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2. Kap. Von dem Eherecht.
Allein begründet ist weder die eine noch die andere Methode, sofern
beide auf dem Grundsatze der stillschweigenden Surrogirung beruhen, ¬
d. h. auf der Ansicht, daß die in der Ehe neu angeschafften
Gegenstände von selbst an die Stelle der abgegangenen getreten
seien; eine Ansicht, welche nach unserem Rechte nicht minder unrichtig ¬
ist, wenn wir sie nur auf Gegenstände derselben Art, als
wenn wir sie auf Vorausstücke überhaupt beziehen. Man wird
daher allerdings bei dem oben angeführten strengen Grundsatze,
wonach die sämmtlichen vorhandenen Vorausstücke in den
Voraus des Ueberlebenden einzurechnen sind, als Regel stehen bleiben ¬
müssen, und nur in folgenden Fällen eine Ausnahme gestatten
dürfen: 1) wenn eines oder das andere erweislich beigebracht
worden; in diesem Falle ist jenes einzelne Stück nur insofern in Berechnung ¬
zu nehmen, als dasselbe durch eine Verbesserung während
der Ehe im Werthe gestiegen sein sollte, und zwar mit eben dieser
Werthserhöhung. 2) Wenn das vorhandene Vorausstück gegen
ein Beibringensstück eingetauscht, oder wenn ausdrücklich verabredet ¬
worden, daß die erworbene Sache an die Stelle der veräußerten =
treten solle; hier erkennen die neuern württembergischen
Gesetze eine Surrogirung an*); es wäre also der Werth der weggegebenen ¬
Sache von dem Anschlage der dagegen erworbenen abzuziehen, =
und nur der etwaige Mehrwerth der letztern in Auswurf
zu nehmen. 3) Wenn eine Gesammtheit beweglicher Sachen,
namentlich eine Bibliothek, ein Handwerkszeug, unter dem Beibringens- ¬
und zugleich unter dem Verlassenschaftsvoraus begriffen;
hier ist von dem jetzigen Gesammtwerthe der frühere Anschlag abzuziehen, ¬
ohne Rücksicht auf die darunter begriffenen einzelnen
Stücke 7).
1) Landr. IV. 4. §. 4 „als das seinig hinweg nemmen." Besold,
disp. ad P. IV. th. 16. Pfizer §. 123 f.
2) And. Ansicht Hoffmann l. c. cap. 5. p. 10 seq. S. jedoch Griesinger, ¬
Komm. Bd. VII. S. 288 f. Pfizer §. 44 f.
5) Erwähnt wird dieses Verfahren von Pfizer §. 68.
4) Pfizer §. 68 f. 114 f. Bolley, 33 Aufsätze S. 217.
5) F. F. Moser, Erläuterung, wie der Voraus zu berechnen sei.
Heilbronn 1746, S. 15. Hochstetter, Anleitung zu Inventuren und
Theilungen §. 60.