Metadaten : Gad, Christian Moritz Adolph: ¬Die Haftpflicht der deutschen Postanstalten

Vierter  Abschnitt.
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Derselbe  Normalsatz  gilt  im  inneren  Verkehre  von  Preußen
(§.  14),  Oldenburg  (Art.  55),  Bayern  (§.  33),  Kgr.  Sachsen
(§.  25),  Hessen=Darmstadt  (Ver.  II.  §.  6),  Württemberg
(§.  99)  und  Mecklenburg=Schwerin  (§.  8).
Bei  ihren  früheren  Sätzen  sind  geblieben  Sachsen=Weimar
(§.  7),  wo  fünf  Dukaten,  und  Oesterreich,  wo  20  Fl.“  vergütigt
werden.
Ein  abweichender  Satz  ist  neuerdings  wieder  bestimmt  in  Hannover ¬
  (Regl.  §.  41)  mit  10  Thalern,  in  Braunschweigs  (Regl.
§.  41)  mit  15  Thalern.
Bei  Verspätung  rekommandirter  Briefe  wird  in  den  Ländern, ¬
  aus  deren  Postordnungen  sich  nichts  Anderes  ergiebt,  auch  der
Umfang  des  Ersatzes  nach  dem  gemeinen  Handelsrecht  bemessen
(vergl.  oben  §.  21).  Sachsen=Weimar  vergütigt  stets  5  Dukaten.
Die  übrigen  Postverwaltungen,  welche  für  Verzögerung  rekommandirter ¬
  Sendungen  einstehen,  sofern  der  Schaden  einem  Verluste  der
Sendung  gleichkommt,  diejenigen  von  Preußen,  Kgr.  Sachsen
Württemberg,  Hannover  und  Braunschweig  erstatten
ohne  daß  dies  besonders  hervorgehoben  zu  werden  brauchte,  den  bei
ihnen  für  den  Verlustfall  vorgeschriebenen  Betrag.
Durch  Uebernahme  einer  so  begrenzten  Haftpflicht,  scheint  es,
konnten  alle  Postverwaltungen  wohlberechtigten  Wünschen  ein  wohlfeiles ¬
  Zugeständniß  machen.  Für  das  Publikum  ist  kein  Unterschied,
ob  die  Anmeldung  eines  Rechtsmittels,  die  Zeichnung  von  Aktien
bis  nach  Ablauf  der  Frist  liegen  geblieben,  oder  verloren  gegangen.
In  manchen  Fällen,  z.  B.  wenn  ein  Auftrag  zum  Einkauf  oder
Verkauf  erst  nach  Aenderung  der  Konjunkturen  eintrifft,  wäre  in
dem  Verluste  noch  eine  größere  Sicherheit.  Der  gezahlte  Ersatz  soll
schwerlich  bei  Wiederauffindung  eines  solchen  Briefes  zurückgefordert
werden,  da  die  Postanstalt  nicht  mehr  eine  Appellationsanmeldung,
eine  Aktienzeichnung,  sondern  im  besten  Falle  ein  unschädliches  Stück
Papier  zurückgiebt.  Soll  nun  die  Ersatzpflicht  von  dem  äußerlichen
*)  jedoch  nicht  mehr  im  Oesterr.  sogen.  Konventionsfuß  (Konvention  mit  Bayern
vom  Jahre  1753),  wonach  aus  der  Mark  feinen  Silbers  20  Gulden  =  13½  Thaler
geprägt  wurden  (Brf.  P.  §.  20),  sondern,  wie  die  Verordnung  des  Handelsministerium ¬
  v.  2.  Oktober  1858  (R.  G.  Bl.  S.  550)  festsetzte,  in  Oesterr.  Währung.
3)  Uebernommen  aus  §.  30  der  Postverordn.  v.  1823.
            
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