Volltext : Guida tascabile di Napoli e suoi dintorni

§.  121.  Zehnten.
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zum  Gegenstand.  Ein  Zehntrecht  kann  übrigens  auch  beiderlei  Eigenschaften ¬
  zugleich  haben,  es  kann  universell  seyn  ratione  locorum,  und
particulär  ratione  fructuum,  oder  auch  umgekehrt.  —  Der  Begriff  von
Universalität  ratione  fructuum  wird  übrigens  öfter  durch  Landesbrauch
und  Gewohnheit  modificirt,  indem  gewisse  Fruchtarten  meistens  gar
nicht  für  zehntbar  geachtet  werden,  daher,  wie  oben  bemerkt  wurde,
bezweifelt  werden  darf,  ob  nur  ein  Universalzehnt  im  vollsten
Sinne  in  Deutschland  zu  finden  sey,  s.  Scherer  a.  a.  O.  §.  39.
Zu  8)  Es  ist  besonders  nach  katholischem  Kirchenrecht  unbezweifelt, ¬
  daß  der  Kirche  das  Zehntrecht  über  die  zehntbaren  Grundstücke
aller  Parochianen  im  Pfarrbezirke  zusteht.  Deshalb  heißt  es  auch:
clericus  clericum  non  decimat;  dies  bezieht  sich  nämlich  auf  Grundstücke, ¬
  die  ad  dotem  ecclesiae  innerhalb  des  Pfarrbezirks  gehören.
Auch  bei  den  protestantischen  Kirchenzehnten  ist  dies  als  Regel  anzunehmen, ¬
  daß  sie  den  ganzen  Pfarrbezirk  in  sich  begreifen.  Daraus
folgt  aber  für  andere  Zehntbesitzer  noch  kein  allgemeines  Zehntrecht,
s.  Gründler  Polemik  des  germ.  Rechts  §.  230.  Ein  Private  muß
daher  in  der  Regel  sein  Recht  sowohl  in  Bezug  auf  die  Grundstücke,
als  auf  die  Fruchtarten  beweisen,  und  wer  ein  Recht  zum  Großzehnt
besitzt,  hat  darum  noch  nicht  Anspruch  auf  den  Kleinzehnt.  v.  Gerber ¬
  System  §.  190.
Für  die  Eigenschaft  des  Universalzehnts  würde  jedoch  dann  auch
zu  Gunsten  eines  Privaten  die  Rechtsvermuthung  gelten  müssen,  wenn
ausgemittelt  wäre,  daß  ein  ursprünglicher  Pfarr=  oder  Kirchenzehnt
auf  ihn  übergegangen  sey,  welchem  sonach  alle  in  der  Feldmark  gelegenen ¬
  Grundstücke  unterworfen  seyn  mußten,  s.  preuß.  Landrecht  Thl.  II.
Tit.  11.  §.  865.  Ist  dieses  der  Fall,  oder  ist  in  einem  Lande  die
allgemeine  Zehntpflicht  durch  Gesetz  oder  Herkommen  vollkommen
begründet,  so  muß  derjenige,  welcher  zehntfrei  seyn  will,  beweisen,
daß  sein  Grundstück  in  einer  zehntfreien  Gemarkung  liegt,  oder  daß
er  die  Zehntfreiheit  besonders  erworben  habe,  s.  Mittermaier
a.  a.  O.  §.  184.
Zu  9)  Besitzstand  und  Landesgewohnheit  geben  in  allen  Fällen
hierüber  den  Ausschlag,  Schweser  Zehntrecht  Kap.  5.  §.  3.,  Scherer
über  das  Zehntwesen  §.  34.  Selbst  in  dem  früher  durchaus  katholischen ¬
  Bayern  muß  —  wie  vorhin  bemerkt  wurde  —  der  Pfarrer
den  Kleinzehnt  hergebracht  zu  haben  beweisen,  außerdem  wird  ihm
bloß  der  Großzehnt  zuerkannt.  Cod.  Max.  Bav.  civ.  P.  IV.  cap.  10.
§.  3.  no.  3.  Nach  dem  preußischen  Landrecht  wird  da,  wo  der  Zehnt
            
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