§. 121. Zehnten.
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zum Gegenstand. Ein Zehntrecht kann übrigens auch beiderlei Eigenschaften ¬
zugleich haben, es kann universell seyn ratione locorum, und
particulär ratione fructuum, oder auch umgekehrt. — Der Begriff von
Universalität ratione fructuum wird übrigens öfter durch Landesbrauch
und Gewohnheit modificirt, indem gewisse Fruchtarten meistens gar
nicht für zehntbar geachtet werden, daher, wie oben bemerkt wurde,
bezweifelt werden darf, ob nur ein Universalzehnt im vollsten
Sinne in Deutschland zu finden sey, s. Scherer a. a. O. §. 39.
Zu 8) Es ist besonders nach katholischem Kirchenrecht unbezweifelt, ¬
daß der Kirche das Zehntrecht über die zehntbaren Grundstücke
aller Parochianen im Pfarrbezirke zusteht. Deshalb heißt es auch:
clericus clericum non decimat; dies bezieht sich nämlich auf Grundstücke, ¬
die ad dotem ecclesiae innerhalb des Pfarrbezirks gehören.
Auch bei den protestantischen Kirchenzehnten ist dies als Regel anzunehmen, ¬
daß sie den ganzen Pfarrbezirk in sich begreifen. Daraus
folgt aber für andere Zehntbesitzer noch kein allgemeines Zehntrecht,
s. Gründler Polemik des germ. Rechts §. 230. Ein Private muß
daher in der Regel sein Recht sowohl in Bezug auf die Grundstücke,
als auf die Fruchtarten beweisen, und wer ein Recht zum Großzehnt
besitzt, hat darum noch nicht Anspruch auf den Kleinzehnt. v. Gerber ¬
System §. 190.
Für die Eigenschaft des Universalzehnts würde jedoch dann auch
zu Gunsten eines Privaten die Rechtsvermuthung gelten müssen, wenn
ausgemittelt wäre, daß ein ursprünglicher Pfarr= oder Kirchenzehnt
auf ihn übergegangen sey, welchem sonach alle in der Feldmark gelegenen ¬
Grundstücke unterworfen seyn mußten, s. preuß. Landrecht Thl. II.
Tit. 11. §. 865. Ist dieses der Fall, oder ist in einem Lande die
allgemeine Zehntpflicht durch Gesetz oder Herkommen vollkommen
begründet, so muß derjenige, welcher zehntfrei seyn will, beweisen,
daß sein Grundstück in einer zehntfreien Gemarkung liegt, oder daß
er die Zehntfreiheit besonders erworben habe, s. Mittermaier
a. a. O. §. 184.
Zu 9) Besitzstand und Landesgewohnheit geben in allen Fällen
hierüber den Ausschlag, Schweser Zehntrecht Kap. 5. §. 3., Scherer
über das Zehntwesen §. 34. Selbst in dem früher durchaus katholischen ¬
Bayern muß — wie vorhin bemerkt wurde — der Pfarrer
den Kleinzehnt hergebracht zu haben beweisen, außerdem wird ihm
bloß der Großzehnt zuerkannt. Cod. Max. Bav. civ. P. IV. cap. 10.
§. 3. no. 3. Nach dem preußischen Landrecht wird da, wo der Zehnt