Metadaten : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (1)

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Abhängigkeitsverhältniß  von  den  Individuen  kommen.  Das  zweite  Element
bildet  sich  dagegen  erst  dann  aus,  wenn  die  Individuen  in  eine  sittliche  Gemeinschaft ¬
  zusammentreten,  und  nunmehr  die  Formen  und  Bedingungen  feststellen, ¬
  welche  sich  bei  jeder  Willensäußerung  vorfinden  müssen,  damit  solche,
als  durch  den  Gesammtwillen  sanktionirt  erscheine,  und  vollständig  anerkannt
werde.  Jene  ursprüngliche  Form  des  Erwerbes  wird  also  keinesweges  jemals ¬
  beseitigt,  sondern  bleibt  vielmehr  als  die  allen  Völkern  gemeinsame
natürliche  Basis  des  Rechts  stehen.  Zu  derselben  tritt  aber  bei  jedem  Volke
ein  eigenthümliches  positives  Element,  durch  welches  jene  Form  ergänzt  und
jedes  mittelst  derselben  hergestellte  Abhängigkeitsverhältniß  der  Sachen  zum
Recht  erhoben  wird.  Nur  das  Zusammentreffen  beider  Elemente  begründet
ein  wirkliches  Recht.  Dagegen  entsteht,  je  nachdem  das  eine  oder  andere
Element  fehlt,  entweder  ein  nudum  jus  (Quiritium),  wenn  nämlich  die
natürliche  oder  materielle  Basis  des  Rechts  demselben  entzogen  wird,  oder
aber  ein  bloßer  Besitz,  wenn  zwar  diese  Basis  vorhanden,  irgend  eine  der
vorgeschriebenen  positiven  Bedingungen  bei  der  Willensverbreitung  aber  verabsäumt ¬
  worden  ist.
Nun  kann  zwar  eine  vollkommen  unbedingte  Anerkennung  der  erfolgten
Willensverbreitungen  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  durch  dieselben  ein
wirkliches  Recht  erlangt  ist.  Daneben  kann  aber  doch  Jeder,  kraft  seines
durch  den  Staatsverband  nicht  aufgehobenen  Rechts  auf  Achtung  seiner  individuellen ¬
  Willensfreiheit
fortwährend  verlangen,  daß  seine  Willensäußerungen ¬
  von  allen  Uebrigen  so  lange  und  so  weit  geachtet  werden,  als  sie
mit  den  Forderungen  des  positiven  Rechts  und  den  darauf  gegründeten
rechtlichen  Ansprüchen  Anderer  nicht  in  Widerspruch  treten.  Insbesondere
kann  daher  Jeder  begehren,  daß  seine,  mittelst  der  nicht  beseitigten  ursprünglichen ¬
  Form  des  Erwerbs  erfolgten,  Willensverbreitungen  und  dadurch  begründeten ¬
  Abhängigkeitsverhältnisse  der  Rechtsobjekte  unter  den  obigen  Voraussetzungen ¬
  von  allen  Uebrigen  geehrt  werden;  daß  also  sein  Besitz  weder
durch  unförmliche  Eingriffe  oder  außerhalb  des  Rechtsweges,  noch  auch
durch  Jemanden  entzogen,  vorenthalten,  oder  gestört  werde,  der  nicht  die
stärkere  Sanktion  des  Rechts  oder  ein  besseres  Recht  zum  Besitz  in  Bezug
auf  die  fragliche  Sache  für  sich  hat.  Denn  immer  ist  es  der  Wille,  welcher, ¬
  wie  beim  Eigenthum  so  auch  beim  Besitz,  durch  einen  auf  die  Sache
gerichteten  Angriff  verletzt,  immer  ist  es  die  Herrschaft  über  die  Sache,
welche  dadurch  beeinträchtigt  wird.  Das,  auch  im  römischen  Recht  anerkannte, ¬
  Recht  des  Besitzers,  kraft  dessen  derselbe  die  Restitution  seines,  durch
dergleichen  Angriffe  zerstörten,  Besitzstandes  fordern  kann,  hat  also  seinen
Grund  in  diesem  Besitzstande  selbst.  Wer  denselben  ohne  specielle  Befugniß
verletzt,  der  begeht,  eben  weil  er  den  Willen  und  die  durch  Verbreitung
desselben  herbeigeführte  thatsächliche  Herrschaft  des  Besitzers  nicht  achtet,  ein
materielles  Unrecht  gegen  den  letzteren,  mag  er  auch  eines  formellen  sich
nicht  schuldig  gemacht  haben.  Anders  ist  selbst  von  den  Römern  die  Sache
nicht  angesehen  worden,  wie  schon  die  Interdiktsformel  ergeben  dürfte,  denn
nicht  deßhalb,  weil  Gewaltthätigkeit  nicht  stattfinden  soll,  wird  darin  jede
Störung  des  Besitzes  unter  Androhung  der  Restitutionspflicht  und  anderer
            
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