Inhaltsverzeichnis : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (3)

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2.  Kap.  Von  dem  Eherecht.
Allein  begründet  ist  weder  die  eine  noch  die  andere  Methode,  sofern
beide  auf  dem  Grundsatze  der  stillschweigenden  Surrogirung  beruhen, ¬
  d.  h.  auf  der  Ansicht,  daß  die  in  der  Ehe  neu  angeschafften
Gegenstände  von  selbst  an  die  Stelle  der  abgegangenen  getreten
seien;  eine  Ansicht,  welche  nach  unserem  Rechte  nicht  minder  unrichtig ¬
  ist,  wenn  wir  sie  nur  auf  Gegenstände  derselben  Art,  als
wenn  wir  sie  auf  Vorausstücke  überhaupt  beziehen.  Man  wird
daher  allerdings  bei  dem  oben  angeführten  strengen  Grundsatze,
wonach  die  sämmtlichen  vorhandenen  Vorausstücke  in  den
Voraus  des  Ueberlebenden  einzurechnen  sind,  als  Regel  stehen  bleiben ¬
  müssen,  und  nur  in  folgenden  Fällen  eine  Ausnahme  gestatten
dürfen:  1)  wenn  eines  oder  das  andere  erweislich  beigebracht
worden;  in  diesem  Falle  ist  jenes  einzelne  Stück  nur  insofern  in  Berechnung ¬
  zu  nehmen,  als  dasselbe  durch  eine  Verbesserung  während
der  Ehe  im  Werthe  gestiegen  sein  sollte,  und  zwar  mit  eben  dieser
Werthserhöhung.  2)  Wenn  das  vorhandene  Vorausstück  gegen
ein  Beibringensstück  eingetauscht,  oder  wenn  ausdrücklich  verabredet ¬
  worden,  daß  die  erworbene  Sache  an  die  Stelle  der  veräußerten =
  treten  solle;  hier  erkennen  die  neuern  württembergischen
Gesetze  eine  Surrogirung  an*);  es  wäre  also  der  Werth  der  weggegebenen ¬
  Sache  von  dem  Anschlage  der  dagegen  erworbenen  abzuziehen, =
  und  nur  der  etwaige  Mehrwerth  der  letztern  in  Auswurf
zu  nehmen.  3)  Wenn  eine  Gesammtheit  beweglicher  Sachen,
namentlich  eine  Bibliothek,  ein  Handwerkszeug,  unter  dem  Beibringens- ¬
  und  zugleich  unter  dem  Verlassenschaftsvoraus  begriffen;
hier  ist  von  dem  jetzigen  Gesammtwerthe  der  frühere  Anschlag  abzuziehen, ¬
  ohne  Rücksicht  auf  die  darunter  begriffenen  einzelnen
Stücke  7).
1)  Landr.  IV.  4.  §.  4  „als  das  seinig  hinweg  nemmen."  Besold,
disp.  ad  P.  IV.  th.  16.  Pfizer  §.  123  f.
2)  And.  Ansicht  Hoffmann  l.  c.  cap.  5.  p.  10  seq.  S.  jedoch  Griesinger, ¬
  Komm.  Bd.  VII.  S.  288  f.  Pfizer  §.  44  f.
5)  Erwähnt  wird  dieses  Verfahren  von  Pfizer  §.  68.
4)  Pfizer  §.  68  f.  114  f.  Bolley,  33  Aufsätze  S.  217.
5)  F.  F.  Moser,  Erläuterung,  wie  der  Voraus  zu  berechnen  sei.
Heilbronn  1746,  S.  15.  Hochstetter,  Anleitung  zu  Inventuren  und
Theilungen  §.  60.
            
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