Objekt : Correns, Theodor: Abhandlung über den Auf- und Abzug der Pächter von den Pachthöfen, über einen Theil des Ackerrechts, was dahin einschlägt, und in dieser Hinsicht überhaupt dem Ackersmanne aus den noch beibehaltenen französischen Gesetzen in seinem Handel und Wandel vorzüglich zu wissen nöthig ist

(  34
Denn:  die  Ziegelsteine  sind  kein  Appertinenz  des  Bödens, ¬
  worauf  sie  stehen,  weil  sie  nicht  bestimmt  waren,
an  diesem  Orte  stehen  zu  bleiben.  Sie  sind  auch  noch
kein  lppertinenz  des  Hauses  oder  des  Hofes,  weil
sie  hierzu  noch  nicht  verwendet,  oder  vermauert ¬
  wäaren.  —  Das  Nämliche  gilt  von  andern
Bau=Materialien.
C.  C.  Art.  532.
Diese  Regeln  gelten  für  vermuthete  Destinationen,
die  übrigen,  welche  für  ausdrücklich  gelten  sollen,  erfordern ¬
  auch  ausdrückliche  Erklärungen.
Sind  Mobilar=Gegenstände,  welche  zu  dem  Gebäude
gekörten,  von  demselben  in  der  Absicht  getrennet  worden, ¬
  um  solche  wieder  dahin  zu  stellen,  ut  reponantur;
oder  hat  der  Wind  Dach=Ziegel,  Blei,  und  dergleichen
berunter  gesagt,  welche  wieder  aufgehangen  werden
können,  und  müßen,  so  gehören  dieselben  nach  wie
vor  zu  dem  Gebäude;  nam  er,  qua  ex  edificio  detracta
sunt,  ut  reponantur,  adificii  sunt,  etsquae  parata  sunt
at  imponantur,  non  sunt  adificii.
L.  17.  S.  penult.  et  L.  18.  —  de  act.
emti  et  venditi.
§.  17.
In  der  vorigen  Zeit,  und  unter  der  vorigen  Gesetzgebung ¬
  war  es,  wenn  auch  der  Pachtbrief  hiervon
nichts  bestimmte,  eine  gemeine  Regel,  daß  der  Pachter
die  Hof=Gebände  in  gehörigem  Dache  und
Gefache  halten  müße.  Dieser  unbestimmte  Ausdruck:
„Dach  und  Gefacht  gab  bei  dem  Abzuge  der  Pächter =
  gewöhnlichen  Anlaß  zum  StreiteVor =
  allem  stritt  man  sich  därüber  wer  beweisen
müße,  ob  die  Gebände  bei  dem  Antritte  dem  Pachter
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer