Volltext : Schmalz, Theodor von: Lehrbuch des teutschen Privatrechts; Landrecht und Lehnrecht enthaltend

Erster  Theil.  Fünfter  Abschnitt.
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Der  Eigenthümer  des  Landes,  über  welches  der  neue
Deich  gezogen  wird,  muß  dafür  entschädigt  werden,
weil  er  sein  Land  zum  gemeinen  Besten  für  den  Deich
geben  muß;  der  Eigenthümer  des  ausgedeichten  Landes
jann  natürlich  keine  Entschädigung  dafür  verlangen,  daß
man  sein  Land  nicht  weiter  zu  vertheidigen  im  Stande
ist,  wird  aber  auch  dafür  von  der  Deichlast  befreit.
Drittes  Capitel.
Von  Bergwerken.
[Von  Rohr:  Haushaltungsrecht  10ter  B.  J.  G.  Bause:
Einleitung  zu  den  Bergrechten.  Leipzig  1740.  3  Th.  4.
Al.  W.  Köhler:  Anleitung  zu  den  Rechten  u.  s.  w.  bei
dem  Bergbau  in  Kursachsen.  Freiberg  1786.  8.  F.  L.  von
Cancrin:  Grundsätze  des  teutschen  Berg-  und  Salzrechts.
Frankf.  a.  M.  1790.  8.  Thom.  von  Wagner:  Corpus
Juris  metallici.  Leipz.  1791.  fol.  Seb.  Span:  Speculum
juris  metallici.  Dresden  1698.  fol.  Desselben:  Bergurtheil.
Wolfenbüttel  1638.  fol.)
128.
Wenn  der  Sachsenspiegel  sagt:  „Alle  Schätze  un„ter =
  der  Erde,  tiefer  denn  ein  Pflug  geht,  gehören  zur
„königlichen  Gewalt“  a):  so  bezeugt  er  nicht  nur,  daß
Bergwerke  zu  den  Regalien  gehören,  sondern  scheint
auch  den  Umfang  des  Bergregals  zu  bestimmen.  „Tiefer
denn  ein  Pflug  geht"  scheint  nemlich  nicht  vom  Raume,
sondern  von  der  Kunst  so  zu  verstehen,  daß  alles  zum
Regal  gehöre,  was  durch  künstlichen  Bergbau  aus
Schachten  und  Stollen  zu  Tage  gefördert,  nichts  aber,
was  durch  unkünstliche  Arbeit  am  Tage  selbst  genommen
und  gebrochen  werden  kann.  Landesgesetze  können  ein
anders  festsetzen;  aber  im  gemeinen  Rechte  müssen
            
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