Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

208
avus  tuus  relictis  tribus  emancipatis  filiss  decesserit,  hique ¬
  bonorum  possessionem  Unde  liberi  acceperint;  pro
rata  portione  heredes  eos  extitisse  palam  est.  Hatte  aber
eins  von  diesen  die  B.  P.  ausgeschlagen,  oder  die  Zeit
versäumt,  oder  es  war  vor  dem  Gesuche  gestorben,  so
accrescirte  sein  Erbtheil  den  übrigen  Ei,  qui  admisit, ¬
  sagt  Ulpian  L.  5.  D.  de  B.  P.  adcrescent  etiam
hae  portiones,  quae  caeteris  competerent,  si  petiissent
bonorum  possessionem.
2)  Wenn  ein  emancipirter  Sohn  und  von
demselben  ein  oder  mehrere  Enkel  vorhanden  waren, ¬
  so  sind  folgende  Falle  zu  unterscheiden.
a)  Der  Erblasser  hatte  sie  beyde  emancipirt.
Da  hier  weder  Sohn  noch  Enkel  des  Erblassers
ein
Civilinkestaterbe  war,  so  war  es  ganz  natürlich,  daß
der  Prätor  des  Erblassers  Sohn  vor  dessen  Enkel  den
Vorzug  iure  gradus  geben  mußte.  Pomponius  sagt
dies  ausdrücklich  L.  5.  §.  1.  D.  Si  tabulae  testamenti  nullae ¬
  extab.  Sed  et  si  filium  et  nepotem  ex  eo  pater  emancipaverit, ¬
  filius  solus  veniet  ad  bonorum  possessionem:  quamvia ¬
  capitis  deminutio  per  Edictum  nulli  obstat  Starb
jedoch  der  Sohn,  ehe  er  um  die  B.  P  gebeten  hatte;  so
konnte  nun  der  Enkel  zur  B  P  des  Großvaters  gelangen, =
  wie  Paulus  sagt  L.  6.  §.  1.  D.  de  B.  P.  contra
tab.  wo  es  heißt:  Quod  si  set)  filium  et  nepotem  emancipaverit: ¬
  vivente  quidem  filio,  nepos  non  veniet;  post
mortem  autem  eius  ad  bonorum  possessionem  avi  veniet.
b)  Der  Erblasser  hatte  bloß  seinen  Sohn
emancipirt,  den  Enkel  von  demselben  aber  in  seiner ¬
  väterlichen  Gewalt  behalten.  Auch  hier
gieng
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer