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Abhängigkeitsverhältniß von den Individuen kommen. Das zweite Element
bildet sich dagegen erst dann aus, wenn die Individuen in eine sittliche Gemeinschaft ¬
zusammentreten, und nunmehr die Formen und Bedingungen feststellen, ¬
welche sich bei jeder Willensäußerung vorfinden müssen, damit solche,
als durch den Gesammtwillen sanktionirt erscheine, und vollständig anerkannt
werde. Jene ursprüngliche Form des Erwerbes wird also keinesweges jemals ¬
beseitigt, sondern bleibt vielmehr als die allen Völkern gemeinsame
natürliche Basis des Rechts stehen. Zu derselben tritt aber bei jedem Volke
ein eigenthümliches positives Element, durch welches jene Form ergänzt und
jedes mittelst derselben hergestellte Abhängigkeitsverhältniß der Sachen zum
Recht erhoben wird. Nur das Zusammentreffen beider Elemente begründet
ein wirkliches Recht. Dagegen entsteht, je nachdem das eine oder andere
Element fehlt, entweder ein nudum jus (Quiritium), wenn nämlich die
natürliche oder materielle Basis des Rechts demselben entzogen wird, oder
aber ein bloßer Besitz, wenn zwar diese Basis vorhanden, irgend eine der
vorgeschriebenen positiven Bedingungen bei der Willensverbreitung aber verabsäumt ¬
worden ist.
Nun kann zwar eine vollkommen unbedingte Anerkennung der erfolgten
Willensverbreitungen nur dann gefordert werden, wenn durch dieselben ein
wirkliches Recht erlangt ist. Daneben kann aber doch Jeder, kraft seines
durch den Staatsverband nicht aufgehobenen Rechts auf Achtung seiner individuellen ¬
Willensfreiheit
fortwährend verlangen, daß seine Willensäußerungen ¬
von allen Uebrigen so lange und so weit geachtet werden, als sie
mit den Forderungen des positiven Rechts und den darauf gegründeten
rechtlichen Ansprüchen Anderer nicht in Widerspruch treten. Insbesondere
kann daher Jeder begehren, daß seine, mittelst der nicht beseitigten ursprünglichen ¬
Form des Erwerbs erfolgten, Willensverbreitungen und dadurch begründeten ¬
Abhängigkeitsverhältnisse der Rechtsobjekte unter den obigen Voraussetzungen ¬
von allen Uebrigen geehrt werden; daß also sein Besitz weder
durch unförmliche Eingriffe oder außerhalb des Rechtsweges, noch auch
durch Jemanden entzogen, vorenthalten, oder gestört werde, der nicht die
stärkere Sanktion des Rechts oder ein besseres Recht zum Besitz in Bezug
auf die fragliche Sache für sich hat. Denn immer ist es der Wille, welcher, ¬
wie beim Eigenthum so auch beim Besitz, durch einen auf die Sache
gerichteten Angriff verletzt, immer ist es die Herrschaft über die Sache,
welche dadurch beeinträchtigt wird. Das, auch im römischen Recht anerkannte, ¬
Recht des Besitzers, kraft dessen derselbe die Restitution seines, durch
dergleichen Angriffe zerstörten, Besitzstandes fordern kann, hat also seinen
Grund in diesem Besitzstande selbst. Wer denselben ohne specielle Befugniß
verletzt, der begeht, eben weil er den Willen und die durch Verbreitung
desselben herbeigeführte thatsächliche Herrschaft des Besitzers nicht achtet, ein
materielles Unrecht gegen den letzteren, mag er auch eines formellen sich
nicht schuldig gemacht haben. Anders ist selbst von den Römern die Sache
nicht angesehen worden, wie schon die Interdiktsformel ergeben dürfte, denn
nicht deßhalb, weil Gewaltthätigkeit nicht stattfinden soll, wird darin jede
Störung des Besitzes unter Androhung der Restitutionspflicht und anderer