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Von dem s. g. Zeugenrotulus.
Martin §. 201 — 203.
Der Zeugenrotulus ist eine öffentliche Urkunde, worin
einem alten Herkommen zufolge nach der Vernehmung
sämmtlicher Zeugen das dabei beobachtete Verfahren beschrieben, ¬
und zur Erleichterung der Uebersicht alles Dasjenige, ¬
was verschiedene Zeugen über den nämlichen Artikel, =
oder über dasselbe Fragestück ausgesagt haben, aus
den einzelnen Vernehmungsprotokollen extrahirt, und zusammengestellt ¬
wird.
Vergl. c. 41. X. 2. 20. J. R. A. §. 52.
Eine genaue Anleitung zur Verfertigung dieser Urkunde, ¬
welche uͤbrigens weder fuͤr wesentlich nothwendig,
noch auch immer für zweckmaͤßig zu halten ist, gibt
Claproth ord. Proc. II. §. 286.
Zur Publication des Zeugenrotulus wird von dem
Gerichte ein eigener Termin angesetzt, und der Producent
sowohl, als der Product vorgeladen. — An diese Publication ¬
ist übrigens die wichtige Folge geknüpft, daß nach
derselben selbst dann, wenn aus Versehen keine peremtorische ¬
Beweisfrist bestimmt worden, und folglich aus diesem ¬
Grunde noch der Versuch eines besseren Beweises zulässig ¬
wäre, doch über diejenigen Punkte, worüber -
bereits Zeugen vernommen worden sind,
— keine neuen Zeugen mehr vorgeschlagen werden dürfen.
weder von dem Producenten, noch von dem Producten,
weil eine Subornation der Zeugen zu besorgen wäre.
Nov. 90. c. 4. §. 1.
Cl. 2. 2. 8.
Vergl. jedoch: Linde in s. Zeitschr. Bd. XI. S. 139 flg.
Zur Ergänzung eines unvollständig, oder nachlässig
gepflogenen Verhörs findet aber allerdings auf Antrag