Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Die  zweite  Quelle,  aus  welcher  der  Revisions-  oder
Oberrevisionsrichter  seine  Kenntniss  des  Verfahrens  von
dem  ersten  Richter  schöpft,  ist  der  Inhalt  des  Urtheils  selbst,
welches  mittelst  des  Rechtsmittels  der  Revision  oder  der  Oberrevision -
  angefochten  wird.  Das  Urtheil  enthält  in  Gemässheit
des  §.  269  d.  E.  ausser  den  blos  formellen  Daten  und  der
eigentlichen  Sentenz,  welche  hier  nicht  in  Betracht  kommen,
eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach-  und  Streitstandes  auf
Grundlage  der  mündlichen  Vorträge  der  Parteien  unter
Hervorhebung  der  gestellten  Anträge  (Thatbestand)  und
die  Entscheidungsgründe,  welche  zu  der  Sentenz  geführt
haben.  Bei  der  Darstellung  des  Thatbestandes  ist  eine  Bezugnahme ¬
  auf  den  Inhalt  der  vorbereitenden  Schriftsätze
und  auf  die  zum  Sitzungsprotokolle  erfolgten  Feststellungen
nicht  ausgeschlossen  (§.  269  d.  E.).  Der  Thatbestand  des
Urtheils  liefert  rücksichtlich  des  mündlichen  Parteivorbringens -
  Beweis,  welcher  nur  durch  das  Sitzungsprotokoll
entkräftet  werden  kann  (§.  270  d.  E.).
Augenscheinlich  sind  jene  beiden  Elemente  des  Urtheils:
der  Thatbestand  und  die  Entscheidungsgründe,  die  wichtigsten
Erkenntnissquellen,  welche  dem  oberen  Richter  in  Ansehung
des  Thatsächlichen  zu  Gebote  stehen.  Bei  dem  Thatbestande
des  Urtheils  ist  dieses  an  sich  unzweifelhaft,  weil  nach  der
Absicht  des  Gesetzgebers  der  Hauptzweck  dieser  Beurkundung ¬
  eben  darin  besteht,  die  Thatsachen  der  Verhandlung
vor  dem  ersten  Richter  durch  das  Mittel  der  Schrift  dauernd
zu  fixiren.  Allein  auch  die  Entscheidungsgründe  werden
in  dieser  Richtung  regelmässig  von  hoher  Bedeutung  sein,
—
nicht  auf  letztere  sollen  sich  die  Bestimmungen  des  §.  278  beziehen.  Dies
wird  damit  motivirt,  dass  das  Sitzungsprotokoll  zur  Beurkundung  der
Parteienerklärungen  nicht  bestimmt  ist.  Darnach  scheint  der  Sinn  des
§.  144  zu  sein,  dass  die  Beobachtung  jener  Förmlichkeiten,  deren  Aufzeichnung ¬
  im  Gerichtsprotokolle  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  auch  ledig
lich  durch  dieses  letztere  erwiesen  werden  kann.  Alle  übrigen  Ereignisse
des  Processes,  insbesondere  auch  die  mündlichen  Erklärungen  der  Parteien,
können  in  allen  Instanzen  wohl  auch  durch  andere  Beweismittel  er
wiesen  werden.
            
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