fullscreen : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 4 (1883))

Zur Lehre von der laesio enormis.

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nehmen. Der richtige Werth der
Sache aber wird beurtheilt, nicht
nach dem Zeitpunkte, wo der Ver-
käufer den Vertrag umstösst, son-
dern nach dem anfänglichen, wo er
die Sache verkauft hat. So zu
lernen aus Buch 4 des Codex Tit. 44
der 2. und 8. Constitution des
Titels.
Man sieht, die Worte xexqasxiag ivxdg in dem Scholium
der Synopsis fehlen im Original: sie sind offenbar ein späterer
Zusatz, grade so wie Harmenopulus III, 3, 69 zu dem Index
der 1. 2 C. 4, 44 aus Synopsis A, 12, 19 hinzufügt: fj dh
nsqi xovxov äywyrj svtdg xsöGccqcov ivtavxtöv xwstxcu d. i.
die betreffende Klage ist innerhalb vier Jahren anzustellen.
Wenn nun aber auch Stephanus nicht geradezu das quadri-
ennium der in integrum restitutio als massgebend für die
Rescission wegen laesio enormis bezeichnet hat, so lassen doch
seine Worte keine andere Deutung zu, als dass er zur Res-
cission des Vertrags einen Machtspruch des Magistrats d. i. das
ausserordentliche Mittel der in integrum restitutio für erforder-
lich gehalten habe. Denn auf die Frage, welche Klage anzu-
stellen sei, weiss er eine solche nicht anzugeben, sondern ver-
weist auf die av&svxia (auctoritas) des Magistrats. Und
insofern rechtfertigt allerdings die Antwort des Stephanus
jene Bemerkung in den {tonal, dass die nalcuol d. i. die
Justinianischen Juristen die Rescission an eine Frist von vier
Jahren für gebunden erachtet hätten.
In dem Hinweis auf die av&svxia xov aq%ovxog liegt
übrigens eine sehr feine Interpretation der 1. 2 G. de resc.
vend. Denn wenn es hier heisst, die Rescission solle erfolgen
auctoritate intercedente judicis (so nach den besten Hand-
schriften, nicht auctoritate judicis intercedente, wo der Nach-
druck auf judicis und nicht auf auctoritate liegen würde), so
haben die abendländischen Juristen nicht recht gewusst was
damit gesagt sein sollte: Auslegungen, wie die, dass die Un-
gültigkeit des Vertrags nicht schon ipso jure eintreten solle,
sondern erst durch richterliches Urtheil ausgesprochen werden
müsse (D. Gothofredus), oder wie die, dass die Worte eine
blosse Verweisung des Verletzten an den Richter unter Voraus-

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