Vierter Abschnitt.
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Derselbe Normalsatz gilt im inneren Verkehre von Preußen
(§. 14), Oldenburg (Art. 55), Bayern (§. 33), Kgr. Sachsen
(§. 25), Hessen=Darmstadt (Ver. II. §. 6), Württemberg
(§. 99) und Mecklenburg=Schwerin (§. 8).
Bei ihren früheren Sätzen sind geblieben Sachsen=Weimar
(§. 7), wo fünf Dukaten, und Oesterreich, wo 20 Fl.“ vergütigt
werden.
Ein abweichender Satz ist neuerdings wieder bestimmt in Hannover ¬
(Regl. §. 41) mit 10 Thalern, in Braunschweigs (Regl.
§. 41) mit 15 Thalern.
Bei Verspätung rekommandirter Briefe wird in den Ländern, ¬
aus deren Postordnungen sich nichts Anderes ergiebt, auch der
Umfang des Ersatzes nach dem gemeinen Handelsrecht bemessen
(vergl. oben §. 21). Sachsen=Weimar vergütigt stets 5 Dukaten.
Die übrigen Postverwaltungen, welche für Verzögerung rekommandirter ¬
Sendungen einstehen, sofern der Schaden einem Verluste der
Sendung gleichkommt, diejenigen von Preußen, Kgr. Sachsen
Württemberg, Hannover und Braunschweig erstatten
ohne daß dies besonders hervorgehoben zu werden brauchte, den bei
ihnen für den Verlustfall vorgeschriebenen Betrag.
Durch Uebernahme einer so begrenzten Haftpflicht, scheint es,
konnten alle Postverwaltungen wohlberechtigten Wünschen ein wohlfeiles ¬
Zugeständniß machen. Für das Publikum ist kein Unterschied,
ob die Anmeldung eines Rechtsmittels, die Zeichnung von Aktien
bis nach Ablauf der Frist liegen geblieben, oder verloren gegangen.
In manchen Fällen, z. B. wenn ein Auftrag zum Einkauf oder
Verkauf erst nach Aenderung der Konjunkturen eintrifft, wäre in
dem Verluste noch eine größere Sicherheit. Der gezahlte Ersatz soll
schwerlich bei Wiederauffindung eines solchen Briefes zurückgefordert
werden, da die Postanstalt nicht mehr eine Appellationsanmeldung,
eine Aktienzeichnung, sondern im besten Falle ein unschädliches Stück
Papier zurückgiebt. Soll nun die Ersatzpflicht von dem äußerlichen
*) jedoch nicht mehr im Oesterr. sogen. Konventionsfuß (Konvention mit Bayern
vom Jahre 1753), wonach aus der Mark feinen Silbers 20 Gulden = 13½ Thaler
geprägt wurden (Brf. P. §. 20), sondern, wie die Verordnung des Handelsministerium ¬
v. 2. Oktober 1858 (R. G. Bl. S. 550) festsetzte, in Oesterr. Währung.
3) Uebernommen aus §. 30 der Postverordn. v. 1823.