Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Abth.  III.  T.  IV.  K.  VI.  Rechte  des  Vasallen.  581
feudale  absolutum,  als  sich  der  Gläubiger  mit  der  hypothecarischen =
  Klage  an  das  Lehen  halten  kann.  Gilt
ber  der  Grundsatz,  daß  bei  unzureichendem  Allodium
jeder  Lehensfolger  für  die  Schulden  des  vorigen  Besitzers
haftet  ),  so  wird  sogar  jede  Allodialschuld  g)  ein  debitum ¬
  feudale  subsidiarium.  6.  Bei  nicht  frei  veräußerlichen ¬
  Lehen  begründen  die  allgemeinen  Regeln  von  den
Würkungen  einer  Verwendung  in  das  Vermögen  eines
Dritten  (versio  in  rem)  h),  nach  Beschaffenheit  jener
selbst  verschiedene  Arten  von  Lehenschulden  und  Lehenslasten. ¬
  Verbesserungen  der  Substanz  (nicht  deren
bloße  Erhaltung)  verpflichten  jeden  Lehensfolger  unbedingt
zum=Ersatz  ihres  Werths  i);  jenen  aber  ist  der  Abtrag
eines  debiti  feudalis  necessarii  absoluti  k),  der  Aufwand
f)  C.  A.  H.  Wolff  de  obligatione  domini
et  agnati  ad  solvenda ¬
  ex  feudo  debita,  inprimis  sec.  jus  Meklenburg.
Buetz.  1787.
5)  Doch  giebt  es  auch  hier  Ausnahmen.  S.  Brückner  (§.  250.
Note  g.).  §.  4.  S.  16.
h)  L.  3.  §.  2.  D.  de  in  rem  verso  (15,  3.).  L.  7.  §.  1.  C.  quod
cum  eo  qui  in  aliena  potest.  (4,  26.).  II.  F.  28.  §.  2.  G.
Schweder  de  meliorationibus  feudi  (Diss.  Vol.  1.  nro.  4.).
G.  A.  Jenichen  de  meliorationibus  feudalibus  (Thesaur.
Tom.  5.  nro.  17.).
II.  F.  28.  §.  2.  Pufendorf  Obs.  j.  u.  Tom.  5.  Obs.  143.
Vergl.  unten  im  fünften  Buche  die  Lehre  von  der  Trennung  des
Lehens  vom  Erbe.
Hellfeld  de  herede  allodiali  (§.  231.  Note  a.).  B.  Bremer -
  num  debita  feudalia  a  vasallo  soluta  heres  allodii  a
successore  in  feudo  repetere  queat.  Gott.  1741.  4.  D.
Nettelbladt  de  refusione  debitorum  feudalium  solutorum. ¬
  Hal.  1770.  4.  F.  Behmer  nov.  jus  controv.  Obs.
            
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