Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

II.  §  1.  Grundvermögen.
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für  sich  erkennt,  will  er  auch  nicht  mehr  als  Interessent  handeln. ¬
  Gestaltet  sich  daher  die  Vermögenslage  einer  Actiengesellschaft ¬
  so,  dass  die  Gläubiger  die  noch  allein  an  der  Masse  Interessirten ¬
  sind,  so  birgt,  wie  die  Praxis  gelehrt  hat,  der  Besitz
der  werthlos  gewordenen  Actien  nicht  selten  die  Gefahr  der
Schädigung  durch  mit  Vorsatz  gefasste  zweckwidrige  Beschlüsse.
Daraus  ergiebt  sich  für  die  Gesetzgebung  die  Nothwendig
keit,  Vorsichtsmassregeln  zu  treffen,  damit  eine  Actiengesellschaft, ¬
  wenn  sie  von  ihren  natürlichen  Interessenten  im  Stich
gelassen  wird,  noch  immer  zu  einem  vernünftigen  Handeln
qualificirt  sei.  Unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  bietet
sich  nur  der  Concurs  als  Auskunftsmittel;  es  ist  indess  nicht
verständig,  die  Interessenten  der  Gesellschaft  ausschliesslich
hierauf  zu  verweisen;  denn  der  Concurs  bringt  Nachtheile  mit
sich,  welche  vermieden  zu  sehen  im  höchsten  Interesse  der
Gläubiger  liegen  kann.  Und  die  Heilkraft  dieses  Ausweges
wird  in  Zukunft  noch  mehr  schwinden,  wenn  die  Eröffnung  des
Concurses  nicht  ferner  von  Amtswegen  geschieht.
Jede  Actiengesellschaft  muss  also  von  Anfang  ihres  Bestehens ¬
  an  ein  Grundvermögen  haben.  Das  geltende  Recht
sagt  indess  nicht  dies,  sondern  erfordert  ein  «Gesellschaftscapital« ¬
  oder,  wie  es  an  anderen  Stellen  heisst,  ein  «Grundcapital». -
  Der  Ausdruck  ist  nicht  vollkommen  zutreffend,  und
steht  zum  Theil  in  Widerspruch  mit  dem,  was  das  Gesetz
selbst  anderweit  statuirt.  Von  einem  Grundcapital  kann  nach
dem  sprachlichen  und  juristisch-technischen  Sinne  des  Wortes
nur  da  die  Rede  sein,  wo  das  Vermögen  der  Gesellschaft  von
Anfang  ausschliefslich  in  baarem  Gelde  oder  geldwerthen  Papieren ¬
  zu  bestehen  hat.
Das  Grundvermögen  der  Actiengesellschaft  kann  aber
von  dreierlei  Art  sein.  Es  kann  zunächst  ausschliefslich  in
baarem  Gelde  bestehen,  wie  dies  der  Fall  ist  bei  allen  Gesellschaften, ¬
  deren  Zweck  sich  auf  den  Betrieb  von  Bank-  oder
Handelsgeschäften  richtet.  Das  Vermögen  dieser  Gesellschaften
taucht  vorübergehend  unter  in  Geschäften,  aus  denen  es  behufs
gleichartiger  Verwendung  immer  wieder  baar  zurückfliessen  soll.
Es  kann  ferner  zwar  von  Anfang  an  in  baarem  Gelde  bestehen, -
  dem  jedoch  die  Verwendung  zu  einem  bestimmten  Zwecke
            
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