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dasjenige, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit des einen
oder anderen Schenkungssatzes ist, zu einem generellen Moment
des Schenkungsbegriffs stempelt und sich damit einen weder in
der Natur der Sache noch in den Quellen begründeten festabgegrenzten ¬
engeren Schenkungsbegriff bildet, den man als Voraussetzung ¬
für die Anwendbarkeit sämmtlicher Schenkungsätze ansieht.
Dass innere Gründe für eine solche allgemeine Beschränk
ung nicht sprechen und im Begriff der Schenkung nichts liegt,
was eine Ausschliessung dieses Falles rechtfertigt, ist unschwer
zu erweisen.
Allerdings wird in manchen Beziehungen Nichtmachen eines
Erwerbs und Weggeben aus bereits erworbenem Vermögen verschieden ¬
behandelt, und es ist zweifellos, dass letzteres subjektiv
meist schwerer empfunden wird, als ersteres"*2), wie andererseits ¬
auch das Nichterleiden eines Nachtheils und das Erwerben
bezüglich Behalten eines Vortheils nicht überall als auf gleicher
Stufe stehend angesehen werden "'3). Aber darum ist das doch
1*2) In diesem Sinn und zugleich mit Rücksicht auf die Frage, ob animo
donandi oder aus anderer Absicht gehandelt ist, sagt l. 5 § 15 de don. i. v.
et uxor. von dem Nichtabziehen der quarta Falcidia: magis pleniore officio
fidei praestandae functum maritum quam donasse videri, quod plerique magis
fidem exsolvunt in hunc casum quam donant, nec de suo putant proficisci,
quod de alieno plenius restituunt voluntatem defuncti secuti.
113) So ist derjenige, dem als einem cuius interest die actio furti zusteht,
nur der, qui damnum passurus est, non qui lucrum facturus esset. l. 72 § 1
de furt. 47. 2; so soll es für die Zulässigkeit der actio Pauliana gegen den
durch die Handlung des fraudator Bereicherten auf dessen Kenntniss von der
fraus nicht ankommen, cum lucrum extorqueatur, non damnum infligatur,
l. 6. § 11 quae in fraud. cred. 42. 8, vgl. l. 25 pr. eod.; so sagt die l. 41 § 1
de R. J.: in re obscura melius est favere repetitioni quam adventicio lucro.
und so bringt die Konk. O. § 56 Ziff. 4 den Gedanken, dass, wer Gewinn
anstrebt, demjenigen zu weichen hat, der Schaden zu vermeiden sucht, in dem
Satz zur Anwendung, dass Forderungen aus Freigebigkeit im Konkurs nicht
geltend gemacht werden können, also allen andern Forderungen nachstehen.
Vgl. auch l. 2 § 3 de don., l. 7 pr. de doli exc. 44. 4 und dazu Windscheid,
Die indir. Vermögensleistung (Festgabe der Leipz. Juristenfakultät für Otto Müller,
1892) S. 12.