II. § 1. Grundvermögen.
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für sich erkennt, will er auch nicht mehr als Interessent handeln. ¬
Gestaltet sich daher die Vermögenslage einer Actiengesellschaft ¬
so, dass die Gläubiger die noch allein an der Masse Interessirten ¬
sind, so birgt, wie die Praxis gelehrt hat, der Besitz
der werthlos gewordenen Actien nicht selten die Gefahr der
Schädigung durch mit Vorsatz gefasste zweckwidrige Beschlüsse.
Daraus ergiebt sich für die Gesetzgebung die Nothwendig
keit, Vorsichtsmassregeln zu treffen, damit eine Actiengesellschaft, ¬
wenn sie von ihren natürlichen Interessenten im Stich
gelassen wird, noch immer zu einem vernünftigen Handeln
qualificirt sei. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen bietet
sich nur der Concurs als Auskunftsmittel; es ist indess nicht
verständig, die Interessenten der Gesellschaft ausschliesslich
hierauf zu verweisen; denn der Concurs bringt Nachtheile mit
sich, welche vermieden zu sehen im höchsten Interesse der
Gläubiger liegen kann. Und die Heilkraft dieses Ausweges
wird in Zukunft noch mehr schwinden, wenn die Eröffnung des
Concurses nicht ferner von Amtswegen geschieht.
Jede Actiengesellschaft muss also von Anfang ihres Bestehens ¬
an ein Grundvermögen haben. Das geltende Recht
sagt indess nicht dies, sondern erfordert ein «Gesellschaftscapital« ¬
oder, wie es an anderen Stellen heisst, ein «Grundcapital». -
Der Ausdruck ist nicht vollkommen zutreffend, und
steht zum Theil in Widerspruch mit dem, was das Gesetz
selbst anderweit statuirt. Von einem Grundcapital kann nach
dem sprachlichen und juristisch-technischen Sinne des Wortes
nur da die Rede sein, wo das Vermögen der Gesellschaft von
Anfang ausschliefslich in baarem Gelde oder geldwerthen Papieren ¬
zu bestehen hat.
Das Grundvermögen der Actiengesellschaft kann aber
von dreierlei Art sein. Es kann zunächst ausschliefslich in
baarem Gelde bestehen, wie dies der Fall ist bei allen Gesellschaften, ¬
deren Zweck sich auf den Betrieb von Bank- oder
Handelsgeschäften richtet. Das Vermögen dieser Gesellschaften
taucht vorübergehend unter in Geschäften, aus denen es behufs
gleichartiger Verwendung immer wieder baar zurückfliessen soll.
Es kann ferner zwar von Anfang an in baarem Gelde bestehen, -
dem jedoch die Verwendung zu einem bestimmten Zwecke