Inhaltsverzeichnis : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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des  Nachweises  einer  Vollmacht  bedarf  es  nicht  (643);  das
Gesuch  wird  der  anderen  Partei  nicht  abschriftlich  mitgetheilt
(642),  (denn  es  ist  im  Zahlungsbefehle  enthalten).
2.  Das  Gesuch  wird  zurückgewiesen  (durch  Verfügung  —  631):
1)  wenn  es  nicht  enthält,  was  es  enthalten  muß,  oder
2)  wenn  sich  aus  seinem  Inhalte  ergiebt,  daß  der  Anspruch
überhaupt  oder  zur  Zeit  nicht  begründet  ist,  oder
3)  wenn  der  Zahlungsbefehl  nur  in  Ansehung  eines  Theiles
des  Anspruches  nicht  erlassen  werden  kann,  oder
4)  wenn  das  Mahnverfahren  nicht  zulässig  ist  (628);
die  zurückweisende  Verfügung  ist  nicht  anfechtbar  (631),  sie  ist
dem  Gläubiger  von  Amtswegen  zuzustellen  (294).
3.  Ist  das  Gesuch  begründet,  so  erläßt  das  Gericht  den  Zahlungsbefehl, ¬
  in  welchem  unter  Angabe  der  Parteien,  des  Gerichts,
des  Betrages  oder  Gegenstandes  und  des  Grundes  des  Anspruchs ¬
  dem  Schuldner  befohlen  wird,  binnen  einer  vom  Tage
der  Zustellung  laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  bei  Vermeidung ¬
  sofortiger  Zwangsvollstreckung  den  Gläubiger  wegen  des
Anspruchs  nebst  den  dem  Betrage  nach  zu  bezeichnenden  Kosten
des  Verfahrens  und  den  geforderten  Zinsen  zu  befriedigen  oder
bei  dem  Gerichte  Widerspruch  zu  erheben  (632);
der  ausgefertigte  Zahlungsbefehl  wird  dem  Gläubiger  von
Amtswegen  zugestellt  (294),  und  der  Gläubiger  hat  die  Zustellung ¬
  einer  beglaubigten  Abschrift  desselben  an  den  Schuldner
zu  besorgen;  mit  dieser  Zustellung  an  den  Schuldner  treten  die
Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  ein  (633);
der  Zahlungsbefehl  kann  wie  eine  Klage  zurückgenommen
werden  (240).
4.  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  oder  einen  Theil  desselben
kann  der  Schuldner,  so  lange  der  Vollstreckungsbefehl  nicht  verfügt ¬
  ist,  erheben  (634);
des  Nachweises  einer  Vollmacht  bedarf  es  nicht  für  den,
welcher  für  den  Schuldner  Widerspruch  erhebt  (643);
            
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