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Die zweite Quelle, aus welcher der Revisions- oder
Oberrevisionsrichter seine Kenntniss des Verfahrens von
dem ersten Richter schöpft, ist der Inhalt des Urtheils selbst,
welches mittelst des Rechtsmittels der Revision oder der Oberrevision -
angefochten wird. Das Urtheil enthält in Gemässheit
des §. 269 d. E. ausser den blos formellen Daten und der
eigentlichen Sentenz, welche hier nicht in Betracht kommen,
eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf
Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter
Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand) und
die Entscheidungsgründe, welche zu der Sentenz geführt
haben. Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme ¬
auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
und auf die zum Sitzungsprotokolle erfolgten Feststellungen
nicht ausgeschlossen (§. 269 d. E.). Der Thatbestand des
Urtheils liefert rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens -
Beweis, welcher nur durch das Sitzungsprotokoll
entkräftet werden kann (§. 270 d. E.).
Augenscheinlich sind jene beiden Elemente des Urtheils:
der Thatbestand und die Entscheidungsgründe, die wichtigsten
Erkenntnissquellen, welche dem oberen Richter in Ansehung
des Thatsächlichen zu Gebote stehen. Bei dem Thatbestande
des Urtheils ist dieses an sich unzweifelhaft, weil nach der
Absicht des Gesetzgebers der Hauptzweck dieser Beurkundung ¬
eben darin besteht, die Thatsachen der Verhandlung
vor dem ersten Richter durch das Mittel der Schrift dauernd
zu fixiren. Allein auch die Entscheidungsgründe werden
in dieser Richtung regelmässig von hoher Bedeutung sein,
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nicht auf letztere sollen sich die Bestimmungen des §. 278 beziehen. Dies
wird damit motivirt, dass das Sitzungsprotokoll zur Beurkundung der
Parteienerklärungen nicht bestimmt ist. Darnach scheint der Sinn des
§. 144 zu sein, dass die Beobachtung jener Förmlichkeiten, deren Aufzeichnung ¬
im Gerichtsprotokolle gesetzlich vorgeschrieben ist, auch ledig
lich durch dieses letztere erwiesen werden kann. Alle übrigen Ereignisse
des Processes, insbesondere auch die mündlichen Erklärungen der Parteien,
können in allen Instanzen wohl auch durch andere Beweismittel er
wiesen werden.