Erster Theil. Fünfter Abschnitt.
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Der Eigenthümer des Landes, über welches der neue
Deich gezogen wird, muß dafür entschädigt werden,
weil er sein Land zum gemeinen Besten für den Deich
geben muß; der Eigenthümer des ausgedeichten Landes
jann natürlich keine Entschädigung dafür verlangen, daß
man sein Land nicht weiter zu vertheidigen im Stande
ist, wird aber auch dafür von der Deichlast befreit.
Drittes Capitel.
Von Bergwerken.
[Von Rohr: Haushaltungsrecht 10ter B. J. G. Bause:
Einleitung zu den Bergrechten. Leipzig 1740. 3 Th. 4.
Al. W. Köhler: Anleitung zu den Rechten u. s. w. bei
dem Bergbau in Kursachsen. Freiberg 1786. 8. F. L. von
Cancrin: Grundsätze des teutschen Berg- und Salzrechts.
Frankf. a. M. 1790. 8. Thom. von Wagner: Corpus
Juris metallici. Leipz. 1791. fol. Seb. Span: Speculum
juris metallici. Dresden 1698. fol. Desselben: Bergurtheil.
Wolfenbüttel 1638. fol.)
128.
Wenn der Sachsenspiegel sagt: „Alle Schätze un„ter =
der Erde, tiefer denn ein Pflug geht, gehören zur
„königlichen Gewalt“ a): so bezeugt er nicht nur, daß
Bergwerke zu den Regalien gehören, sondern scheint
auch den Umfang des Bergregals zu bestimmen. „Tiefer
denn ein Pflug geht" scheint nemlich nicht vom Raume,
sondern von der Kunst so zu verstehen, daß alles zum
Regal gehöre, was durch künstlichen Bergbau aus
Schachten und Stollen zu Tage gefördert, nichts aber,
was durch unkünstliche Arbeit am Tage selbst genommen
und gebrochen werden kann. Landesgesetze können ein
anders festsetzen; aber im gemeinen Rechte müssen