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§ 3. Grundbuchblatt.
§ 27. (1) Die bisher geführten Bücher, die nach den Artikeln 3, 4 der V., betr.
das Grundbuchwesen, v. 13. November 1899 als Grundbücher im Sinne der Reichsgesetze ¬
gelten, werden fortgeführ
(2) Sind die Bücher noch nicht eingebunden, so sind neu anzulegende Grundbuchblätter ¬
nach den neuen Vorschriften einzurichten. Das gleiche gilt für die Grundbuchblätter ¬
in neu anzulegenden Bänden.
(3) Auf die Fortführung der bisherigen Bücher finden die Vorschriften der
§§1—4,6,8—19, 22—26 mit den im §28 bestimmten Maßgaben entsprechende Anwendung.
§ 28. (1) Soweit die bisherigen Bücher für besondere Grundsteuer=Erhebungsbezirke ¬
angelegt sind, behält es bis zur Auflösung der Bezirke bei dieser Einrichtung
sein Bewenden.
(2) Sind die Grundstücke bisher nicht nach Maßgabe der Vorschriften des § 3
Abs. 1 Nr. 1—3, Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung allmählich von Amts wegen
zu bewirken. Der Angabe der Gemarkung bedarf es nicht, wenn diese denselben Namen
hat wie der Bezirk, für den das Grundbuch eingerichtet ist.
(3) Die Eintragungen erhalten an der in den bisherigen Formularen dafür
geeigneten Stelle ihren Platz.
(4) Die im § 8 Abs. 3 bezeichneten Eintragungen erfolgen bei dem bisherigen
Formular I auf dem Titel, bei dem bisherigen Formular II in Spalte 8 der ersten
Abteilung,
Die Eintragung der im § 9 bezeichneten Vermerke erfolgt bei Formular I
auf dem Titel, bei Formular II in der ersten Abteilung, unter Verweisung auf die
laufende Nummer des Grundstücks, dessen jeweiligem Eigentümer das Recht zusteht.
Die im § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Eintragung erfolgt bei Formular II
auf dem Titel
Reicht in den bisherigen Formularen der Raum für die in das Bestandsverzeichnis ¬
des neuen Formulars aufzunehmenden Vermerke nicht aus, so sind an der
geeigneten Stelle des bisherigen Formulars Einlagebogen mit dem Grundbuche fest zu
verbinden, die der Einrichtung des Bestandsverzeichnisses im neuen Formular entsprechen; ¬
auf dem Einlagebogen ist die Stelle des bisherigen Formulars, zu welcher
der Bogen gehört, sowie die Zeit der Einfügung anzugeben. Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, wenn das Grundbuchblatt durch die Einfügung des Einlagebogens
unübersichtlich werden würde; in diesem Falle ist nach Maßgabe des § 20 zu verfahren.
(8) Die Aufsichtsbehörden können zum Zwecke der Anpassung der bisherigen
Bücher an das neue Formular weitere Anordnungen treffen.
§§ 29—43.
§ 44. Die besonderen Bestimmungen über die Einrichtung der Grundbücher für
die Hauberge im Kreise Altenkirchen (HaubergO. v. 9. April 1890, GS. S. 55
§ 8
Abs. 2) sowie für die Jahnschaften und Konsortenstücke im Kreise Olpe (G., betr. die
Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe 2c., v. 3. August 1897,
GS. S. 285, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1) bleiben unberührt.
1 Eintragungen in die nach den bisherigen Formularen angelegten Blätter entbehren
der materiellen Wirkung nicht, mag auch § 27 Abs. 2 für den betreffenden Fall die Anwendung ¬
des neuen Formulars vorschreiben (Achilles=Strecker S. 148 f. Nr. 5),
2 Vgl. die Ausführungen bei Achilles=Strecker S. 520 ff.
3 Die hier nicht mitgeteilten
29—43 AVf. sind abgedruckt: § 29 auf S. 32
Nr. 4, § 30 zu § 96 GBO., § 31 zu § 55 GBO. unter B, § 32 zu § 11 6BO. unter B 3
§ 33 zu § 11 GBO. unter B 6, § 34 zu § 95 GBO. unter A, § 35 zu § 9 GBO. unter
B 2, § 36 zu § 11 GBO. unter B 3, §§ 37—40 zu § 57 GBO. unter B 1, § 41 zu § 58
GBO. unter B 1, § 42 zu § 69 GBO. unter B, § 43 auf S. 49.
Die vom Justizminister über die Einrichtung erlassenen Anweisungen sind nicht
veröffentlicht.