Metadaten : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

Die  Familie  des  hohen  Adels  als  Genossenschaft.  §.  170.  23
wohnheit,  oder  wenn  bestimmte  Personen  Ansprüche  aus  dem
Verzichte  erlangen.  Im  letzteren  Fall  kann  er  nur  mit  deren
Zustimmung  zurückgenommen  werden;  daß  aber  der  Adel  durch
einen  allgemeinen  Verzicht,  in  einer,  den  Aussteller  bindenden
Weise  unmittelbar  aufgehoben  wird,  läßt  sich  nach  gemeinem
Rechte  nicht  darthun.
Auch  erfordern  die  Particularrechte,
welche  dem  Verzicht  eine  solche  Wirkung  beilegen,  eine  bestimmte
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Form  für  die  Ausstellung  desselben.
d)  Der  Nichtgebrauch  hebt  den  Adel  nicht  auf;  doch  kann,
wenn  eine  Familie  längere  Zeit  des  ihr  zugestehenden  Adels
sich  nicht  bedient  hat,  bei  der  Wiederaufnahme  desselben  die
Anerkennung  und  für  den  Fall,  daß  die  Thatsache  des  früheren ¬
  Besitzes  oder  der  Grund  des  Nichtgebrauchs  zweifelhaft
ist,  die  Erneuerung  des  Adels  durch  den  Landesherrn  nothwendig ¬
  werden;")  die  letztere  ist  als  eine  neue  Verleihung  zu
beurtheilen.
Zweites  Kapitel.
Der  hohe  Adel.
§.  171.
Die  Familie  des  hohen  Adels  als  Genossenschaft.
Wie  bedeutend  auch  schon  in  ältester  Zeit  die  Sippe  auf
15)  Vgl.  Band  I.  §.  48.  Es  lassen  sich  Beispiele  anführen,  daß  der
Adel  trotz  des  Verzichtes  später  ohne  eine  neue  Verleihung  wieder  aufgenommen ¬
  worden  ist.
16)  Baier.  Adelsedict  §.  18  „Auf  den  Adel  kann  freiwillig  verzichtet ¬
  werden.  Von  einem  solchen  ausdrücklichen  Verzichte  muß  jedoch  dem
Könige  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  die  förmliche
Anzeige  geschehen.  Der  Verzicht  ist  ohne  Nachtheil  für  die  bereits  gebornen ¬
  Kinder  des  Verzichtenden  und  noch  mehr  für  andere  Mitglieder  der
Familie.“  Vgl.  Pr.  A.  L.  R.  Th.  l.  Tit.  15.  §.  302.
17)  Pr.  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  9.  §.  94.  95.  —  Anhang  zum  Landrecht ¬
  §.  120.
            
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