§. 14. Cession u. Verpfändung gegenseit. Obligat. im Allgem.
51
entspringende Forderung, so lange ihr Gegenstand noch in der
Leistung gegen Gegenleistung besteht, mit sofortiger Wirkung ¬
cediert werden könne. Dies nämlich ist die richtige Formulierung ¬
des Streitpunktes, der früher oft dahin gefaßt worden
ist, ob „das ganze durch den gegenseitigen Vertrag begründete
Rechtsverhältniß", oder auch ob „mit Verbindlichkeiten gemischte
Rechte“ cediert werden könnten.
Ich will hier nicht gerade das ganze, in neuerer Zeit öfters
durchgehandelte Material dieses Streites nochmals vorführen,
und verweise daher vor Allem einerseits auf Mühlenbruch,
Cession, Aufl. 3, S. 309 ff., und v. Vangerow, Pandekten,
Bd. 3, §. 643, Anm. 2, andrerseits auf Cropp, in Heises und
Cropps jurist. Abhandlungen, Bd. 2, Nr. 10, Dernburg (sen.),
Abhandlungen, S. 38 ff., Mommsen, Erörterungen aus dem
Obl. R., Heft 1, S. 134 ff., Anm. 13, und Schmid, Cession,
Th. 2, S. 311 ff. Die vier letztgenannten Schriftsteller sind
hier Mühlenbruch und v. Vangerow gegenüber Vertreter der
heutzutage herrschenden Lehre, daß im Allgemeinen gegen die
hier in Rede stehende Cession Nichts einzuwenden sei, und im
Großen und Ganzen stimme ich ihnen bei, freilich unter Vorbehalt ¬
genauerer Bestimmung der einzelen Consequenzen; denn in
dieser Beziehung wird die Verschiedenheit in der allgemeinen
Auffassung der gegenseitigen Verträge von Bedeutung. Auch
muß ich bemerken, daß nach meiner Ansicht unter den von den
Vertheidigern der richtigen Lehre angeführten unmittelbaren
Quellenbelegen, wie auch schon Cropp hervorgehoben hat, höchstens ¬
l. 49, pr. D. de A. E. V. 19, 1 und l. 13 D. qui pot.
20, 4 mit einiger Sicherheit als solche anerkannt werden können;
denn hier allein ist zweifellos der Fall so gedacht, daß auf
den Käufer des verpachteten oder vermietheten Grundstückes das