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VERSChIeDENe BEHANDLUNG DES PFANDRECHTS
von der Proprietät trennen. *) Die zweite Art der Theilung ¬
unterscheidet sich von dieser ersten dadurch, dass das
eine Eigenthum in zwei Eigenthumsrechte auseinandergeht,
nicht nur auf zwei Personen sich vertheilt. Diess geschieht in
folgender Weise: die Weggerechtigkeit, welche der Nachbar
erwirbt, vereinigt sich mit der Proprietät an dem herrschenden
Grundstück; sie wird zu einer Qualität desselben. So haben
wir nun auf demselben Grund und Boden zwei Eigenthümer,
nicht etwa nur zwei Berechtigte: den dominus prædii servientis
und den Inhaber der Weggerechtigkeit; dieser letztere steht
auch als Eigenthümer da, er nimmt das ius eundi als eine
Qualität der proprietas fundi dominantis in Anspruch. Die
zweite Art der Theilung liegt den Prädial-Servituten zu Grunde.
Sie betraf ursprünglich gewisse Arten der Nutzung, des usus.
Erst später konnten auch einzelne Seiten des Fruchtgenusses
zu Prädial-Servituten erhoben werden.5) Durch diesen Fortschritt ¬
wurden die alten Gränzen, welche Real- und PersonalServituten ¬
in Rücksicht ihres Inhalts beebachtet hatten, gänzlich
emolumentum rei liegen in folgenden persönlichen Servitulen: in dem
Recht des Wasserbezugs: Fr. 37. De S. P. R. (VIII. 3.) Fr. 14. § 3. De
alien leg. (XXXIV. 1.) In dem Weiderecht: Fr. 4. De S. P. R. (VIII. 3.)
in dem Recht zu gehen (ius transeundi) Fr. 6. De serv. leg. (XXXIII. 3.)
3) Ich habe hier überall den ususfructus dem usus vorangestellt und ihn auch
als Urbild der persönlichen Rechte behandelt. Diese Auffassung verwirlt
Puchta, Pandecten. S. 248. 250. c. 251. a. Ihm ist der usus die reine
Personalservitut, der ususfructus erst später hinzugetreten. Doch weiss
ich nicht, worauf sich die Annahme eines solchen Zeitverhältnisses stützt.
auch nicht, welche andere Gründe dem usus Anspruch auf jenen Vorrang
geben. In unsern Quellen erscheint vielmehr der ususfructus überall an
der Spitze. Ferner ist gerade der fructus derjenige Theil, welcher den
Inhalt des persönlichen Rechts von dem der Prädial-Servituten unterscheidet;
der usus ist beiden gemeinschaftlich, denn auch die alten Grundgerechtigkeiten ¬
enthalten einzelne Anwendungen desselben. Zuletzt ist nicht zu
läugnen, dass auch die neuen Arten der Prädial-Servituten eben so olt
Theile des fructus als Theile des usus enthalten.
4) Iter, via, actus, aquaductus. Fr. 5. pr. De servitut. (VIII. 1.) Fr. 1. pr.
De S. P. R. (VIII. 3.)
5) So die servitus pecoris pascendi. Fr. 4. De S. P. R. (VIII. 3.) calcis coquendæ, ¬
arenæ fodiendæ, lapidis eximendi. Fr. 1. § 1. Fr. 5. Fr. 6. De
S. P. R. haustus aquæ Fr. 2. § 1. De cod.