Volltext : Othmer, Wilhelm: ¬Die rechtliche Wirkung der Vormerkung nach Reichsrecht


21. Die rechtliche Natur der Reklamesendung

17.

Die rechtliche Natur der Reklamesendung.
Von
Josef Köhler.

In Berlin soll es vorgekommen sein, daß ein Buchhändler
einem Gelehrten einen künstlerisch ausgestatteten Reklamekatalog
übersandte, der allerdings weit über den Kreis einer eigentlichen
Reklame hinausging und der Bibliothekwissenschaft reichlich
Ehre machte. Es entspannen sich später zwischen dem Gelehrten
und dem Buchhändler Unstimmigkeiten, und infolgedessen wider-
rief die Buchhandlung wegen Undanks die „Schenkung". Ein
derartiges Tun mußte natürlich überall Aufsehen und Kopf-
schüttelll erregen.
Ist die Reklame auch künstlerisch oder wissenschaftlich, so
ist sie doch immerhin eine Reklame und folgt den Regeln der
Reklame. Die Uebersendung einer Reklameschrift oder eines
Reklamebildes kann aber niemals als Schenkung betrachtet
werden, denn die Schenkung will den Beschenkten bereichern *),
und das ist hier nicht der Zweck. Die Reklame hat einen
egoistischen Sinn: sie soll das kaufmännische oder industrielle
Unternehmen dem Publikum bekannt machen, sie soll diesem
von den Einzelheiten des Geschäfts erzählen, und sie soll suggestiv
wirken, um Kunden zu erlangen; denn, wenn auch Hunderte

*) Lehrbuch des bürgerl. Rechts II S. 280.

21. Die rechtliche Natur der Reklamesendung

17.

Die rechtliche Natur der Reklamesendung.
Von
Josef Köhler.

In Berlin soll es vorgekommen sein, daß ein Buchhändler
einem Gelehrten einen künstlerisch ausgestatteten Reklamekatalog
übersandte, der allerdings weit über den Kreis einer eigentlichen
Reklame hinausging und der Bibliothekwissenschaft reichlich
Ehre machte. Es entspannen sich später zwischen dem Gelehrten
und dem Buchhändler Unstimmigkeiten, und infolgedessen wider-
rief die Buchhandlung wegen Undanks die „Schenkung". Ein
derartiges Tun mußte natürlich überall Aufsehen und Kopf-
schüttelll erregen.
Ist die Reklame auch künstlerisch oder wissenschaftlich, so
ist sie doch immerhin eine Reklame und folgt den Regeln der
Reklame. Die Uebersendung einer Reklameschrift oder eines
Reklamebildes kann aber niemals als Schenkung betrachtet
werden, denn die Schenkung will den Beschenkten bereichern *),
und das ist hier nicht der Zweck. Die Reklame hat einen
egoistischen Sinn: sie soll das kaufmännische oder industrielle
Unternehmen dem Publikum bekannt machen, sie soll diesem
von den Einzelheiten des Geschäfts erzählen, und sie soll suggestiv
wirken, um Kunden zu erlangen; denn, wenn auch Hunderte

*) Lehrbuch des bürgerl. Rechts II S. 280.

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