Metadaten : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß mit Beziehung auf Martin's Lehrbuch

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Von  dem  s.  g.  Zeugenrotulus.
Martin  §.  201  —  203.
Der  Zeugenrotulus  ist  eine  öffentliche  Urkunde,  worin
einem  alten  Herkommen  zufolge  nach  der  Vernehmung
sämmtlicher  Zeugen  das  dabei  beobachtete  Verfahren  beschrieben, ¬
  und  zur  Erleichterung  der  Uebersicht  alles  Dasjenige, ¬
  was  verschiedene  Zeugen  über  den  nämlichen  Artikel, =
  oder  über  dasselbe  Fragestück  ausgesagt  haben,  aus
den  einzelnen  Vernehmungsprotokollen  extrahirt,  und  zusammengestellt ¬
  wird.
Vergl.  c.  41.  X.  2.  20.  J.  R.  A.  §.  52.
Eine  genaue  Anleitung  zur  Verfertigung  dieser  Urkunde, ¬
  welche  uͤbrigens  weder  fuͤr  wesentlich  nothwendig,
noch  auch  immer  für  zweckmaͤßig  zu  halten  ist,  gibt
Claproth  ord.  Proc.  II.  §.  286.
Zur  Publication  des  Zeugenrotulus  wird  von  dem
Gerichte  ein  eigener  Termin  angesetzt,  und  der  Producent
sowohl,  als  der  Product  vorgeladen.  —  An  diese  Publication ¬
  ist  übrigens  die  wichtige  Folge  geknüpft,  daß  nach
derselben  selbst  dann,  wenn  aus  Versehen  keine  peremtorische ¬
  Beweisfrist  bestimmt  worden,  und  folglich  aus  diesem ¬
  Grunde  noch  der  Versuch  eines  besseren  Beweises  zulässig ¬
  wäre,  doch  über  diejenigen  Punkte,  worüber -
  bereits  Zeugen  vernommen  worden  sind,
—  keine  neuen  Zeugen  mehr  vorgeschlagen  werden  dürfen.
weder  von  dem  Producenten,  noch  von  dem  Producten,
weil  eine  Subornation  der  Zeugen  zu  besorgen  wäre.
Nov.  90.  c.  4.  §.  1.
Cl.  2.  2.  8.
Vergl.  jedoch:  Linde  in  s.  Zeitschr.  Bd.  XI.  S.  139  flg.
Zur  Ergänzung  eines  unvollständig,  oder  nachlässig
gepflogenen  Verhörs  findet  aber  allerdings  auf  Antrag
            
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