Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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Beträge nach den Verhältnissen gerechtfertigt sei, und ob darnach
ein Gedeih oder Verderb der Gesellschaft zu erwarten sei. 1)
Von den Kommentatoren gehen dagegen Petersen und
von Pechmann 2) von der Auffassung aus, daß eine Prüfung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Gründererklärung ¬
niederzulegenden Angaben nur in der Weise möglich
sei, daß geprüft werde, ob sie ausreiche, um die Höhe der für
die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten
Beträge zu rechtfertigen. Die Streichung der betreffenden
Bestimmung in dem Art. 209f des Entwurfs sei unerheblich
weil man sich nicht hinreichend in der Kommission des Reichstags ¬
vergegenwärtigt habe, daß diejenigen Personen, welche den
Gründungshergang und die denselben begleitenden Thatsachen
zu prüfen hätten, ohne sich ein Urteil über den Wert der Einlagen ¬
und die Rentabilität des Unternehmens zu bilden, nicht
in der Lage seien, die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Gründerangaben zu prüfen und daß sie überhaupt einen Bericht ¬
hierüber nicht erstatten könnten, ohne ein selbständiges
Urteil abzugeben und zu begründen, ferner sei bei der Streichung
nicht berucksichtigt worden, daß infolge der von der Reichstagskommission ¬
beschlossenen Einschaltung des Art. 209ee (jetzt
209g) der Wegfall der gestrichenen Worte auf den Umfang
der Prüfung ohne wesentlichen Einfluß hätte bleiben müssen.
Allein diese Ausführungen ändern nichts an der Thatsache, ¬
daß nach der Absicht der gesetzgeberischen Faktoren und
nach der Fassung des Gesetzes selbst durch die Streichung der
gedachten Bestimmung des Entwurfs eine Prüfung der Wertschätzung ¬
der Illaten durch die Prüfungsorgane als Taxatoren
hat ausgeschlossen werden sollen. Auch soll ja Gegenstand
der Prüfung nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur
Rechtfertigung der Wertansätze gemachten Angaben im Gründerbericht ¬
sein, nicht aber die gutachtlichen Außerungen, Beurteilungen ¬
und Taxen.
zu
Ferner sind die in Art. 209b Absatz 1 bezeichneten,
Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen Sondervorteile der
1) Vgl. Esser II a. a. O. V. Aufl. S. 91, Note 3, Hergenhahn,
Komment. z. Aktien=Gesetz, Seite 61 Note 2, Ring, a. a. O. S. 94, 95.
Staub, a. a. O. S. 357. Schmidt, a. a. O. S. 66.
Petersen u. v. Pechmann, a. a. O. S. 354, 355.
3) Vergl. auch Staub, a a. O. S. 357, 358., vergleiche übrigens
auch Hergenhahn, Kommentar z. Aktiengesetz S. XXXIX u. ff, woselbst
die Äußerungen und Anträge verschiedener Handelskammern und eine
Verfügung des Reichsjustizamts vom 10. April 1890 wiedergegeben sind.