Inhaltsverzeichnis : Praktisches Pandektenrecht (2)

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Berechtigte,  wenn  sich  der  Schuldner  der  Erfüllung  entzieht,  statt
des  ursprünglichen  Gegenstandes  den  Werth  desselben  in  Anspruch
nehmen!).  Bei  Ausmittelung  des  Werthes  hat  man  in  Fällen  der
ersten  Art  auf  die  Entstehungszeit  der  Forderung?),  in  denen  der
zweiten  Art  auf  die  etwa  festgesetzte  Erfüllungszeit3),  und  in  Ermangelung ¬
  einer  solchen  Bestimmung  auf  die  Zeit  des  rechtskräftigen
Ist  der  Verpflichtete  wegen  Schuld  oder
Urtheiles  zu  sehen*).
Säumniß  (§.  236,  246)  zur  Leistung  des  vollen  Interesse  verbunden, ¬
  so  kann  auch  der  höhere  Werth,  welchen  die  Sache  in  einem
anderen  Zeitpunkte  seit  dem  Eintritte  der  Verpflichtung  zum  Interesse ¬
  gehabt  hat,  bei  der  Schätzung  in  Betracht  kommen?).  Ist  der
1)  Bal.  z.  B.  fr.  1  pr.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  Seufferts  Archiv  II.
Nr.  154.  Eine  auf  die  aestimatio  gerichtete  Forderung  ist  es,  wenn  der
Promissar  die  Preisdifferenz  verlangt,  d.  h.  die  Differenz  zwischen  der  ihm
obliegenden  Gegenleistung  und  dem  Marktpreise,  welchen  die  nicht  gelieferte
Sache  am  Erfüllungstage  hatte.  Vergl.  Note  3.  Seufferts  Archiv
Bd.  1  Nr.  44.  S.  unten  §.  246  Note  4;  §.  324.  —  Auch  in  solchen
Fällen,  wo  der  ursprüngliche  Gegenstand  geleistet  wird,  kann  eine  Werthserhebung ¬
  vorkommen,  sowohl  zur  Veranschlagung  einer  Deterioration,  für
welche  der  Verpflichtete  zu  haften  hat,  als  zur  Ausmittelung  der  Vergütung
für  die  mittlerweile  eingetretene  Minderung  im  Verkaufswerthe  der  Sache,
zu  deren  Entrichtung  eine  Verpflichtung  wegen  Mora  oder  (bei  Vindicationen) ¬
  wegen  Unredlichkeit  des  bisherigen  Besitzes  stattfindet.  Vergl.
Savigny,  System  Band  6  §.  277.  Seufferts  Archiv  Band  4
Nr.  21,  22.
2)  Fr.  37  mand.  (17,  1);  fr.  28  de  novat.  in  fine  (46,  2):  „In  altera  vero
ea  existimatio  venit,  quae  stipulationis  tempore  fuit.“  Ygl.  fr.  10  §.  1
de  neg.  gest.  (3,  5);  fr.  2  §.  4  in  f.  de  lege  Rhodia  (14,  2).
3)  Fr.  12  §.  1  siquis  cautionibus  in  judicio  (2,  11)  ;  fr.  22  de  R.  C.  (12,  1);
fr.  4  de  condict.  triticiaria  (13,  3);  fr.  59  de  verb.  obl.  (45,  1)  ;  fr.  11
de  re  jud.  (42,  1).  Seufferts  Archiv  Bd.  1  Nr.  44  und  37,  wo  es
sich  von  dem  Einwande  handelt,  der  Marktpreis  der  Lieferungszeit  konne
deßwegen  nicht  zur  Norm  dienen,  weil  er  durch  häufige  Schwindelgeschäfte
erzeugt  worden.  S.  auch  ebd.  Bd.  4  Nr.  21.
Fr.  22  de  R.  C.;  fr.  4  de  condict.  triticiaria  ;  fr.  3  §.  2  commod.  (13,  6);
4)
fr.  37  mandati  (17,  1).  Bei  judiciis  stricti  juris  wurde  auf  die  Zeit
der  Litiscontestation  gesehen.  Vergleiche  Savigny  a.  a.  O.  §.  275
bis  277.
5)  Fr.  3  §.  3,  fr.  21  §.  3  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  Vgl.  fr.  8  §.  1  de
condict.  furt.  (13,  1);  fr.  3  de  cond.  trit.  (13,  3).  Bei  Gegenständen,
3
Seuffert,  Pandektenrecht.  Bd.  II.
            
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