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—sowohl -
beym Ein= als
ist die Verordnung, daß jeder Schiffer,
). Seit 1640 wurde
Auslaufen einen Lootsen einnehmen muß
den Lootfen, die bisher ihre eignen Fahrzeuge halten, eine Galliot
auf Kosten der Admiralität gehalten, die 1655 auf zwey und
später auf drey vermehrt worden sind. Die erste ansführliche
Pilotage=Ordnung ist von 1668. Diese ist 1719 revidirt. Unterm
18. Februar 1750 endlich ist die neueste Pilotage=Ordnung publicirt, ¬
die mit den späteren ergänzenden Verordnungen das noch
jetzt geltende Recht bildet.
Danach wird keiner als Lootse angestellt, der uuter 25 oder
über 55 Jahre alt ist. Er muß mindestens 4 Jahre das Revier beund ¬
wird vor seiner Anstellung examinirt
fahren haben 2)
Wer tüchtig befunden wird, erhält zum Zeichen seiner Anstellung
das Lootszeichen, durch dessen Vorzeigung er sich den Schiffern
Andere als diese und die autorisirten dänilegitimiren ¬
muß*
schen Lootsen darf kein Schiffer, der die Elbe hinunter geht, einnehmen ¬
3). Einlaufende Schiffer dagegen, deren Fahrzeug über
4 Fuß Wasser zieht, können, wenn sie auch einen andern an Bord
haben, dennoch nicht von der Einnahme eines ihnen von der Lootsgalliote =
angebotenen Lootsen frey kommen 6). Die Lootsgalliote
ist verbunden, den Schiffen bis unweit Helgolands entgegen zu
gehen ?) und sie bis Freiburg oder Glückstadt, wenn aber der
Wind westlich ist, bis Wittenbergen oder Reu=Mühlen aufzubringen, =
letzteres jedoch gegen eine Vergütung von einem Thaler per
Tag und eine Erhöhung des Lootsgeldes 3). Hier erhalten sie
einen Oberlootsen. Der Lootse hat sich, sobald er an Bord kommt,
zu erkundigen, wie tief das Schiff gehe, und der Schiffer ist verpflichtet, =
ihm dieß aufrichtig anzugeben *). Kein Lootse soll sich,
weder an Bord der Schiffe noch vorher, berauschen; würde er
durch sein Versehen ein Schiff zu Grunde segeln, so wird er seines
Dienstes entsetzt und auch sonst nach aller Strenge bestraft
Das Lootsgeld wird nach dem Schragen bezahlt, und ist nach der
Tiefe des Schiffes bestimmt. Doch darf kein Lootse dieses Geld
selbst einfordern, sondern er hat sich von dem Schiffer einen Schein
geben zu lassen, welcher, wo er an Bord gekommen, wie weit er
mitgegangen sey, wie tief das Schiff gehe, und die Zeit der Ent——— =
1) Mandat vom 28. Oct. 1639.
Neu revid. Plotage=Ordn. 1751. Art. 2.
Notification 18. Nov. 1763. Pilotage=Ordn. Art. 1.
Pilotage=Ordn. Art. 1. 4. 5. Jnstruction f. d. Ober=Elb=Lootsen 6. Febr.
1764. No. 2.
*) Conclusum senatus 18. Juli 1761. Notification 10. Dec. 1766.
Pilotage=Ordn. Art. 17. 18. arg. Art. 29.
Art. 17. eod.
Art, 7. eod.
Pilotage=Ordn. Art. 23. Mandat 17. Januar 1718. 6. Juli 1763.
Befehl an den Lootsinspector von letzterem Dato.
10) Pilotage=Ordn. Art. 22.