Inhaltsverzeichnis : Coels, Franz von: ¬Die Lehre von der sogenannten Conversion eines unwirksamen Testaments in ein wirksames Codizill nach gemeinem Rechte

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nicht  nur  für  die  pflichttheilsberechtigten,  sondern  für  alle
Ascendenten  und  Descendenten  bis  zum  vierten  bez.  dritten
Grade  der  Verwandtschaft  statt.  Da  ein  solches  naturale
debitum  auch  den  in  Adoption  gegebenen  Kindern  und  dem
minus  plene  adoptatus  gegenüber  besteht,  so  wird  von  den
meisten  Erklärern  auch  diesen  das  Privilegium  des  §  2
ertheilt.
Der  Unterschied  zwischen  Agnaten  und  Cognaten  ist
nirgendwo,  insbesondere  nicht  in  Novelle  118  in  seiner  Allgemeinheit ¬
  aufgehoben  25).  Der  vorliegende  Fall  ist  einer  der
wenigen,  in  welchen  er  noch  zur  Geltung  kommt.  Zu  rechtfertigen ¬
  ist  er  für  das  heutige  Recht  nicht  mehr,  aber  hier
wenigstens  von  der  allergeringsten  praktischen  Bedeutung.
Die  Worte  „usque  ad  quartum  gradum  etc.  beziehen
sich  ebenso  auf  die  Ascendenten,  wie  auf  die  Descendenten.
Dagegen  Mackeldey  §  704  und  Rosshirt  I.  S.  65,  welche  das
Gesetz  für  Ascendenten  in  infinitum  wirken  lassen.  Einen
innern  Grund  die  Ascendenten  hier  anders  zu  behandeln  als
die  Descendenten  gibt  es  wohl  nicht;  die  Worte  usque  ad
quartum  gradum  etc.  bilden  in  der  Constitution  einen
Zusatz  zu  parentes  utriusque  sexus  ac  liberi.  Praktisch
wird  wohl  auch  diese  Streitfrage  niemals  werden.
25)  Anderer  Meinung  Sintenis,  pr.  Civilrecht  III  §  208  Anm.  13.
            
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