Volltext : Schlesinger, Rudolph: ¬Die rechtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme des noch nicht verdienten Lohnes

§.  14.  Cession  u.  Verpfändung  gegenseit.  Obligat.  im  Allgem.
51
entspringende  Forderung,  so  lange  ihr  Gegenstand  noch  in  der
Leistung  gegen  Gegenleistung  besteht,  mit  sofortiger  Wirkung ¬
  cediert  werden  könne.  Dies  nämlich  ist  die  richtige  Formulierung ¬
  des  Streitpunktes,  der  früher  oft  dahin  gefaßt  worden
ist,  ob  „das  ganze  durch  den  gegenseitigen  Vertrag  begründete
Rechtsverhältniß",  oder  auch  ob  „mit  Verbindlichkeiten  gemischte
Rechte“  cediert  werden  könnten.
Ich  will  hier  nicht  gerade  das  ganze,  in  neuerer  Zeit  öfters
durchgehandelte  Material  dieses  Streites  nochmals  vorführen,
und  verweise  daher  vor  Allem  einerseits  auf  Mühlenbruch,
Cession,  Aufl.  3,  S.  309  ff.,  und  v.  Vangerow,  Pandekten,
Bd.  3,  §.  643,  Anm.  2,  andrerseits  auf  Cropp,  in  Heises  und
Cropps  jurist.  Abhandlungen,  Bd.  2,  Nr.  10,  Dernburg  (sen.),
Abhandlungen,  S.  38  ff.,  Mommsen,  Erörterungen  aus  dem
Obl.  R.,  Heft  1,  S.  134  ff.,  Anm.  13,  und  Schmid,  Cession,
Th.  2,  S.  311  ff.  Die  vier  letztgenannten  Schriftsteller  sind
hier  Mühlenbruch  und  v.  Vangerow  gegenüber  Vertreter  der
heutzutage  herrschenden  Lehre,  daß  im  Allgemeinen  gegen  die
hier  in  Rede  stehende  Cession  Nichts  einzuwenden  sei,  und  im
Großen  und  Ganzen  stimme  ich  ihnen  bei,  freilich  unter  Vorbehalt ¬
  genauerer  Bestimmung  der  einzelen  Consequenzen;  denn  in
dieser  Beziehung  wird  die  Verschiedenheit  in  der  allgemeinen
Auffassung  der  gegenseitigen  Verträge  von  Bedeutung.  Auch
muß  ich  bemerken,  daß  nach  meiner  Ansicht  unter  den  von  den
Vertheidigern  der  richtigen  Lehre  angeführten  unmittelbaren
Quellenbelegen,  wie  auch  schon  Cropp  hervorgehoben  hat,  höchstens ¬
  l.  49,  pr.  D.  de  A.  E.  V.  19,  1  und  l.  13  D.  qui  pot.
20,  4  mit  einiger  Sicherheit  als  solche  anerkannt  werden  können;
denn  hier  allein  ist  zweifellos  der  Fall  so  gedacht,  daß  auf
den  Käufer  des  verpachteten  oder  vermietheten  Grundstückes  das
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer