Objekt : Vermischte Schriften (5)

XLV.  Recension  von
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ist  durchaus  Nichts,  als  wahres  Familienrecht,  enthalten. ¬
  —  Eine  ähnliche  Abweichung  von  der  ersten
Ausgabe  findet  sich  bei  dem  Erbrecht,  welches  in  der
zweiten  und  dritten  Ausgabe  in  die  Lehre  vom  Eigenthum ¬
  (als  adquisitio  universalis)  eingeschaltet  ist,
da  es  doch  zu  dem  ganzen  Obligationenrecht  in  demselben ¬
  Verhältniß  steht,  wie  zu  dem  Eigenthum.  Dieselbe ¬
  einseitige  Stellung  des  Erbrechts  findet  sich  zwar
bei  Cajus  und  Ulpian,  aber  weder  bei  Paulus,
noch  in  den  Pandekten,  so  daß  man  nicht  behaupten
kann,  sie  sey  in  den  Systemen  der  Römer  allgemein
befolgt  worden.  —  Dieses  Anschließen  an  Justinian's
Institutionen  ist  in  der  dritten  Ausgabe  noch  sichtbarer, ¬
  als  in  der  zweiten,  so  daß  in  jener  Paragraphen ¬
  vorkommen  (z.  B.  §.  98.),  welche  eher  in  einen
Institutionen=Commentar  zu  gehören  scheinen.
So  viel  über  die  Anordnung  im  Allgemeinen.
Wir  fügen  zu  diesen  Bemerkungen  über  den  Plan
des  Werks  noch  eine  andere,  welche  die  Ausschließung
der  Literatur  betrifft.  Unstreitig  kann  ein  Lehrbuch
über  die  Rechtsgeschichte,  wie  über  jede  andere  Wissenschaft, ¬
  in  sich  vollendet  seyn,  ohne  eine  einzige
literarische  Bemerkung  zu  enthalten,  obgleich  mit  der
eignen  Darstellung  jedes  Gegenstandes  die  Angabe
der  besten,  auserlesensten  Bücher  am  zweckmäßigsten
verbunden  werden  kann.  Deswegen  wäre  es  eben
            
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