3.)
5)  So  die  servitus  pecoris  pascendi.  Fr.  4.  De  S.  P.  R.  (VIII.  3.)  calcis  coquendæ, ¬
  arenæ  fodiendæ,  lapidis  eximendi.  Fr.  1.  §  1.  Fr.  5.  Fr.  6.  De
S.  P.  R.  haustus  aquæ  Fr.  2.  §  1.  De  cod.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer