Metadaten : Vitruvius: In M. Vitrvvivm De Architectura Annotationes Gvilielmi Philandri compluribus, iisque novis, & non minus utilibus quam necessariis figuris exornatae

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—sowohl -
  beym  Ein=  als
ist  die  Verordnung,  daß  jeder  Schiffer,
).  Seit  1640  wurde
Auslaufen  einen  Lootsen  einnehmen  muß
den  Lootfen,  die  bisher  ihre  eignen  Fahrzeuge  halten,  eine  Galliot
auf  Kosten  der  Admiralität  gehalten,  die  1655  auf  zwey  und
später  auf  drey  vermehrt  worden  sind.  Die  erste  ansführliche
Pilotage=Ordnung  ist  von  1668.  Diese  ist  1719  revidirt.  Unterm
18.  Februar  1750  endlich  ist  die  neueste  Pilotage=Ordnung  publicirt, ¬
  die  mit  den  späteren  ergänzenden  Verordnungen  das  noch
jetzt  geltende  Recht  bildet.
Danach  wird  keiner  als  Lootse  angestellt,  der  uuter  25  oder
über  55  Jahre  alt  ist.  Er  muß  mindestens  4  Jahre  das  Revier  beund ¬
  wird  vor  seiner  Anstellung  examinirt
fahren  haben  2)
Wer  tüchtig  befunden  wird,  erhält  zum  Zeichen  seiner  Anstellung
das  Lootszeichen,  durch  dessen  Vorzeigung  er  sich  den  Schiffern
Andere  als  diese  und  die  autorisirten  dänilegitimiren ¬
  muß*
schen  Lootsen  darf  kein  Schiffer,  der  die  Elbe  hinunter  geht,  einnehmen ¬
  3).  Einlaufende  Schiffer  dagegen,  deren  Fahrzeug  über
4  Fuß  Wasser  zieht,  können,  wenn  sie  auch  einen  andern  an  Bord
haben,  dennoch  nicht  von  der  Einnahme  eines  ihnen  von  der  Lootsgalliote =
  angebotenen  Lootsen  frey  kommen  6).  Die  Lootsgalliote
ist  verbunden,  den  Schiffen  bis  unweit  Helgolands  entgegen  zu
gehen  ?)  und  sie  bis  Freiburg  oder  Glückstadt,  wenn  aber  der
Wind  westlich  ist,  bis  Wittenbergen  oder  Reu=Mühlen  aufzubringen, =
  letzteres  jedoch  gegen  eine  Vergütung  von  einem  Thaler  per
Tag  und  eine  Erhöhung  des  Lootsgeldes  3).  Hier  erhalten  sie
einen  Oberlootsen.  Der  Lootse  hat  sich,  sobald  er  an  Bord  kommt,
zu  erkundigen,  wie  tief  das  Schiff  gehe,  und  der  Schiffer  ist  verpflichtet, =
  ihm  dieß  aufrichtig  anzugeben  *).  Kein  Lootse  soll  sich,
weder  an  Bord  der  Schiffe  noch  vorher,  berauschen;  würde  er
durch  sein  Versehen  ein  Schiff  zu  Grunde  segeln,  so  wird  er  seines
Dienstes  entsetzt  und  auch  sonst  nach  aller  Strenge  bestraft
Das  Lootsgeld  wird  nach  dem  Schragen  bezahlt,  und  ist  nach  der
Tiefe  des  Schiffes  bestimmt.  Doch  darf  kein  Lootse  dieses  Geld
selbst  einfordern,  sondern  er  hat  sich  von  dem  Schiffer  einen  Schein
geben  zu  lassen,  welcher,  wo  er  an  Bord  gekommen,  wie  weit  er
mitgegangen  sey,  wie  tief  das  Schiff  gehe,  und  die  Zeit  der  Ent——— =

1)  Mandat  vom  28.  Oct.  1639.
Neu  revid.  Plotage=Ordn.  1751.  Art.  2.
Notification  18.  Nov.  1763.  Pilotage=Ordn.  Art.  1.
Pilotage=Ordn.  Art.  1.  4.  5.  Jnstruction  f.  d.  Ober=Elb=Lootsen  6.  Febr.
1764.  No.  2.
*)  Conclusum  senatus  18.  Juli  1761.  Notification  10.  Dec.  1766.
Pilotage=Ordn.  Art.  17.  18.  arg.  Art.  29.
Art.  17.  eod.
Art,  7.  eod.
Pilotage=Ordn.  Art.  23.  Mandat  17.  Januar  1718.  6.  Juli  1763.
Befehl  an  den  Lootsinspector  von  letzterem  Dato.
10)  Pilotage=Ordn.  Art.  22.
            
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