Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Beträge  nach  den  Verhältnissen  gerechtfertigt  sei,  und  ob  darnach
ein  Gedeih  oder  Verderb  der  Gesellschaft  zu  erwarten  sei.  1)
Von  den  Kommentatoren  gehen  dagegen  Petersen  und
von  Pechmann  2)  von  der  Auffassung  aus,  daß  eine  Prüfung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  der  Gründererklärung ¬
  niederzulegenden  Angaben  nur  in  der  Weise  möglich
sei,  daß  geprüft  werde,  ob  sie  ausreiche,  um  die  Höhe  der  für
die  eingelegten  oder  übernommenen  Gegenstände  gewährten
Beträge  zu  rechtfertigen.  Die  Streichung  der  betreffenden
Bestimmung  in  dem  Art.  209f  des  Entwurfs  sei  unerheblich
weil  man  sich  nicht  hinreichend  in  der  Kommission  des  Reichstags ¬
  vergegenwärtigt  habe,  daß  diejenigen  Personen,  welche  den
Gründungshergang  und  die  denselben  begleitenden  Thatsachen
zu  prüfen  hätten,  ohne  sich  ein  Urteil  über  den  Wert  der  Einlagen ¬
  und  die  Rentabilität  des  Unternehmens  zu  bilden,  nicht
in  der  Lage  seien,  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Gründerangaben  zu  prüfen  und  daß  sie  überhaupt  einen  Bericht ¬
  hierüber  nicht  erstatten  könnten,  ohne  ein  selbständiges
Urteil  abzugeben  und  zu  begründen,  ferner  sei  bei  der  Streichung
nicht  berucksichtigt  worden,  daß  infolge  der  von  der  Reichstagskommission ¬
  beschlossenen  Einschaltung  des  Art.  209ee  (jetzt
209g)  der  Wegfall  der  gestrichenen  Worte  auf  den  Umfang
der  Prüfung  ohne  wesentlichen  Einfluß  hätte  bleiben  müssen.
Allein  diese  Ausführungen  ändern  nichts  an  der  Thatsache, ¬
  daß  nach  der  Absicht  der  gesetzgeberischen  Faktoren  und
nach  der  Fassung  des  Gesetzes  selbst  durch  die  Streichung  der
gedachten  Bestimmung  des  Entwurfs  eine  Prüfung  der  Wertschätzung ¬
  der  Illaten  durch  die  Prüfungsorgane  als  Taxatoren
hat  ausgeschlossen  werden  sollen.  Auch  soll  ja  Gegenstand
der  Prüfung  nur  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  zur
Rechtfertigung  der  Wertansätze  gemachten  Angaben  im  Gründerbericht ¬
  sein,  nicht  aber  die  gutachtlichen  Außerungen,  Beurteilungen ¬
  und  Taxen.
zu
Ferner  sind  die  in  Art.  209b  Absatz  1  bezeichneten,
Gunsten  einzelner  Aktionäre  bedungenen  Sondervorteile  der
1)  Vgl.  Esser  II  a.  a.  O.  V.  Aufl.  S.  91,  Note  3,  Hergenhahn,
Komment.  z.  Aktien=Gesetz,  Seite  61  Note  2,  Ring,  a.  a.  O.  S.  94,  95.
Staub,  a.  a.  O.  S.  357.  Schmidt,  a.  a.  O.  S.  66.
Petersen  u.  v.  Pechmann,  a.  a.  O.  S.  354,  355.
3)  Vergl.  auch  Staub,  a  a.  O.  S.  357,  358.,  vergleiche  übrigens
auch  Hergenhahn,  Kommentar  z.  Aktiengesetz  S.  XXXIX  u.  ff,  woselbst
die  Äußerungen  und  Anträge  verschiedener  Handelskammern  und  eine
Verfügung  des  Reichsjustizamts  vom  10.  April  1890  wiedergegeben  sind.
            
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