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nicht nur für die pflichttheilsberechtigten, sondern für alle
Ascendenten und Descendenten bis zum vierten bez. dritten
Grade der Verwandtschaft statt. Da ein solches naturale
debitum auch den in Adoption gegebenen Kindern und dem
minus plene adoptatus gegenüber besteht, so wird von den
meisten Erklärern auch diesen das Privilegium des § 2
ertheilt.
Der Unterschied zwischen Agnaten und Cognaten ist
nirgendwo, insbesondere nicht in Novelle 118 in seiner Allgemeinheit ¬
aufgehoben 25). Der vorliegende Fall ist einer der
wenigen, in welchen er noch zur Geltung kommt. Zu rechtfertigen ¬
ist er für das heutige Recht nicht mehr, aber hier
wenigstens von der allergeringsten praktischen Bedeutung.
Die Worte „usque ad quartum gradum etc. beziehen
sich ebenso auf die Ascendenten, wie auf die Descendenten.
Dagegen Mackeldey § 704 und Rosshirt I. S. 65, welche das
Gesetz für Ascendenten in infinitum wirken lassen. Einen
innern Grund die Ascendenten hier anders zu behandeln als
die Descendenten gibt es wohl nicht; die Worte usque ad
quartum gradum etc. bilden in der Constitution einen
Zusatz zu parentes utriusque sexus ac liberi. Praktisch
wird wohl auch diese Streitfrage niemals werden.
25) Anderer Meinung Sintenis, pr. Civilrecht III § 208 Anm. 13.