Volltext : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (2)

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§  3.  Grundbuchblatt.
§  27.  (1)  Die  bisher  geführten  Bücher,  die  nach  den  Artikeln  3,  4  der  V.,  betr.
das  Grundbuchwesen,  v.  13.  November  1899  als  Grundbücher  im  Sinne  der  Reichsgesetze ¬
  gelten,  werden  fortgeführ
(2)  Sind  die  Bücher  noch  nicht  eingebunden,  so  sind  neu  anzulegende  Grundbuchblätter ¬
  nach  den  neuen  Vorschriften  einzurichten.  Das  gleiche  gilt  für  die  Grundbuchblätter ¬
  in  neu  anzulegenden  Bänden.
(3)  Auf  die  Fortführung  der  bisherigen  Bücher  finden  die  Vorschriften  der
§§1—4,6,8—19,  22—26  mit  den  im  §28  bestimmten  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.
§  28.  (1)  Soweit  die  bisherigen  Bücher  für  besondere  Grundsteuer=Erhebungsbezirke ¬
  angelegt  sind,  behält  es  bis  zur  Auflösung  der  Bezirke  bei  dieser  Einrichtung
sein  Bewenden.
(2)  Sind  die  Grundstücke  bisher  nicht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  3
Abs.  1  Nr.  1—3,  Abs.  2  bezeichnet,  so  ist  diese  Bezeichnung  allmählich  von  Amts  wegen
zu  bewirken.  Der  Angabe  der  Gemarkung  bedarf  es  nicht,  wenn  diese  denselben  Namen
hat  wie  der  Bezirk,  für  den  das  Grundbuch  eingerichtet  ist.
(3)  Die  Eintragungen  erhalten  an  der  in  den  bisherigen  Formularen  dafür
geeigneten  Stelle  ihren  Platz.
(4)  Die  im  §  8  Abs.  3  bezeichneten  Eintragungen  erfolgen  bei  dem  bisherigen
Formular  I  auf  dem  Titel,  bei  dem  bisherigen  Formular  II  in  Spalte  8  der  ersten
Abteilung,
Die  Eintragung  der  im  §  9  bezeichneten  Vermerke  erfolgt  bei  Formular  I
auf  dem  Titel,  bei  Formular  II  in  der  ersten  Abteilung,  unter  Verweisung  auf  die
laufende  Nummer  des  Grundstücks,  dessen  jeweiligem  Eigentümer  das  Recht  zusteht.
Die  im  §  10  Abs.  1  Nr.  1  bezeichnete  Eintragung  erfolgt  bei  Formular  II
auf  dem  Titel
Reicht  in  den  bisherigen  Formularen  der  Raum  für  die  in  das  Bestandsverzeichnis ¬
  des  neuen  Formulars  aufzunehmenden  Vermerke  nicht  aus,  so  sind  an  der
geeigneten  Stelle  des  bisherigen  Formulars  Einlagebogen  mit  dem  Grundbuche  fest  zu
verbinden,  die  der  Einrichtung  des  Bestandsverzeichnisses  im  neuen  Formular  entsprechen; ¬
  auf  dem  Einlagebogen  ist  die  Stelle  des  bisherigen  Formulars,  zu  welcher
der  Bogen  gehört,  sowie  die  Zeit  der  Einfügung  anzugeben.  Diese  Vorschriften  finden
keine  Anwendung,  wenn  das  Grundbuchblatt  durch  die  Einfügung  des  Einlagebogens
unübersichtlich  werden  würde;  in  diesem  Falle  ist  nach  Maßgabe  des  §  20  zu  verfahren.
(8)  Die  Aufsichtsbehörden  können  zum  Zwecke  der  Anpassung  der  bisherigen
Bücher  an  das  neue  Formular  weitere  Anordnungen  treffen.
§§  29—43.
§  44.  Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher  für
die  Hauberge  im  Kreise  Altenkirchen  (HaubergO.  v.  9.  April  1890,  GS.  S.  55
§  8
Abs.  2)  sowie  für  die  Jahnschaften  und  Konsortenstücke  im  Kreise  Olpe  (G.,  betr.  die
Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige  Justizamt  Olpe  2c.,  v.  3.  August  1897,
GS.  S.  285,  §  18  Abs.  2,  §  24  Abs.  1)  bleiben  unberührt.
1  Eintragungen  in  die  nach  den  bisherigen  Formularen  angelegten  Blätter  entbehren
der  materiellen  Wirkung  nicht,  mag  auch  §  27  Abs.  2  für  den  betreffenden  Fall  die  Anwendung ¬
  des  neuen  Formulars  vorschreiben  (Achilles=Strecker  S.  148  f.  Nr.  5),
2  Vgl.  die  Ausführungen  bei  Achilles=Strecker  S.  520  ff.
3  Die  hier  nicht  mitgeteilten
29—43  AVf.  sind  abgedruckt:  §  29  auf  S.  32
Nr.  4,  §  30  zu  §  96  GBO.,  §  31  zu  §  55  GBO.  unter  B,  §  32  zu  §  11  6BO.  unter  B  3
§  33  zu  §  11  GBO.  unter  B  6,  §  34  zu  §  95  GBO.  unter  A,  §  35  zu  §  9  GBO.  unter
B  2,  §  36  zu  §  11  GBO.  unter  B  3,  §§  37—40  zu  §  57  GBO.  unter  B  1,  §  41  zu  §  58
GBO.  unter  B  1,  §  42  zu  §  69  GBO.  unter  B,  §  43  auf  S.  49.
Die  vom  Justizminister  über  die  Einrichtung  erlassenen  Anweisungen  sind  nicht
veröffentlicht.
            
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